
Unwetter. Dann kann es schnell teuer werden. Die richtige Versicherung bezahlt für Schäden durch Sturm, Starkregen und Gewitter. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski
Heftige Unwetter, Stürme und Starkregen treffen immer häufiger viele Regionen in Deutschland. Wir erklären, welche Versicherungen einspringen, wenn ein Schaden entsteht.
So gehen Sie im Schadensfall vor
Das Wichtigste in Kürze
- Schadensmeldung. Informieren Sie unverzüglich jede Versicherung, die betroffen sein könnte. Wenn Ihre Schadensmeldung zu spät kommt, könnten Sie leer ausgehen. Eine genaue Auflistung aller Schäden kann später erfolgen.
- Folgeschäden. Beugen Sie vor: Decken Sie kaputte oder undichte Dachfenster direkt nach dem Unwetter mit einer Plane gegen Regen ab. Vermeidbare Folgeschäden muss die Versicherung nicht bezahlen.
- Beweise. Lassen Sie die Schadensstelle bis zur Besichtigung durch den Versicherer möglichst unverändert. Ist dies nicht möglich, fotografieren Sie den Schaden. Bewahren Sie die beschädigten Sachen möglichst auf, bis die Versicherung sie begutachten konnte oder ausdrücklich darauf verzichtet.
- Rückfrage. Halten Sie Rücksprache mit der Versicherung, bevor Sie Reparaturaufträge vergeben oder Gegenstände neu kaufen.
- Leistung. Die Versicherung zahlt nicht sofort. Sie darf ihre Leistungspflicht und die Schadenshöhe eingehend prüfen. Einen Monat nach der Schadensmeldung haben Sie Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeitpunkt bereits unstrittig feststeht.
- Versicherungsschutz. Nehmen Sie das letzte Unwetter zum Anlass, Ihren eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. Wichtig ist die Absicherung gegen Naturgefahren.
Schäden am Haus
Die Wohngebäudeversicherung bietet einen sehr wichtigen Schutz für Hauseigentümer. Sie ist für Schäden am Haus zuständig. Schäden durch Sturm und Hagel werden ersetzt, wenn Sturm in der Police enthalten ist. Das ist sehr zu empfehlen. Geld von der Versicherung gibt es aber nur, wenn ein Sturm mindestens Windstärke acht erreicht. Ob es wirklich Stärke acht war, müssen Kunden nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetterstation solche Sturmstärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04).
Die Versicherer ersetzen beispielsweise die Kosten für abgedeckte Dächer, abgeknickte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgestürzte Bäume. Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.
Wichtig: Im Schadensfall gilt die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das heißt zum Beispiel, dass Hausbesitzer ein Loch im Dach – soweit gefahrlos möglich – mit einer Plane abdecken müssen, damit kein Regenwasser eindringt.
Elementarschaden-Zusatzversicherung – wo sie wichtig ist
Der Zusatzschutz gegen sogenannte Naturgefahren wird immer wichtiger. Denn Wetterexperten gehen davon aus, dass schwere Unwetter zunehmen. Der Schutz greift bei Schäden durch Überschwemmungen, Erdrutsche, Lawinen oder Erdbeben.
Schäden durch Schnee vorbeugen und richtig versichern
Auch wenn Lawinen das Haus bedrohen oder ein Dach unter Schneelast einbricht, ist die Elementarschadenversicherung zuständig. Die normale Gebäudeversicherung reicht nicht. Bei Schneedruck auf Dächern müssen Hauseigentümer aber aufpassen. Sobald sich gefährlich viel Schnee auf dem Dach sammelt, sodass das Risiko offensichtlich wird, müssen sie das Dach freiräumen.
Darüber hinaus müssen Hausbesitzer dafür sorgen, dass der Schnee nicht als Lawine vom Dach gleitet und dabei Schäden anrichtet. Treffen Dachlawinen oder Eiszapfen Autos oder Personen, haftet der Hausbesitzer. Er muss Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Das kann teuer werden. Deshalb sollte jedermann unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung haben. Sie zahlt sogar, wenn man den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.
Soforthilfen der Bundesländer
Unter besonderen Bedingungen bieten einzelne Bundesländer nach Unwetterkatastrophen finanzielle Unterstützung für Geschädigte an, die existenziell getroffen sind. Geschädigte Hausbesitzer erhalten aber nur dann Geld, wenn sie nachweisen, dass sie sich erfolglos um einen Elementarschadenschutz bemüht haben oder ihnen dieser nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen angeboten worden ist.
Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Landesbehörde, wenn Sie meinen, dass Sie die Förderbedingungen erfüllen könnten. Der staatliche, von Bund und Ländern finanzierte Fluthilfefonds springt nur bei nationalen Katastrophen ein..
Für Häuser in der Bauphase: Bauleistungsversicherung
Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halbfertige Mauern, Gerüste oder Dachsparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umhergeschleudert werden. Die Bauleistungsversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Handwerkerleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wiederherzustellen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
- Abmelden.
- Wenn eine Wohnung nach einem Brand oder Unwetter temporär nicht mehr genutzt werden kann, können sich die Bewohner zeitweise vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Ist eine Wohnung dauerhaft zerstört, endet die Beitragspflicht und die Wohnung kann abgemeldet werden. Für die Abmeldung müssen Geschädigte in beiden Fällen das Online-Formular des Beitragsservice ausfüllen und unter „sonstige Gründe“ kurz den Sachverhalt schildern.
- Übrigens:
- Welche vertraglichen Regeln für Strom und Gas gelten, sollten Sie am besten mit den Anbietern besprechen.
Hauseigentümer mit DDR-Police
Viele Hauseigentümer in Ostdeutschland haben als Wohngebäudeversicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Überschwemmungsschäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter. Der Konzern hatte nach der Wende das Staatsversicherungsunternehmen der DDR übernommen.
Das gilt bei umgestürzten Bäumen
Umfallen allein ist kein Schaden. Fürs Entsorgen eines umgestürzten Baums zahlen Gebäudeversicherer nicht. Fällt der Baum zum Beispiel aufs eigene Grundstück und richtet weiter keinen Schaden an, muss der Besitzer selber das Zersägen und Entsorgen bezahlen. Ein Baum gilt nicht als „versicherte Sache“. Wer auch dies versichern möchte, muss eine Zusatzklausel vereinbaren. Oft trägt sie das Kürzel 7363. Oder sie wird als Zusatzbaustein angeboten, beispielsweise „WG Plus“. Dann sind die Kosten für das Entfernen und die Entsorgung von umgestürzten Bäumen versichert, wenn eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Das gilt bei Blitzschlag und Sturm ab Windstärke acht.
Haftpflicht oder Gebäudeversicherung? Weht ein Sturm einen Baum aufs Haus des Nachbarn, kommt es darauf an: Waren bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Standfestigkeit sichtbar, muss der Baumbesitzer zahlen – oder seine Privathaftpflichtversicherung, wenn er eine hat. War keine Vorschädigung des Baumes sichtbar, trifft den Besitzer keine Schuld. Dann ist für den Schaden am Haus die Gebäudeversicherung des Nachbarn zuständig.
Bäume regelmäßig kontrollieren
Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regelmäßig kontrollieren. Eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand (Bundesgerichtshof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abgestorbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schiefstellungen, oder wenn der Stamm erkennbar durch Sturm oder Blitzschlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er eingehend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002).
Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutzmaßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzusehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Windstärke 7 bis 8 normalerweise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war (OLG Düsseldorf, Az. 4 U 73/01).
Schäden an der Wohnungseinrichtung
Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abgedeckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung.
Wann die Hausrat bei Sturm und Unwetter zahlt
Wenn ein Kunde vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag in eine Überlandleitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Überspannungsschäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber eingeschlossen werden.
Nicht versichert sind Gartenmöbel, Blumenkübel oder Skulpturen, die auf einer offenen Terrasse stehen (Amtsgericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert.
Tipp: Welche Versicherer wofür leisten, zeigt unser Hausratversicherungs-Vergleich.
Fälle für die Haftpflichtversicherung
Ein Sturm kann nicht nur für Immobilienbesitzerinnen teuer werden. Auch Mieter riskieren Kopf und Kragen, wenn sie keine Haftpflichtversicherung haben. Schon ein vom Balkon gewehter Blumentopf kann einen Fußgänger treffen. Wenn der dann lebenslange Schäden erleidet, kann das zum finanziellen Ruin führen.
Die Haftpflichtversicherung greift auch, wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen und der Besitzer Schadenersatz verlangt. Zumindest einem „normalen“ Sturm muss ein ordentlich gewartetes Dach standhalten (Landgericht Koblenz, Az. 13 S 16/06).
