
Geld zurückholen. Mit unseren Tipps zahlt sich die Steuererklärung 2021 richtig aus. © Getty Images / Tomas Ragina
Mit dem Finanzamt abzurechnen, kann sich richtig lohnen. Besonders Angestellte und Menschen mit Behinderung profitieren bei der Steuererklärung 2021 durch neue Boni.
Homeoffice, Kurzarbeit und staatliche Unterstützung – auch 2021 stand für viele Berufstätige im Zeichen von Corona. Einige mussten finanzielle Einbußen hinnehmen, andere Hilfe beanspruchen. Umso wichtiger, jetzt mit dem Finanzamt abzurechnen. Wer freiwillig eine Erklärung abgeben kann, hat dafür noch Zeit bis zum 31. Dezember 2025. Viele Steuerboni können die Lasten des Jahres 2021 abfedern und versprechen Rückzahlungen. Die Aussichten auf eine Erstattung ist auch dank neuer Steuersparposten gut.
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@naTI87: Die Abgabe der Steuererklärung für Arbeitslohn aus dem Ausland ist ziemlich verzwickt und dazu von Land zu Land noch sehr unterschiedlich. Gerade für die erstmalige Steuererklärung ist die Unterstützung eines Steuerprofils zu empfehlen.
Im Artikel fehlt die Anlage N-Gre für Grenzgänger. Ueberall werden Tipps und sonstige Vorteile zum Steuern sparen aufgeschrieben. Grenzgänger werden nicht einmal in der Auflistung erwähnt. Schade.
@BerndFussel: Ihr Finanzamt hat Ihnen zu Unrecht die Festsetzung verwehrt, und zwar aus folgendem Grund.
Bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuererklärungen läuft vier Jahre. Bei einer Erklärung für 2021 endetet die Festsetzungsfrist regulär Ende 2025. Das Einreichen der Erklärung selbst am letzten Tag der regulären Festsetzungsfrist führt nicht dazu, das die Frist abläuft. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO. Die Folge ist, dass die Festsetzungsfrist so lange nicht abläuft, bis über den Antrag auf Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden wurde.
Kurz: Wird die freiwillige Erklärung noch rechtzeitig vor Jahresende abgegeben, muss das Finanzamt sie bearbeiten.
Der Hinweis auf eine 4-jährige Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung ist aus meiner Sicht problematisch.
Nach Abgabenordnung "§ 169 Festsetzungsfrist" und "§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist"
muss das Finanzamt bei freiwilliger Steuererklärung den Bescheid bis Ende des vierten Jahres nach dem Steuerjahr festsetzen. Dazu muss das Finanzamt aber vorher Zeit zur Bearbeitung haben.
Wenn zum Beispiel die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 erst am 30.12.2025 im Finanzamt eingeht, hat dieses keine Zeit zur Bearbeitung und kann oder muss sogar die Festsetzung ablehnen. Ich habe solches schon erlebt.
Daher empfehle ich eine Abgabe bis vielleicht Mitte des vierten Jahres und eine Erinnerung an die Bearbeitung, wenn drei Monate vor Ablauf des vierten Jahres noch keine Festsetzung erfolgt ist.