Sturm, Stark­regen und Gewitter Diese Versicherungen zahlen für Unwetter-Schäden

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Sturm, Stark­regen und Gewitter - Diese Versicherungen zahlen für Unwetter-Schäden

Unwetter. Dann kann es schnell teuer werden. Die richtige Versicherung bezahlt für Schäden durch Sturm, Stark­regen und Gewitter. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski

Heftige Unwetter, Stürme und Stark­regen treffen immer häufiger viele Regionen in Deutsch­land. Wir erklären, welche Versicherungen einspringen, wenn ein Schaden entsteht.

So gehen Sie im Schadens­fall vor

Das Wichtigste in Kürze

  • Schadens­meldung. Informieren Sie unver­züglich jede Versicherung, die betroffen sein könnte. Wenn Ihre Schadens­meldung zu spät kommt, könnten Sie leer ausgehen. Eine genaue Auflistung aller Schäden kann später erfolgen.
  • Folgeschäden. Beugen Sie vor: Decken Sie kaputte oder undichte Dach­fenster direkt nach dem Unwetter mit einer Plane gegen Regen ab. Vermeid­bare Folgeschäden muss die Versicherung nicht bezahlen.
  • Beweise. Lassen Sie die Schadens­stelle bis zur Besichtigung durch den Versicherer möglichst unver­ändert. Ist dies nicht möglich, fotografieren Sie den Schaden. Bewahren Sie die beschädigten Sachen möglichst auf, bis die Versicherung sie begut­achten konnte oder ausdrück­lich darauf verzichtet.
  • Rück­frage. Halten Sie Rück­sprache mit der Versicherung, bevor Sie Reparatur­aufträge vergeben oder Gegen­stände neu kaufen.
  • Leistung. Die Versicherung zahlt nicht sofort. Sie darf ihre Leistungs­pflicht und die Schadens­höhe einge­hend prüfen. Einen Monat nach der Schadens­meldung haben Sie Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeit­punkt bereits unstrittig fest­steht.
  • Versicherungs­schutz. Nehmen Sie das letzte Unwetter zum Anlass, Ihren eigenen Versicherungs­schutz zu über­prüfen. Wichtig ist die Absicherung gegen Naturgefahren.

Schäden am Haus

Die Wohngebäudeversicherung bietet einen sehr wichtigen Schutz für Haus­eigentümer. Sie ist für Schäden am Haus zuständig. Schäden durch Sturm und Hagel werden ersetzt, wenn Sturm in der Police enthalten ist. Das ist sehr zu empfehlen. Geld von der Versicherung gibt es aber nur, wenn ein Sturm mindestens Wind­stärke acht erreicht. Ob es wirk­lich Stärke acht war, müssen Kunden nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetter­station solche Sturm­stärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe (Az. 12 U 251/04).

Die Versicherer ersetzen beispiels­weise die Kosten für abge­deckte Dächer, abge­knickte Schorn­steine oder Schäden am Haus durch umge­stürzte Bäume. Neben­gebäude wie Garten­haus oder Garage auf dem gleichen Grund­stück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.

Wichtig: Im Schadens­fall gilt die sogenannte Schaden­minderungs­pflicht. Das heißt zum Beispiel, dass Haus­besitzer ein Loch im Dach – soweit gefahr­los möglich – mit einer Plane abdecken müssen, damit kein Regen­wasser eindringt.

Elementarschaden-Zusatz­versicherung – wo sie wichtig ist

Der Zusatz­schutz gegen sogenannte Naturgefahren wird immer wichtiger. Denn Wetter­experten gehen davon aus, dass schwere Unwetter zunehmen. Der Schutz greift bei Schäden durch Über­schwemmungen, Erdrutsche, Lawinen oder Erdbeben.

Schäden durch Schnee vorbeugen und richtig versichern

Auch wenn Lawinen das Haus bedrohen oder ein Dach unter Schnee­last einbricht, ist die Elementarschaden­versicherung zuständig. Die normale Gebäude­versicherung reicht nicht. Bei Schnee­druck auf Dächern müssen Haus­eigentümer aber aufpassen. Sobald sich gefähr­lich viel Schnee auf dem Dach sammelt, sodass das Risiko offensicht­lich wird, müssen sie das Dach freiräumen.

