
Paar mit Hund. Kommt es zur Trennung, ist nicht selten auch ein Streitpunkt, wer das Tier behalten darf. © Alamy Stock Photo / Westend61 GmbH
Lebt ein Hund länger als die Partnerschaft, klären oft erst Gerichte, wo das Tier bleibt. Die Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Hunde in Deutschland stark gestiegen: Im Jahr 2000 waren es noch fünf Millionen, 2023 bereits mehr als 10 Millionen. Experten haben parallel dazu beobachtet, dass die Anzahl an Hüte-, Wach- oder Jagdhunden abnimmt. Während Hunde früher oft nur einziehen durften, weil sie ein Haus bewachen sollten, haben sie heute eine ganz andere Aufgabe: Sie sollen ihre Halterinnen und Halter glücklich machen. Damit dürfte es heute weit mehr Hunde als früher geben, die als Freunde oder Familienmitglieder angesehen werden. Umso mehr ist ein Hund heute auch ein Streitpunkt bei Trennungen. Die Rechtsexpertinnen der Stiftung Warentest klären die Rechtslage und berichten, wie entschieden wird, bei wem der geliebte Vierbeiner bleibt.
Juristisch zählen Tiere zum Hausrat
Juristisch gesehen sind Haustiere – und damit auch Katzen, Pferde oder Papageien – keine Freunde oder Partner. Sie gelten zwar als Mitgeschöpfe, werden bei einer Scheidung aber zum Hausrat gerechnet. Und der soll inklusive Vierbeinern nach dem Willen des Gesetzgebers aufgeteilt werden. Das führt dazu, dass nicht das Wohl des Tieres an erster Stelle steht, sondern Eigentumsfragen. „Grundsätzlich darf derjenige das Tier behalten, der Alleineigentümer ist“, sagt die Familienrechtsexpertin Eva Becker. Tiere, die während einer Ehe angeschafft wurden, gehören genau wie Möbel oder elektronische Geräte beiden Partnern. Liegt aber ein Kaufvertrag vor, in dem nur ein Name steht, darf die- oder derjenige fortan mit dem Tier leben.
Unser Rat
Vereinbarung. Wenn Sie sich während der Trennung mit Ihrem Ex-Partner gut verstehen und beide Kontakt zum gemeinsamen Hund behalten wollen, vereinbaren Sie das detailliert schriftlich. Wichtige Punkte sind: Wer darf den Hund wie oft sehen? Wer trägt mögliche Tierarztkosten? Wie ist die Unterbringung während der Urlaube geregelt?
Mediation. Ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner eher angespannt, empfiehlt sich eine Mediation. Bei mehreren Sitzungen mit einem Mediator wird versucht, eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Vor Gericht. Falls Sie sich nicht einigen können, wird bei der Scheidungsverhandlung zunächst geklärt, wem das Tier gehört. Halten Sie den Kaufvertrag bereit. Wurde Ihnen das Tier geschenkt, lässt sich das vor Gericht womöglich beweisen.
Diese Kriterien zählen im Zweifel vor Gericht
„Oft ist es dennoch schwierig, festzustellen, wem Collie oder Siamkatze wirklich gehören“, berichtet Anwältin Eva Becker. „Muss ein Tier einer Partei zugeordnet werden, entscheiden Gerichte nach soften Kriterien. Ausschlaggebend sind dann Fragen wie: Wer hat es bisher versorgt? Wer geht mit zum Tierarzt? Wer hat die Hundeschule besucht?.“ Wurde das Tier geschenkt oder ist es zugelaufen, werden zum Teil auch Zeugen vor Gericht befragt, um die Eigentumsfrage zu klären. Klappt die Aufteilung nicht, sind Ausgleichszahlungen möglich.
Ratgeber der Stiftung Warentest
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Kein Umgangsrecht für Hunde gesetzlich vorgesehen
Wenn Tiere Eigentum eines der beiden Ehepartner sind – zum Beispiel weil sie bereits vor der Hochzeit gekauft wurden oder von einer Person aus dem Tierheim adoptiert wurde – ist der Fall juristisch klar: Der Hund bleibt bei Eigentümerin oder Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm. Umgangsrecht oder Unterhaltszahlungen sind dem Gesetz nach nicht für Tiere vorgesehen.
Diesen Grundsatz bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart, als über eine Labradorhündin verhandelt wurde. Ein Paar hatte das Tier als Welpe aus dem Tierheim geholt und es sich gegenseitig „zur Hochzeit geschenkt“. Den Kaufvertrag unterschrieb nur der Mann. Während der Ehe sorgte vorwiegend die Frau für das Tier. Als sich die Partner trennten, einigten sie sich darauf, dass die Hündin beim Mann bleibt, die Frau sie aber regelmäßig sehen darf. Doch die Absprache funktionierte nicht, der Mann verhinderte immer wieder den Kontakt. Die Frau zog vor Gericht: Sie wollte weiterhin die Hündin sehen und forderte ein Umgangsrecht, wie es für Elternteile nach einer Trennung üblich ist. Die Richter lehnten ab, denn der Kaufvertrag ordnete den Hund eindeutig dem Mann zu (Az. 18 UF 57/19).
Wechselmodell für Tiere nur schwer durchsetzbar
Dass es eine Art Umgangsrecht für Hunde allerdings in einigen Fällen doch geben kann, beweist ein Urteil von Mai 2023 des Landgerichts Frankenthal. Zwei Männer hatten sich während ihrer Beziehung gemeinsam einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner, der andere wollte aber nach wie vor Kontakt halten und forderte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Das Gericht befand, dass in diesem Fall nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden muss. Die beiden Männer sollen sich fortan abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern (Az. 2 S 149/22).
