Wenn bei Sturm ein Baum auf das Nachbargrundstück fällt, muss der Baumeigentümer auch dann den Schaden ersetzen, wenn der Baum nicht erkennbar marode war. Ausreichend für einen Schadenersatzanspruch ist bereits, wenn der Baum scheinbar unversehrt, aber altersschwach war, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. 4 U 73/01).
Damit räumen die Richter geschädigten Nachbarn größere Rechte ein als bisher.
Denn sie machen den Eigentümer bereits dann für das Umstürzen des Baums verantwortlich, wenn er den Baum nicht beseitigt hat, obwohl er wegen seines natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr werden konnte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten Eigentümer für Schäden durch umgestürzte Bäume nur dann haften, wenn ihnen ein konkretes Verschulden nachzuweisen war. Wenn etwa ein Baum, der erkennbar marode war, umstürzt und das Nachbarhaus beschädigt, liegt die Schuld eindeutig beim Baumeigentümer. Er hat seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt, denn er hätte den Baum fällen müssen.
In dem Düsseldorfer Fall hatte ein umgestürzter Baum ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück beschädigt. Hat der Baumeigentümer eine Haftpflichtversicherung, übernimmt diese den Schaden. Wohnt er selbst in seinem Haus, springt die Privathaftpflicht ein. Bei vermieteten oder unbebauten Immobilien muss die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Eigentümers den Schaden begleichen.
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