Darüber hinaus müssen Haus­besitzer dafür sorgen, dass der Schnee nicht als Lawine vom Dach gleitet und dabei Schäden anrichtet. Treffen Dachlawinen oder Eiszapfen Autos oder Personen, haftet der Haus­besitzer. Er muss Schaden­ersatz und Schmerzens­geld zahlen. Das kann teuer werden. Deshalb sollte jedermann unbe­dingt eine Privathaftpflichtversicherung haben. Sie zahlt sogar, wenn man den Schaden grob fahr­lässig verursacht hat.

Sofort­hilfen der Bundes­länder

Unter besonderen Bedingungen bieten einzelne Bundes­länder nach Unwetter­katastrophen finanzielle Unterstüt­zung für Geschädigte an, die existenziell getroffen sind. Geschädigte Haus­besitzer erhalten aber nur dann Geld, wenn sie nach­weisen, dass sie sich erfolg­los um einen Elementar­schaden­schutz bemüht haben oder ihnen dieser nur zu wirt­schaftlich unzu­mutbaren Bedingungen angeboten worden ist.

Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Landes­behörde, wenn Sie meinen, dass Sie die Förderbedingungen erfüllen könnten. Der staatliche, von Bund und Ländern finanzierte Flut­hilfefonds springt nur bei nationalen Katastrophen ein..

Für Häuser in der Bauphase: Bauleistungs­versicherung

Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halb­fertige Mauern, Gerüste oder Dach­sparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umher­geschleudert werden. Die Bauleistungs­versicherung über­nimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Hand­werk­erleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wieder­herzu­stellen.

Befreiung vom Rund­funk­beitrag

Abmelden.
Wenn eine Wohnung nach einem Brand oder Unwetter temporär nicht mehr genutzt werden kann, können sich die Bewohner zeit­weise vom Rund­funk­beitrag befreien lassen. Ist eine Wohnung dauer­haft zerstört, endet die Beitrags­pflicht und die Wohnung kann abge­meldet werden. Für die Abmeldung müssen Geschädigte in beiden Fällen das Online-Formular des Beitrags­service ausfüllen und unter „sons­tige Gründe“ kurz den Sach­verhalt schildern.
Übrigens:
Welche vertraglichen Regeln für Strom und Gas gelten, sollten Sie am besten mit den Anbietern besprechen.

Haus­eigentümer mit DDR-Police

Viele Haus­eigentümer in Ostdeutsch­land haben als Wohn­gebäude­versicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Über­schwemmungs­schäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter. Der Konzern hatte nach der Wende das Staats­versicherungs­unternehmen der DDR über­nommen.

Das gilt bei umge­stürzten Bäumen

Umfallen allein ist kein Schaden. Fürs Entsorgen eines umge­stürzten Baums zahlen Gebäude­versicherer nicht. Fällt der Baum zum Beispiel aufs eigene Grund­stück und richtet weiter keinen Schaden an, muss der Besitzer selber das Zersägen und Entsorgen bezahlen. Ein Baum gilt nicht als „versicherte Sache“. Wer auch dies versichern möchte, muss eine Zusatz­klausel vereinbaren. Oft trägt sie das Kürzel 7363. Oder sie wird als Zusatz­baustein angeboten, beispiels­weise „WG Plus“. Dann sind die Kosten für das Entfernen und die Entsorgung von umge­stürzten Bäumen versichert, wenn eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Das gilt bei Blitz­schlag und Sturm ab Wind­stärke acht.

Haft­pflicht oder Gebäude­versicherung? Weht ein Sturm einen Baum aufs Haus des Nach­barn, kommt es darauf an: Waren bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Stand­festig­keit sicht­bar, muss der Baum­besitzer zahlen – oder seine Privathaft­pflicht­versicherung, wenn er eine hat. War keine Vorschädigung des Baumes sicht­bar, trifft den Besitzer keine Schuld. Dann ist für den Schaden am Haus die Gebäude­versicherung des Nach­barn zuständig.

