Sozial­versicherung 2025 Jedes Jahr neu: Beitrags­bemessungs­grenzen

Sozial­versicherung 2025 - Jedes Jahr neu: Beitrags­bemessungs­grenzen

Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeits­losen­versicherung. Hier erfahren Sie die aktuell geltenden Beitrags­bemessungs­grenzen. © Credit: Bildagentur-online/McPhoto-Richter / Alamy Stock Photo

Im Jahr 2025 steigen die Beitrags­bemessungs­grenzen für die Sozial­versicherungen kräftig. Auch die Versicherungs­pflicht­grenze wird ange­hoben.

Steigende Löhne führen zur Erhöhung der Grenzen

Nach Angaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales erhöht sich in der gesetzlichen Kranken­versicherung neben der Beitrags­bemessungs­grenze auch die Versicherungs­pflicht­grenze – auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze genannt. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken­versicherung pflicht­versichert. Erst mit höherem Einkommen ist ein Wechsel in die private Kranken­versicherung möglich.

Einfluss auf die Sozial­versicherungs­größen hat jeweils die Einkommens­entwick­lung des vorvergangenen Jahres. Nach Angaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales stiegen die Löhne und Gehälter im Jahr 2023 bundes­weit um 6,44 Prozent.

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Beitrags­bemessungs­grenzen für die Sozial­versicherung

Im Jahr 2025 steigt die Beitrags­bemessungs­grenze der Kranken- und Pflege­versicherung auf 5 512,50 Euro brutto pro Monat oder 66 150 Euro im Jahr. Das ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Einkommen zahlen. Wer mehr verdient, muss trotzdem nicht mehr Beitrag zahlen, denn Einkünfte ober­halb der Bemessungs­grenze sind beitrags­frei.

In der Arbeits­losen- und Renten­versicherung steigt die Beitrags­bemessungs­grenze auf 8 050 Euro monatlich. Erst­mals gibt es einen einheitlichen Wert für Ost- und West­deutsch­land.

Grenzen

Brutto­lohn 2024
(Euro)

Brutto­lohn 2025
(Euro)

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Kranken- und Pflege­versicherung

Versicherungs­pflicht­grenze

5 775

69 300

6 150

73 800

Beitrags­bemessungs­grenze

5 175

62 100

5 512,50

66 150

Renten- und Arbeits­losen­versicherung

Beitrags­bemessungs­grenze

West: 7 550

Ost:    7 450

West: 90 600

Ost:    89 400

8 050

96 600

Legende

Quelle: Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales.

Arbeitnehmer­anteil an den Sozial­abgaben

Die Sozialbeiträge (Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeits­losen- und Renten­versicherung) zahlen Arbeitnehmer und Arbeit­geber je zur Hälfte. In der Pflege­versicherung gibt es zusätzlich einen Zuschlag für kinder­lose Versicherte ab 23 Jahren, den Angestellte alleine zu tragen haben.

Wechsel in die private Kranken­versicherung

Gesetzlich Kranken­versicherte können erst in die private Kranken­versicherung wechseln, wenn sie mehr als 6 150 Euro im Monat beziehungs­weise 73 800 Euro im Jahr verdienen, siehe alle Informationen zur privaten Krankenversicherung. 2024 reichte für den Wechsel noch ein Brutto­jahres­gehalt von 69 300 Euro aus. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungs­pflicht­grenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestands­schutz­gründen eine nied­rigere Grenze von 66 150 Euro im Jahr 2025.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • cathrin2013 am 25.09.2024 um 12:53 Uhr
    Beitragsbemessungsgrundlage

    Habe heute eine Mitteilung erhalten, daß ich für meine Rente von 548 € eine Beitragsbemessungsgrundlage von 1503,21 € habe, nach welcher der Beitrag berechnet wird, da ich Sozialhilfe erhalte. Das macht mal eben 303,65 €.