- Tipp:
- Dass sehr guter Schutz nicht teuer sein muss, zeigt unsere Haftpflichtversicherung-Vergleich.
Das müssen Sie über Naturgefahren wissen

Elementarschadenversicherung. Sie wird auch Naturgefahrenversicherung genannt. Sie sichert die finanziellen Folgen von Naturgefahren wie Überschwemmung ab. © picture alliance / dpa
Lücken in der Gebäudeversicherung
Überschwemmungsschäden am Haus müssen die Eigentümer in der Regel selbst bezahlen. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt beim klassischen Dreifachschutz nur Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), für Sturm und Hagel sowie für Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Nässeschäden). Versicherte bekommen Überschwemmungsschäden etwa durch Starkregen nur ersetzt, wenn sie zusätzlich eine Elementarschadenpolice abgeschlossen haben.
Für Hauseigentümer ist der Abschluss einer Elementarschadenpolice allerdings nicht immer einfach und nicht immer günstig. Es gibt enorme Preisunterschiede von teilweise mehreren hundert Euro im Jahr für dieselbe Immobilie, das zeigte der jüngste Test Wohngebäudeversicherung.
Elementarschadenschutz schließt Versicherungslücke
Der Elementarschutz umfasst die finanzielle Absicherung gegen folgende Naturgefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch sowie Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Trotzdem: Manche Naturgefahren sind kaum versicherbar. Für Schäden nach einer Sturmflut bietet beispielsweise kaum ein Elementarschadenversicherer Schutz an. Auch Schäden durch Grundwasser sind üblicherweise nur versichert,wenn Grundwasser an die Erdoberfläche gelangt und eine Überschwemmung verursacht. Sind die Kellerwände infolge eines Grundwasseranstiegs feucht, springt der Versicherer in der Regel nicht ein.
Überschwemmung ist oft definiert als „Überflutung von Grund und Boden“. Das heißt: Flachdächer, Balkone und Terrassen gehören nicht zu den versicherten Gebäudeteilen.
Das Risiko für das Haus herausfinden
Hausbesitzer können sich per Mausklick auf dem Onlineportal Kompass Naturgefahren hausnummerngenau kostenlos informieren, wie stark ihr Gebäude durch Hochwasser und andere Naturgefahren gefährdet ist.
Zonierungssystem für Hochwasser
Die Versicherer haben ein Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen „ZÜRS Geo“ (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) entwickelt. Mit dem System können auch Umweltrisiken eingeschätzt werden. Zürs Geo hilft bei der Beantwortung der Frage, welches Gebäude in welchem Ausmaß hochwassergefährdet ist. Je nach Gefährdungsklasse (GK) wird der Beitrag für die Elementarschadenversicherung kalkuliert. Rund 22 Millionen Adressen sind in das System eingespeist. Jede Adresse ist einer der vier Gefährdungsklassen zugeordnet. Nach Zürs Geo 2021 tritt statistisch Hochwasser auf:
Gefährdungsklasse 1: nach gegenwärtiger Datenlage nicht von Hochwasser größerer Gewässer betroffen.
Gefährdungsklasse 2: Hochwasser seltener als einmal in 100 Jahren, insbesondere Flächen, die bei einem so genannten „extremen Hochwasser“ ebenfalls überflutet sein können.
Gefährdungsklasse 3: Hochwasser einmal in 10 bis 100 Jahren.
Gefährdungsklasse 4: Hochwasser mindestens einmal in 10 Jahren.
Dabei gilt: Je höher die Gefährdungsklasse, desto teurer der Versicherungsschutz. Doch die Datenlage zeigt: Rund 92 Prozent der Häuser liegen in der Gefährdungsklasse 1, darunter auch großflächige Gebiete in Berlin, Leipzig, München oder Stuttgart — sie können relativ einfach gegen Extremwetter versichert werden. Problematischer ist der Schutz für gut 1,5 Prozent der Immobilien in Gefährdungsklasse 3 oder 4, wie Häuser in der Altstadt in Passau an der Donau oder in Köln am Rhein.
Gefährdungsklassen durch Starkregen
Die Versicherer ordnen Wohnadressen in drei Starkregengefährdungsklassen (SGK) ein, die mittlerweile ins ZÜRS Geo integriert wurden:
Gefährdungsklasse 1: Gering gefährdet sind alle Häuser, die auf einer Hangkuppe oder am oberen Bereich eines Hangs stehen. Das trifft auf 22,5 Prozent der Adressen zu.