Bäume regel­mäßig kontrollieren

Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regel­mäßig kontrollieren. Eine Sicht­kontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand (Bundes­gerichts­hof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abge­storbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schief­stel­lungen, oder wenn der Stamm erkenn­bar durch Sturm oder Blitz­schlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er einge­hend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002).

Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutz­maßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzu­sehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Wind­stärke 7 bis 8 normaler­weise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war (OLG Düssel­dorf, Az. 4 U 73/01).

Schäden an der Wohnungs­einrichtung

Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abge­deckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung.

Wann die Hausrat bei Sturm und Unwetter zahlt

Wenn ein Kunde vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurz­schluss- oder Über­spannungs­schäden durch Blitz­einschlag in eine Über­land­leitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Über­spannungs­schäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber einge­schlossen werden.

Nicht versichert sind Gartenmöbel, Blumen­kübel oder Skulpturen, die auf einer offenen Terrasse stehen (Amts­gericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungs­nehmers gehören, sind mit versichert.

Tipp: Welche Versicherer wofür leisten, zeigt unser Hausratversicherungs-Vergleich.

Fälle für die Haft­pflicht­versicherung

Ein Sturm kann nicht nur für Immobilien­besitze­rinnen teuer werden. Auch Mieter riskieren Kopf und Kragen, wenn sie keine Haft­pflicht­versicherung haben. Schon ein vom Balkon gewehter Blumentopf kann einen Fußgänger treffen. Wenn der dann lebens­lange Schäden erleidet, kann das zum finanziellen Ruin führen.

Die Haft­pflicht­versicherung greift auch, wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen und der Besitzer Schaden­ersatz verlangt. Zumindest einem „normalen“ Sturm muss ein ordentlich gewartetes Dach standhalten (Land­gericht Koblenz, Az. 13 S 16/06).

Tipp:
Dass sehr guter Schutz nicht teuer sein muss, zeigt unsere Haftpflichtversicherung-Vergleich.

Das müssen Sie über Naturgefahren wissen

Sturm, Stark­regen und Gewitter - Diese Versicherungen zahlen für Unwetter-Schäden

Elementarschaden­versicherung. Sie wird auch Naturgefahren­versicherung genannt. Sie sichert die finanziellen Folgen von Naturgefahren wie Über­schwemmung ab. © picture alliance / dpa

Lücken in der Gebäude­versicherung

Über­schwemmungs­schäden am Haus müssen die Eigentümer in der Regel selbst bezahlen. Die Wohngebäudeversicherung über­nimmt beim klassischen Dreifach­schutz nur Schäden durch Feuer (Brand, Blitz­schlag, Explosion), für Sturm und Hagel sowie für Leitungs­wasser (Rohr­bruch, Frost, Nässeschäden). Versicherte bekommen Über­schwemmungs­schäden etwa durch Stark­regen nur ersetzt, wenn sie zusätzlich eine Elementarschaden­police abge­schlossen haben.

Für Haus­eigentümer ist der Abschluss einer Elementarschaden­police allerdings nicht immer einfach und nicht immer günstig. Es gibt enorme Preis­unterschiede von teil­weise mehreren hundert Euro im Jahr für dieselbe Immobilie, das zeigte der jüngste Test Wohngebäudeversicherung.

Elementarschaden­schutz schließt Versicherungs­lücke

Der Elementar­schutz umfasst die finanzielle Absicherung gegen folgende Naturgefahren: Über­schwemmung, Rück­stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch sowie Schnee­druck, Lawinen und Vulkan­ausbruch.

Trotzdem: Manche Naturgefahren sind kaum versicher­bar. Für Schäden nach einer Sturm­flut bietet beispiels­weise kaum ein Elementarschaden­versicherer Schutz an. Auch Schäden durch Grund­wasser sind üblicher­weise nur versichert,wenn Grund­wasser an die Erdoberfläche gelangt und eine Über­schwemmung verursacht. Sind die Kellerwände infolge eines Grund­wasser­anstiegs feucht, springt der Versicherer in der Regel nicht ein.

Über­schwemmung ist oft definiert als „Über­flutung von Grund und Boden“. Das heißt: Flachdächer, Balkone und Terrassen gehören nicht zu den versicherten Gebäude­teilen.

