Scheidung Wer bekommt den Hund?

Scheidung - Wer bekommt den Hund?

Paar mit Hund. Kommt es zur Trennung, ist nicht selten auch ein Streit­punkt, wer das Tier behalten darf. © Alamy Stock Photo / Westend61 GmbH

Lebt ein Hund länger als die Part­nerschaft, klären oft erst Gerichte, wo das Tier bleibt. Die Stiftung Warentest erklärt die Rechts­lage.

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Hunde in Deutsch­land stark gestiegen: Im Jahr 2000 waren es noch fünf Millionen, 2023 bereits mehr als 10 Millionen. Experten haben parallel dazu beob­achtet, dass die Anzahl an Hüte-, Wach- oder Jagd­hunden abnimmt. Während Hunde früher oft nur einziehen durften, weil sie ein Haus bewachen sollten, haben sie heute eine ganz andere Aufgabe: Sie sollen ihre Halte­rinnen und Halter glück­lich machen. Damit dürfte es heute weit mehr Hunde als früher geben, die als Freunde oder Familien­mitglieder angesehen werden. Umso mehr ist ein Hund heute auch ein Streit­punkt bei Trennungen. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest klären die Rechts­lage und berichten, wie entschieden wird, bei wem der geliebte Vier­beiner bleibt.

Juristisch zählen Tiere zum Hausrat

Juristisch gesehen sind Haustiere – und damit auch Katzen, Pferde oder Papageien – keine Freunde oder Partner. Sie gelten zwar als Mitgeschöpfe, werden bei einer Scheidung aber zum Hausrat gerechnet. Und der soll inklusive Vier­beinern nach dem Willen des Gesetz­gebers aufgeteilt werden. Das führt dazu, dass nicht das Wohl des Tieres an erster Stelle steht, sondern Eigentums­fragen. „Grund­sätzlich darf derjenige das Tier behalten, der Allein­eigentümer ist“, sagt die Familien­rechts­expertin Eva Becker. Tiere, die während einer Ehe ange­schafft wurden, gehören genau wie Möbel oder elektronische Geräte beiden Part­nern. Liegt aber ein Kauf­vertrag vor, in dem nur ein Name steht, darf die- oder derjenige fortan mit dem Tier leben.

Unser Rat

Vereinbarung. Wenn Sie sich während der Trennung mit Ihrem Ex-Partner gut verstehen und beide Kontakt zum gemein­samen Hund behalten wollen, vereinbaren Sie das detailliert schriftlich. Wichtige Punkte sind: Wer darf den Hund wie oft sehen? Wer trägt mögliche Tier­arzt­kosten? Wie ist die Unterbringung während der Urlaube geregelt?

Mediation. Ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner eher angespannt, empfiehlt sich eine Mediation. Bei mehreren Sitzungen mit einem Mediator wird versucht, eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.

Vor Gericht. Falls Sie sich nicht einigen können, wird bei der Scheidungs­verhand­lung zunächst geklärt, wem das Tier gehört. Halten Sie den Kauf­vertrag bereit. Wurde Ihnen das Tier geschenkt, lässt sich das vor Gericht womöglich beweisen.

Diese Kriterien zählen im Zweifel vor Gericht

„Oft ist es dennoch schwierig, fest­zustellen, wem Collie oder Siamkatze wirk­lich gehören“, berichtet Anwältin Eva Becker. „Muss ein Tier einer Partei zuge­ordnet werden, entscheiden Gerichte nach soften Kriterien. Ausschlag­gebend sind dann Fragen wie: Wer hat es bisher versorgt? Wer geht mit zum Tier­arzt? Wer hat die Hundeschule besucht?.“ Wurde das Tier geschenkt oder ist es zuge­laufen, werden zum Teil auch Zeugen vor Gericht befragt, um die Eigentums­frage zu klären. Klappt die Aufteilung nicht, sind Ausgleichs­zahlungen möglich.

