
Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier erfahren Sie die aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. © Credit: Bildagentur-online/McPhoto-Richter / Alamy Stock Photo
Im Jahr 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen kräftig. Auch die Versicherungspflichtgrenze wird angehoben.
Steigende Löhne führen zur Erhöhung der Grenzen
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhöht sich in der gesetzlichen Krankenversicherung neben der Beitragsbemessungsgrenze auch die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Erst mit höherem Einkommen ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Einfluss auf die Sozialversicherungsgrößen hat jeweils die Einkommensentwicklung des vorvergangenen Jahres. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stiegen die Löhne und Gehälter im Jahr 2023 bundesweit um 6,44 Prozent.
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Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung
Im Jahr 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung auf 5 512,50 Euro brutto pro Monat oder 66 150 Euro im Jahr. Das ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Einkommen zahlen. Wer mehr verdient, muss trotzdem nicht mehr Beitrag zahlen, denn Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenze sind beitragsfrei.
In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 8 050 Euro monatlich. Erstmals gibt es einen einheitlichen Wert für Ost- und Westdeutschland.
Grenzen |
Bruttolohn 2024 |
Bruttolohn 2025 |
||
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Kranken- und Pflegeversicherung |
||||
Versicherungspflichtgrenze |
5 775 |
69 300 |
6 150 |
73 800 |
Beitragsbemessungsgrenze |
5 175 |
62 100 |
5 512,50 |
66 150 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
||||
Beitragsbemessungsgrenze |
West: 7 550 Ost: 7 450 |
West: 90 600 Ost: 89 400 |
8 050 |
96 600 |
Legende
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben
Die Sozialbeiträge (Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. In der Pflegeversicherung gibt es zusätzlich einen Zuschlag für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren, den Angestellte alleine zu tragen haben.
Wechsel in die private Krankenversicherung
Gesetzlich Krankenversicherte können erst in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie mehr als 6 150 Euro im Monat beziehungsweise 73 800 Euro im Jahr verdienen, siehe alle Informationen zur privaten Krankenversicherung. 2024 reichte für den Wechsel noch ein Bruttojahresgehalt von 69 300 Euro aus. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestandsschutzgründen eine niedrigere Grenze von 66 150 Euro im Jahr 2025.
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Habe heute eine Mitteilung erhalten, daß ich für meine Rente von 548 € eine Beitragsbemessungsgrundlage von 1503,21 € habe, nach welcher der Beitrag berechnet wird, da ich Sozialhilfe erhalte. Das macht mal eben 303,65 €.