Das Risiko für das Haus heraus­finden

Haus­besitzer können sich per Mausklick auf dem Onlineportal Kompass Naturgefahren haus­nummerngenau kostenlos ­informieren, wie stark ihr Gebäude durch Hoch­wasser und ­andere Naturgefahren gefährdet ist.

Zonierungs­system für Hoch­wasser

Die Versicherer haben ein Zonierungs­system für Über­schwemmung, Rück­stau und Stark­regen „ZÜRS Geo“ (Zonierungs­system für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) entwickelt. Mit dem System können auch Umwelt­risiken einge­schätzt werden. Zürs Geo hilft bei der Beant­wortung der Frage, welches Gebäude in welchem Ausmaß hoch­wasser­gefährdet ist. Je nach Gefähr­dungs­klasse (GK) wird der Beitrag für die Elementarschaden­versicherung kalkuliert. Rund 22 Millionen Adressen sind in das System einge­speist. Jede Adresse ist einer der vier Gefähr­dungs­klassen zuge­ordnet. Nach Zürs Geo 2021 tritt statistisch Hoch­wasser auf:

Gefähr­dungs­klasse 1: nach gegen­wärtiger Daten­lage nicht von Hoch­wasser größerer Gewässer betroffen.

Gefähr­dungs­klasse 2: Hoch­wasser seltener als einmal in 100 Jahren, insbesondere Flächen, die bei einem so genannten „extremen Hoch­wasser“ ebenfalls über­flutet sein können.

Gefähr­dungs­klasse 3: Hoch­wasser einmal in 10 bis 100 Jahren.

Gefähr­dungs­klasse 4: Hoch­wasser mindestens einmal in 10 Jahren.

Dabei gilt: Je höher die Gefähr­dungs­klasse, desto teurer der Versicherungs­schutz. Doch die Daten­lage zeigt: Rund 92 Prozent der Häuser liegen in der Gefähr­dungs­klasse 1, darunter auch groß­flächige Gebiete in Berlin, Leipzig, München oder Stutt­gart — sie können relativ einfach gegen Extremwetter versichert werden. Problematischer ist der Schutz für gut 1,5 Prozent der Immobilien in Gefähr­dungs­klasse 3 oder 4, wie Häuser in der Altstadt in Passau an der Donau oder in Köln am Rhein.

Gefähr­dungs­klassen durch Stark­regen

Die Versicherer ordnen Wohn­adressen in drei Starkregengefähr­dungs­klassen (SGK) ein, die mitt­lerweile ins ZÜRS Geo integriert wurden:

Gefähr­dungs­klasse 1: Gering gefährdet sind alle Häuser, die auf einer Hang­kuppe oder am oberen Bereich eines Hangs stehen. Das trifft auf 22,5 Prozent der Adressen zu.

Gefähr­dungs­klasse 2: Für Gebäude, die auf einer Ebene oder am unteren Bereich eines Hanges stehen, besteht mitt­lere Gefähr­dung, voraus­gesetzt es befindet sich kein Bach in der Nähe. In diese Klasse werden 65,7 der Adressen einge­ordnet.

Gefähr­dungs­klasse 3: Hohe Gefähr­dung besteht für alle Gebäude, die in einem Tal liegen oder in der Nähe eines Bachs stehen. Das sind 11,8 Adressen in Deutsch­land.

Vorschäden können Abschluss der Versicherung erschweren

Eine Hürde für den Versicherungs­abschluss kann ein Vorschaden sein, etwa ein voll­gelaufener Keller in den vergangenen Jahren. Manche Versicherer ­akzeptieren einen Vorschaden in den vergangenen fünf, andere in zehn Jahren. Etliche bieten dann eine Einzel­fall­prüfung an. Hilf­reich ist, wenn Interes­sierte nach­weisen, dass sie nach einem Schaden das Haus besser geschützt haben. Beispiels­weise, weil sie die Abdeckung des Kellerschachts verbessert, Fens­terdichtungen ausgetauscht oder eine Rück­stausicherung einge­baut haben. Eventuell könnte auch ein Angebot mit einem höheren Selbst­behalt von beispiels­weise 5 000 Euro, 10 000 Euro in Frage kommen. Die Versicherung würde dann im Schadens­fall – abzüglich des vereinbarten Selbst­behalts – für die Kosten einer Sanierung oder den Bau eines gleich­wertigen Hauses aufkommen.