Ratgeber der Stiftung Warentest

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Kein Umgangs­recht für Hunde gesetzlich vorgesehen

Wenn Tiere Eigentum eines der beiden Ehepartner sind – zum Beispiel weil sie bereits vor der Hoch­zeit gekauft wurden oder von einer Person aus dem Tierheim adoptiert wurde – ist der Fall juristisch klar: Der Hund bleibt bei Eigentümerin oder Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm. Umgangs­recht oder Unter­halts­zahlungen sind dem Gesetz nach nicht für Tiere vorgesehen.

Diesen Grund­satz bestätigte das Ober­landes­gericht Stutt­gart, als über eine Labradorhündin verhandelt wurde. Ein Paar hatte das Tier als Welpe aus dem Tierheim geholt und es sich gegen­seitig „zur Hoch­zeit geschenkt“. Den Kauf­vertrag unter­schrieb nur der Mann. Während der Ehe sorgte vorwiegend die Frau für das Tier. Als sich die Partner trennten, einigten sie sich darauf, dass die Hündin beim Mann bleibt, die Frau sie aber regel­mäßig sehen darf. Doch die Absprache funk­tionierte nicht, der Mann verhinderte immer wieder den Kontakt. Die Frau zog vor Gericht: Sie wollte weiterhin die Hündin sehen und forderte ein Umgangs­recht, wie es für Eltern­teile nach einer Trennung üblich ist. Die Richter lehnten ab, denn der Kauf­vertrag ordnete den Hund eindeutig dem Mann zu (Az. 18 UF 57/19).

Wechselmodell für Tiere nur schwer durch­setz­bar

Dass es eine Art Umgangs­recht für Hunde allerdings in einigen Fällen doch geben kann, beweist ein Urteil von Mai 2023 des Land­gerichts Franken­thal. Zwei Männer hatten sich während ihrer Beziehung gemein­sam einen Labradorrüden ange­schafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner, der andere wollte aber nach wie vor Kontakt halten und forderte einen regel­mäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Das Gericht befand, dass in diesem Fall nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden muss. Die beiden Männer sollen sich fortan abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern (Az. 2 S 149/22).

Das Land­gericht Potsdam lehnte dagegen im Juli 2024 das sogenannte Wechselmodell für eine Misch­lings­hündin ab. Ein Mann wollte die gemein­sam mit seiner ehemaligen Lebens­gefähr­tin angeschaffte Hündin abwechselnd mit der Part­nerin betreuen. Das Gericht sprach statt­dessen der Frau das Allein­eigentum an dem Tier zu und legte ihr die Zahlung eines Ausgleichs­betrags auf. Entscheidend für das Urteil war, dass die Ex-Part­nerin die Hündin nach der Trennung über­wiegend betreut hatte (Az. 7 S 68/23).

Freiwil­lige Vereinbarungen sinn­voll

Paare, die sich scheiden lassen, können freiwil­lig ein Umgangs­recht vereinbaren. Das Gleiche gilt für Unter­halts­zahlungen. Sinn­voll sind solche individuellen Rege­lungen auch für nicht verheiratete Paare. Sind sich beide grund­sätzlich einig, können sie solche Verträge ohne recht­lichen Beistand machen. Am besten treffen sie die Vereinbarungen schriftlich und unter­schreiben beide.

Wo hat es der Hund am besten?

Während Absprachen à la „Du bekommst die Wasch­maschine, ich nehme den Kühl­schrank“ in Scheidungs­prozessen oft funk­tionieren, kann es hoch­emotional und kompliziert werden, wenn es um Tiere geht. Vor dem Amts­gericht Marburg wurde 2023 über ein Paar verhandelt, das während der Ehe gemein­sam einen Hund ange­schafft hatte. Als die Ehe kriselte, zog die Frau ohne weitere Absprache mit dem gemein­samen Hund 500 Kilo­meter weit weg. Der Mann klagte darauf, dass der Rüde an ihn wieder heraus­gegeben wird und während der Trennungs­zeit bei ihm leben darf. Das Gericht sprach dem Mann den Hund zu (Az. 74 F 809/23). Ausschlag­gebend für die Entscheidung war das Tier­wohl. Der Rüde hatte bereits seit elf Jahren auf dem einge­zäunten Grund­stück des Paares gelebt, auf dem der Mann noch immer wohnte. Neben der gewohnten Umge­bung für den Hund war ausschlag­gebend, dass sich der Kläger, der anders als seine Ex-Frau im Home­office arbeitet, besser um das Tier kümmern kann.