Das Landgericht Potsdam lehnte dagegen im Juli 2024 das sogenannte Wechselmodell für eine Mischlingshündin ab. Ein Mann wollte die gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin angeschaffte Hündin abwechselnd mit der Partnerin betreuen. Das Gericht sprach stattdessen der Frau das Alleineigentum an dem Tier zu und legte ihr die Zahlung eines Ausgleichsbetrags auf. Entscheidend für das Urteil war, dass die Ex-Partnerin die Hündin nach der Trennung überwiegend betreut hatte (Az. 7 S 68/23).
Freiwillige Vereinbarungen sinnvoll
Paare, die sich scheiden lassen, können freiwillig ein Umgangsrecht vereinbaren. Das Gleiche gilt für Unterhaltszahlungen. Sinnvoll sind solche individuellen Regelungen auch für nicht verheiratete Paare. Sind sich beide grundsätzlich einig, können sie solche Verträge ohne rechtlichen Beistand machen. Am besten treffen sie die Vereinbarungen schriftlich und unterschreiben beide.
Wo hat es der Hund am besten?
Während Absprachen à la „Du bekommst die Waschmaschine, ich nehme den Kühlschrank“ in Scheidungsprozessen oft funktionieren, kann es hochemotional und kompliziert werden, wenn es um Tiere geht. Vor dem Amtsgericht Marburg wurde 2023 über ein Paar verhandelt, das während der Ehe gemeinsam einen Hund angeschafft hatte. Als die Ehe kriselte, zog die Frau ohne weitere Absprache mit dem gemeinsamen Hund 500 Kilometer weit weg. Der Mann klagte darauf, dass der Rüde an ihn wieder herausgegeben wird und während der Trennungszeit bei ihm leben darf. Das Gericht sprach dem Mann den Hund zu (Az. 74 F 809/23). Ausschlaggebend für die Entscheidung war das Tierwohl. Der Rüde hatte bereits seit elf Jahren auf dem eingezäunten Grundstück des Paares gelebt, auf dem der Mann noch immer wohnte. Neben der gewohnten Umgebung für den Hund war ausschlaggebend, dass sich der Kläger, der anders als seine Ex-Frau im Homeoffice arbeitet, besser um das Tier kümmern kann.
Die Hauptbezugsperson bekommt das Tier
Ein anderer Fall: Zweieinhalb Jahre nach der Trennung von ihrem Mann kann eine Frau nicht mehr verlangen, dass sie den gemeinsam erworbenen Hund erhält, wenn dieser bis dahin bei ihrem Mann lebte. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az. 11 WF 141/18). Ein Hund sei zwar dem Hausrat zuzuordnen; bei der Zuteilung sei aber zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handle. Der Ehemann sei heute Hauptbezugsperson. Eine Trennung vom Herrchen erscheine mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar. Das Paar hatte „Dina“ 2013 angeschafft. Wer sich in der Ehezeit um Dina gekümmert habe, spiele heute keine Rolle mehr.
Wenn Tierwohl über der Eigentumsfrage steht
Bei Verhandlungen rund um den Hund spielen auch die sogenannten Gründe der Billigkeit eine Rolle. Das Gericht klärt dann, was in einem Fall vernünftig und angemessen ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat in einem Urteil tierschutzrechtliche Gesichtspunkte über die Eigentumsfrage gestellt. Eine Ehefrau hatte hier kurz nach der Trennung ein sechsköpfiges Hunderudel, das vorher mit dem Paar gelebt hatte, zu sich geholt. Zwei der Tiere starben kurz darauf. Der Ehemann verlangte, dass ihm zwei der vier noch lebenden Hunde im Rahmen der im Scheidungsverfahren üblichen Aufteilung des Hausrats zugesprochen werden.
Die Richter lehnten ab, die Ehefrau durfte alle vier Hunde behalten (Az. 10 UF 1249/16). Zwar seien beide Eheleute geeignet, sich um die Hunde zu kümmern. Doch sollte das Rudel, das durch den Tod der beiden Artgenossen und die Trennung der Tierhalter viel durchgemacht habe, nicht noch einmal auseinandergerissen werden. Wenn schon die Hundehalter auseinandergehen, so durften zumindest die Tiere zusammenbleiben.
Malteserhündin darf selbst entscheiden
Reden konnte die Hündin Babsi natürlich nicht, trotzdem durfte sie vor Gericht entscheiden, bei wem sie leben möchte. Als sich das Paar trennte, bei dem sie aufgewachsen war, wollten beide die Malteserhündin behalten. Der Mann nahm Babsi zu sich, seine Ex-Frau wollte das nicht akzeptieren. Sie argumentierte, sie habe sich mehr um das Tier gekümmert. Er hielt dagegen, dass er als Arbeitsloser mehr Zeit für die Hundebetreuung habe. Die Richter entschlossen sich zu einer ungewöhnlichen Maßnahme und ließen Babsi im Gerichtssaal frei. Die Hündin lief zur Frau und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen. Damit war die Sache geritzt: Babsi zog zu ihrem Frauchen (Oberlandesgericht Stuttgart. Az. 18 UF 62/14).
Tipp: Lesen Sie weitere Artikel und Tests zu Hunde-Themen, etwa zu Hundefutter und zu Hundehaftpflichtversicherungen.
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Mich würde einmal interessieren, ob solch ein Fall öfter vorkommt, bei dem sich vor Gericht über den Hund geeinigt werden muss. So etwas ist schon ziemlich schade, wenn Menschen nicht mehr miteinander reden können, die sich einmal geliebt haben.
Auf jeden Fall wieder ein super Artikel. Danke test.de. Der Artikel regt zum Nachdenken an. Bitte mehr davon.