Gefährdungsklasse 2: Für Gebäude, die auf einer Ebene oder am unteren Bereich eines Hanges stehen, besteht mittlere Gefährdung, vorausgesetzt es befindet sich kein Bach in der Nähe. In diese Klasse werden 65,7 der Adressen eingeordnet.
Gefährdungsklasse 3: Hohe Gefährdung besteht für alle Gebäude, die in einem Tal liegen oder in der Nähe eines Bachs stehen. Das sind 11,8 Adressen in Deutschland.
Vorschäden können Abschluss der Versicherung erschweren
Eine Hürde für den Versicherungsabschluss kann ein Vorschaden sein, etwa ein vollgelaufener Keller in den vergangenen Jahren. Manche Versicherer akzeptieren einen Vorschaden in den vergangenen fünf, andere in zehn Jahren. Etliche bieten dann eine Einzelfallprüfung an. Hilfreich ist, wenn Interessierte nachweisen, dass sie nach einem Schaden das Haus besser geschützt haben. Beispielsweise, weil sie die Abdeckung des Kellerschachts verbessert, Fensterdichtungen ausgetauscht oder eine Rückstausicherung eingebaut haben. Eventuell könnte auch ein Angebot mit einem höheren Selbstbehalt von beispielsweise 5 000 Euro, 10 000 Euro in Frage kommen. Die Versicherung würde dann im Schadensfall – abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts – für die Kosten einer Sanierung oder den Bau eines gleichwertigen Hauses aufkommen.
Gebäude gegen Rückstau sichern
Starkregen bedeutet manchmal Schwerstarbeit für die Kanalisation. Es kommt vor, dass das öffentliche Abwassersystem den Niederschlag nicht mehr abführt. Von Rückstau wird gesprochen, wenn Wasser über die Abwasserrohre wieder in das Haus drückt. Keller und Untergeschoss samt Inventar können dann mit einer braunen Brühe geflutet sein. Eine Rückstausicherung schützt das Gebäude. Achtung: Bei fehlender Rückstausicherung kommen Versicherer üblicherweise nicht für eine Überschwemmung infolge eines Rückstaus auf. Längst nicht jedem Hausbesitzer, der Hochwasser bisher nicht erlebt hat, ist schon klar, wie wichtig diese Sicherung ist.

Rückstauklappe. Oben zeigt sich, wie bei einer Überschwemmung Wasser in den Keller eines Gebäudes ohne Rückstauklappe eingedrungen ist, unten zeigt sich die Wirkung der Klappe. © Stiftung Warentest
Sturmschäden an Fahrzeugen
Sturmschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Windstärke acht die Voraussetzung ist. Besser haben es Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung: Hier sind auch windbedingte Schäden unter Windstärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Vollkasko auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung selbst tragen. Ein Rückstufung nach einem Schaden gibt es in der Teilkasko nicht, wohl aber in der Vollkasko. Wer weder Teil- noch Vollkasko, sondern lediglich Kfz-Haftpflichtversicherung hat, geht bei Schäden am eigenen Auto leer aus.
Tipp: In der Autoversicherung gibt es oft große Preisunterschiede. Unser Kfz-Versicherungsvergleich zeigt die günstigsten Angebote.
Überschwemmungsschäden an Autos und Motorrädern
Überschwemmungsschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko. Ausnahme: Der Besitzer war rechtzeitig gewarnt und hat es schuldhaft versäumt, sein Fahrzeug in Sicherheit zu bringen.
Wenn wegen der Überschwemmung ein Unfall geschieht, gelten die allgemeinen Regeln: Den Schaden hat zu tragen, wer den Unfall verschuldet hat. Ersatz von Schäden am eigenen Wagen gibt es nur für Inhaber von Vollkasko-Versicherungen.
Schäden durch fremde Dachziegel, Bäume oder Äste
Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grundstück aufs Auto fallen, kann sich der Autobesitzer an den Grundstückseigentümer wenden. Dieser muss aber nur Schadenersatz zahlen, wenn ihn eine Schuld am Schaden trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch oder ein Dachstuhl ohnehin marode war.
Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).
Bahnkunden: Anspruch auf Entschädigung
Eisenbahnunternehmen müssen ihren Kunden bei Verspätungen auch dann Fahrpreise teilweise erstatten, wenn das Problem auf höhere Gewalt zurückgeht, wie Unwetter oder Erdrutsche. Reisende haben je nach Verspätung Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Fahrpreises von bis zu 50 Prozent. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az. C-509/11). Klauseln in den Beförderungsbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind ungültig. Das Urteil betrifft alle Bahnunternehmen in Europa.