Die Haupt­bezugs­person bekommt das Tier

Ein anderer Fall: Zwei­einhalb Jahre nach der ­Trennung von ihrem Mann kann ­eine Frau nicht mehr verlangen, dass sie den gemein­sam erworbenen Hund erhält, wenn dieser bis dahin bei ­ihrem Mann lebte. Das hat das Ober­landes­gericht Oldenburg entschieden (Az. 11 WF 141/18). Ein Hund sei zwar dem Hausrat zuzu­ordnen; bei der Zuteilung sei aber zu berück­sichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handle. Der Ehemann sei heute Haupt­bezugs­person. Eine Trennung vom ­Herr­chen erscheine mit dem Wohl des ­Tieres nicht vereinbar. Das Paar hatte „Dina“ 2013 ange­schafft. Wer sich in der Ehezeit um Dina gekümmert habe, spiele heute keine Rolle mehr.

Wenn Tier­wohl über der Eigentums­frage steht

Bei Verhand­lungen rund um den Hund spielen auch die sogenannten Gründe der Billigkeit eine Rolle. Das Gericht klärt dann, was in einem Fall vernünftig und angemessen ist. Das Ober­landes­gericht Nürn­berg (OLG) hat in einem Urteil tier­schutz­recht­liche Gesichts­punkte über die Eigentums­frage gestellt. Eine Ehefrau hatte hier kurz nach der Trennung ein sechs­köpfiges Hunderudel, das vorher mit dem Paar gelebt hatte, zu sich geholt. Zwei der Tiere starben kurz darauf. Der Ehemann verlangte, dass ihm zwei der vier noch lebenden Hunde im Rahmen der im Scheidungs­verfahren üblichen Aufteilung des Hausrats zugesprochen werden.

Die Richter lehnten ab, die Ehefrau durfte alle vier Hunde behalten (Az. 10 UF 1249/16). Zwar seien beide Eheleute geeignet, sich um die Hunde zu kümmern. Doch sollte das Rudel, das durch den Tod der beiden Artgenossen und die Trennung der Tierhalter viel durch­gemacht habe, nicht noch einmal auseinander­gerissen werden. Wenn schon die Hundehalter auseinander­gehen, so durften zumindest die Tiere zusammenbleiben.

Malteserhündin darf selbst entscheiden

Reden konnte die Hündin Babsi natürlich nicht, trotzdem durfte sie vor Gericht entscheiden, bei wem sie leben möchte. Als sich das Paar trennte, bei dem sie aufgewachsen war, wollten beide die Malteserhündin behalten. Der Mann nahm Babsi zu sich, seine Ex-Frau wollte das nicht akzeptieren. Sie argumentierte, sie habe sich mehr um das Tier gekümmert. Er hielt dagegen, dass er als Arbeits­loser mehr Zeit für die Hunde­betreuung habe. Die Richter entschlossen sich zu einer ungewöhnlichen Maßnahme und ließen Babsi im Gerichts­saal frei. Die Hündin lief zur Frau und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen. Damit war die Sache geritzt: Babsi zog zu ihrem Frauchen (Ober­landes­gericht Stutt­gart. Az. 18 UF 62/14).

Tipp: Lesen Sie weitere Artikel und Tests zu Hunde-Themen, etwa zu Hundefutter und zu Hundehaftpflichtversicherungen.

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  • Engel1984 am 08.08.2019 um 09:59 Uhr
    Wer kriegt das Sorgerecht für den Hund... Hmmm....

    Mich würde einmal interessieren, ob solch ein Fall öfter vorkommt, bei dem sich vor Gericht über den Hund geeinigt werden muss. So etwas ist schon ziemlich schade, wenn Menschen nicht mehr miteinander reden können, die sich einmal geliebt haben.
    Auf jeden Fall wieder ein super Artikel. Danke test.de. Der Artikel regt zum Nachdenken an. Bitte mehr davon.