Gebäude gegen Rück­stau sichern

Stark­regen bedeutet manchmal Schwerst­arbeit für die Kanalisation. Es kommt vor, dass das öffent­liche Abwasser­system den Nieder­schlag nicht mehr abführt. Von Rück­stau wird gesprochen, wenn Wasser über die Abwasser­rohre wieder in das Haus drückt. Keller und Unterge­schoss samt Inventar können dann mit einer braunen Brühe geflutet sein. Eine Rück­stausicherung schützt das Gebäude. Achtung: Bei fehlender Rück­stausicherung kommen Versicherer üblicher­weise nicht für eine Über­schwemmung infolge eines Rück­staus auf. Längst nicht jedem Haus­besitzer, der Hoch­wasser bisher nicht erlebt hat, ist schon klar, wie wichtig diese Sicherung ist.

Sturm, Stark­regen und Gewitter - Diese Versicherungen zahlen für Unwetter-Schäden

Rück­stauklappe. Oben zeigt sich, wie bei einer Über­schwemmung Wasser in den Keller eines Gebäudes ohne Rück­stauklappe einge­drungen ist, unten zeigt sich die Wirkung der Klappe. © Stiftung Warentest

Sturm­schäden an Fahr­zeugen

Sturm­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Wind­stärke acht die Voraus­setzung ist. Besser haben es Auto­fahrer mit einer Voll­kasko­versicherung: Hier sind auch wind­bedingte Schäden unter Wind­stärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Voll­kasko auch Schäden durch herum­fliegende Gegen­stände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Voll­kasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkasko­versicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbst­beteiligung selbst tragen. Ein Rück­stufung nach einem Schaden gibt es in der Teilkasko nicht, wohl aber in der Voll­kasko. Wer weder Teil- noch Voll­kasko, sondern lediglich Kfz-Haft­pflicht­versicherung hat, geht bei Schäden am eigenen Auto leer aus.

Tipp: In der Auto­versicherung gibt es oft große Preis­unterschiede. Unser Kfz-Versicherungsvergleich zeigt die güns­tigsten Angebote.

Über­schwemmungs­schäden an Autos und Motorrädern

Über­schwemmungs­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko. Ausnahme: Der Besitzer war recht­zeitig gewarnt und hat es schuldhaft versäumt, sein Fahr­zeug in Sicherheit zu bringen.

Wenn wegen der Über­schwemmung ein Unfall geschieht, gelten die allgemeinen Regeln: Den Schaden hat zu tragen, wer den Unfall verschuldet hat. Ersatz von Schäden am eigenen Wagen gibt es nur für Inhaber von Voll­kasko-Versicherungen.

Schäden durch fremde Dachziegel, Bäume oder Äste

Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grund­stück aufs Auto fallen, kann sich der Auto­besitzer an den Grund­stücks­eigentümer wenden. Dieser muss aber nur Schaden­ersatz zahlen, wenn ihn eine Schuld am Schaden trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrs­sicherungs­pflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensicht­lich morsch oder ein Dach­stuhl ohnehin marode war.

Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrs­schild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schaden­ersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).

Bahn­kunden: Anspruch auf Entschädigung

Eisenbahn­unternehmen müssen ihren Kunden bei Verspätungen auch dann Fahr­preise teil­weise erstatten, wenn das Problem auf höhere Gewalt zurück­geht, wie Unwetter oder Erdrutsche. Reisende haben je nach Verspätung Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Fahr­preises von bis zu 50 Prozent. Das hat der Europäische Gerichts­hof entschieden (Az. C-509/11). Klauseln in den Beför­derungs­bedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind ungültig. Das Urteil betrifft alle Bahn­unternehmen in Europa.