Zugverspätung. Wenn der Zug nicht kommt, gibts in der Regel Geld zurück. © picture alliance / Geisler-Fotopress
Die Rechte haben Fahrgäste bei Verspätung
Bei einer wahrscheinlichen Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Fahrgäste
- bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen,
- die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann,
- andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahrkarte (oder einen entsprechenden Aufpreis) zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.
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Wohngebäudeversicherung im Vergleich Günstiger und guter Schutz fürs Haus
- Große Unterschiede bei Preis und Leistung zeigen 196 Wohngebäudeversicherungen im Vergleich mit Elementarschadenschutz. Ältere Verträge haben oft gefährliche Lücken.
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Wasserschaden Welche Versicherung wann zahlt
- Über 3 000 Leitungswasserschäden gibt es pro Tag, jede Minute zwei. Welche Versicherung zahlt? Wir schildern typische Fälle, sagen, welche wann zuständig ist.
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Silvester Richtig knallen – diese Versicherung zahlt
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36 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Kommentar vom Autor gelöscht.
@Wahrentester: Das Wort Starkregen taucht in den Versicherungsunterlagen nicht auf. Dort steht, dass Überschwemmungen aufgrund von Witterungsniederschlägen versichert sind. Von Starkregen spricht man, wenn innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums eine große Niederschlagsmenge vorkommt. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob ein Elementarschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. In den meisten Bedingungen der Elementarschadensversicherung ist eine Überschwemmung definiert als „Überflutung von Grund und Boden“. Es sind auf jeden Fall Schadensereignisse denkbar, die nicht vom Schutzbereich der Elementarschadenversicherung mit abgedeckt sind. Dazu gehört zum Beispiel auch wenn nach einem Regen Wasser ins Haus eindringt, ohne das Grund- und Boden überschwemmt wurden. Es spielt also eine Rolle, ob das Wasser zuerst das Grundstück überflutet hat und danach ins Haus eindrang. Es sind auch Fälle denkbar, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil das Wasser lediglich am Haus vorbeiläuft und durch ein geöffnetes Kellerfenster eintritt. Auch Schäden durch eindringendes Grundwasser sind üblicherweise nicht versichert. Erst wenn das Grundwasser an der Erdoberfläche austritt und eine Überschwemmung verursacht, greift der Versicherungsschutz wieder.
Der Titel "...Starkregen...- diese Versicherungen zahlen..." hat mich sehr neugierig gemacht, denn nach einem Starkregen-Schaden habe ich festgestellt, dass dieses Risiko im Gegensatz zu sehr unwahrscheinlichen Ereignissen wie Erdbeben oder Hochwasser (der nächste Bach ist 3 km entfernt) nicht versichert ist und auch nicht extra versichert werden kann. Aus anderen Kommentaren geht ähnliches hervor. Also: welche Versicherungen zahlen bei unmittelbaren Starkregen-Schäden (und nicht mittelbar bei Leitungsschaden/-überlastung oder Überschwemmung) - bzw. wo geht dies aus dem Test/Bericht hervor?
@Anna555: Das ist eine Besonderheit in den Verträgen, die in ihren Bedingungen den Begriff der Teilüberschwemmungen benutzt. Nur die R+V bietet Grundstücksbesitzerinnen einen weiteren Zusatzbaustein Naturgefahren Spezial an, um dem Schutz für die Teilüberschwemmung mitzuversichern.
In den Bedingungen der anderen Versicherungen gibt es keine derartige Unterscheidung, bzw. den Begriff der Teilüberschwemmung.
Wir haben vor 3 Jahren unsere Gebäudeversicherung abgeschlossen. Inbegriffen sind Elementarschäden wie Überschwemmung.
Nun hat uns die Versicherung kontaktiert da sie neu auch "Naturkstastrophen spezial" wie zB "Teilüberschwemmung" anbieten.
Ist das rechtens?
Es wird nun behauptet, dass wir sonst erst ab 50% Überschwemmung abgesichert sind.
Das mit den 50% haben wir nie explizit unterschrieben.
Ich hab bisher keine andere Versicherung gefunden, die den Begriff "Teilüberschwemmung" verwendet.