Bildungs­kosten Steuern sparen bei Aus- und Fort­bildung

Datum:
  • Text: Isabell Pohlmann, Marieke Einbrodt
  • Faktencheck: Sabine Vogt
Bildungs­kosten - Steuern sparen bei Aus- und Fort­bildung

Fort­bildung. Wer auf eigene Kosten ein Seminar besucht, kann sich dafür einen Steuerrabatt sichern. © Getty Images / stockfour

Von Kurs­gebühr bis Fach­literatur – Lernen kostet. Die Steuererklärung bringt oft einen Teil der Ausgaben zurück. Wir zeigen, wie Berufs­tätige und Studierende abrechnen.

Eigene Ausgaben für Bildung haben viele: Zum Beispiel eine Angestellte, die am Wochen­ende Seminare besucht, um ihre Position in der Firma zu verbessern. Oder der Vater in Eltern­zeit, der in der beruflichen Pause den Anschluss nicht verlieren will und deshalb Lehr­gänge absol­viert. Oder ein Student, der mit 18 gleich nach dem Abitur an die Uni geht.

Steuerlich gibt es zwischen diesen dreien aber manchen Unterschied – einer davon: Die Angestellte, die längst ihre Ausbildung abge­schlossen hat, kann Bildungs­kosten wie Kurs­gebühren sowie Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung unbe­grenzt als Werbungs­kosten beim Finanz­amt abrechnen, wenn sie diese selbst gezahlt hat. Für den jungen Bachelor­studenten im ersten Semester kommt der Werbungs­kosten­abzug dagegen nicht infrage. Sein Studium gilt als Erst­ausbildung. Er kann maximal 6 000 Euro im Jahr als Sonder­ausgaben geltend machen.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.08.2022 um 11:57 Uhr
    Verlustvortrag eintragen? Reisekostenpauschale

    @PortSaid: Wenn Sie einen Verlust aus 2020 haben, der in 2021 berücksichtigt werden soll, müssen Sie dafür in der Anlage Sonstiges in Zeile 7 ein Kreuz setzen. Damit erinnern Sie das Finanzamt, dass aus 2020 ein Verlust übrig ist, der jetzt verrechnet werden soll. Den Betrag sollte das Finanzamt ja aus der Vorjahresveranlagung kennen und dann automatisch berücksichtigen.
    Wenn Sie erstmals einen Verlust gemacht haben, den Sie in das nächste Veranlagungsjahr übertragen wollen, finden Sie im Hauptvordruck in der Zeile 2 das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags". Das kreuzen Sie an, wenn 2021 erstmals ein Verlust entstanden wäre, den Sie in die kommenden Steuerjahre mitnehmen wollen. Bei Elster finden Sie die Auswahlmöglichkeit im Menü bei der Vordruckauswahl, bevor Sie die ersten Angaben machen, wenn Sie die Anlage N mit anklicken. Es reicht, "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" anzuklicken.
    Die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zu einem Prüfungsort können Sie ab dem 1. Kilometer mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent absetzten. Dazu müssen Sie die Anlage N ausfüllen.
    (Die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer gelten für den täglichen Weg zur Arbeit).

  • PortSaid am 13.08.2022 um 23:08 Uhr
    Verlustvortrag eintragen? Entfernungspauschale?

    Wo kann ich meinen festgestellten Verlustvortrag aus dem Vorjahr in ELSTER eintragen? Anlage Sonstiges? oder wird das vom Finanzamt automatisch berücksichtigt?
    Letztes Jahr war ich in einem anderen Bundesland zur Prüfung, 450 km von zu Hause entfernt (Hin- und Rückfahrt 900 km). Wie kann ich die erste 20 km berücksichtigen? (ab dem 21. Entfernungskilometer gilt eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 €)
    20*0,30 + 880*0,35?
    oder soll die Hin- und Rückfahrt getrennt berechnet werden?

  • PortSaid am 13.08.2022 um 16:18 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.01.2022 um 12:21 Uhr
    Verlustvortrag / Folgejahr

    @PordSaid: Nein, man kann sich nicht aussuchen, in welchem zukünftigen Veranlagungsjahr die Verrechnung der Verluste stattfindet.
    Nach § 10 d EstG findet für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden (bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro), vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen ein Verlustrücktrag statt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen findest anstelle dessen ein Verlustvortrag auf den folgenden Veranlagungszeitraum statt.
    Die vorgetragenen negativen Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen unbeschränkt (bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro) vom Gesamtbetrags der Einkünfte (vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen) abzuziehen. Die Verlustverrechnung findest auch in solchen Veranlagungszeiträumen statt, in denen der Steuerpflichtige nur ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03). Bleibt bei hohen Verlustvorträgen nach der Verrechnung noch etwas übrig, wird dieser Überhang weiter vorgetragen.
    Ein Verlustvortrag kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag von nicht begrenzt werden.

  • PortSaid am 08.01.2022 um 22:59 Uhr
    In welches Jahr mein Verlust vorgetragen wird?

    Habe ich die Wahl, in welches Jahr genau mein Verlust vorgetragen werden soll? oder berücksichtigt das Finanzamt meinen Verlustvortrag automatisch UNBEDINGT im nächsten Steuerbescheid?