Sturm, Stark­regen und Gewitter - Diese Versicherungen zahlen für Unwetter-Schäden

Zugverspätung. Wenn der Zug nicht kommt, gibts in der Regel Geld zurück. © picture alliance / Geisler-Fotopress

Die Rechte haben Fahr­gäste bei Verspätung

Bei einer wahr­scheinlichen Verspätung von mindestens 20 Minuten am Ziel­ort können Fahr­gäste

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen,
  • die Fahrt zu einem späteren Zeit­punkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunfts­verspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann,
  • andere, nicht reser­vierungs­pflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahr­karte (oder einen entsprechenden Aufpreis) zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahr­karten (z.B. Schönes-Wochen­ende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.
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36 Kommentare Diskutieren Sie mit

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David_Heisenberg am 05.09.2023 um 17:41 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.02.2022 um 18:20 Uhr
Starkregen

@Wahrentester: Das Wort Starkregen taucht in den Versicherungsunterlagen nicht auf. Dort steht, dass Überschwemmungen aufgrund von Witterungsniederschlägen versichert sind. Von Starkregen spricht man, wenn innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums eine große Niederschlagsmenge vorkommt. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob ein Elementarschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. In den meisten Bedingungen der Elementarschadensversicherung ist eine Überschwemmung definiert als „Überflutung von Grund und Boden“. Es sind auf jeden Fall Schadensereignisse denkbar, die nicht vom Schutzbereich der Elementarschadenversicherung mit abgedeckt sind. Dazu gehört zum Beispiel auch wenn nach einem Regen Wasser ins Haus eindringt, ohne das Grund- und Boden überschwemmt wurden. Es spielt also eine Rolle, ob das Wasser zuerst das Grundstück überflutet hat und danach ins Haus eindrang. Es sind auch Fälle denkbar, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil das Wasser lediglich am Haus vorbeiläuft und durch ein geöffnetes Kellerfenster eintritt. Auch Schäden durch eindringendes Grundwasser sind üblicherweise nicht versichert. Erst wenn das Grundwasser an der Erdoberfläche austritt und eine Überschwemmung verursacht, greift der Versicherungsschutz wieder.

Wahrentester am 22.02.2022 um 09:16 Uhr
"Starkregen"- welche Versicherungen zahlen?

Der Titel "...Starkregen...- diese Versicherungen zahlen..." hat mich sehr neugierig gemacht, denn nach einem Starkregen-Schaden habe ich festgestellt, dass dieses Risiko im Gegensatz zu sehr unwahrscheinlichen Ereignissen wie Erdbeben oder Hochwasser (der nächste Bach ist 3 km entfernt) nicht versichert ist und auch nicht extra versichert werden kann. Aus anderen Kommentaren geht ähnliches hervor. Also: welche Versicherungen zahlen bei unmittelbaren Starkregen-Schäden (und nicht mittelbar bei Leitungsschaden/-überlastung oder Überschwemmung) - bzw. wo geht dies aus dem Test/Bericht hervor?

Profilbild Stiftung_Warentest am 31.01.2022 um 15:46 Uhr
Teilüberschwemmung / R+V

@Anna555: Das ist eine Besonderheit in den Verträgen, die in ihren Bedingungen den Begriff der Teilüberschwemmungen benutzt. Nur die R+V bietet Grundstücksbesitzerinnen einen weiteren Zusatzbaustein Naturgefahren Spezial an, um dem Schutz für die Teilüberschwemmung mitzuversichern.
In den Bedingungen der anderen Versicherungen gibt es keine derartige Unterscheidung, bzw. den Begriff der Teilüberschwemmung.

Anna555 am 31.01.2022 um 10:48 Uhr
Teilüberschwemmung

Wir haben vor 3 Jahren unsere Gebäudeversicherung abgeschlossen. Inbegriffen sind Elementarschäden wie Überschwemmung.
Nun hat uns die Versicherung kontaktiert da sie neu auch "Naturkstastrophen spezial" wie zB "Teilüberschwemmung" anbieten.
Ist das rechtens?
Es wird nun behauptet, dass wir sonst erst ab 50% Überschwemmung abgesichert sind.
Das mit den 50% haben wir nie explizit unterschrieben.
Ich hab bisher keine andere Versicherung gefunden, die den Begriff "Teilüberschwemmung" verwendet.