
Geräteunabhängig. Auch Nutzer, die weder Radio und Fernseher noch Internet haben, zahlen in der Regel den Rundfunkbeitrag. © Getty Images / skynesher
Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr) müssen Wohnungsinhaber auch zahlen, wenn sie weder Radio noch Fernseher besitzen. Stiftung Warentest beantwortet wichtige Fragen.
An der Finanzierung des Öffentlich-rechtlichen Medienangebots müssen sich in Deutschland fast alle erwachsenen Menschen beteiligen. Sie tun das, indem sie den Rundfunkbeitrag bezahlen, der lange unter dem Namen GEZ-Gebühr bekannt war. Der volle Rundfunkbeitrag beläuft sich aktuell auf 18,36 Euro im Monat. Er wird jeweils pro Wohnung erhoben. Achtung: Wer seinen Rundfunkbeitrag selbst überweist, wird jetzt nicht mehr daran erinnert, bekommt also keine Zahlungsaufforderung mehr, sondern muss das selbst erledigen. Oder er erteilt dem Beitragsservice eine Einzugsermächtigung.
Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären alles rund um den Rundfunkbeitrag, in welchen Fällen eine Ermäßigung oder sogar ein Beitragserlass möglich ist und was zum Beispiel für Wohngemeinschaften und Ferienwohnungen gilt.
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@clclme: Wer (dauerhaft) ins Ausland zieht und seine Wohnung behält, aber untervermietet, muss sich beim Beitragsservice abmelden und nachweisen, dass eine andere Person für die Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt.
In der Heimat die Mietwohnung an die Familie mit Untermietvertrag u Genehmigung des Vermieters weiter gegeben. Wenn die Familie zahlt ist das korrekt? Oder muss der ausgewanderte zahlen?
Danke für eine Antwort
Guten Tag,
bereits seit einiger Zeit versuche ich die Online Service Funktion des Beitragsservices zu nutzen.
Habe es auch bereits über verschiedene Browser versucht, leider ohne Erfolg. Telefonisch landet man in einer langen Warteschleife :-(
Anscheinend ist der Beitragsservice aktuell nur per Post erreichbar, was sehr ärgerlich ist u. absolut nicht zeitgemäß. Über eine Prüfung und Rückmeldung würde ich mich freuen.
Vielen Dank.
@Stammleser2005: Ja, dass Sie und andere sich sich über das neue Verfahren des Beitragsservice, nur noch eine Jahresrechnung mit den Zahlungsintervallen fürs ganze Jahr zu verschicken, ärgern ist gut zu verstehen. Das ist sehr kundenunfreundlich gegenüber den Bürgern, die das pünktliche Zahlen aus Versehen immer mal wieder vergessen.
Rechtlich haben die Säumigen leider keine Handhabe, dagegen vorzugehen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass vor der Erhebung eines Mahn- bzw. Verspätungszuschlags stets eine Mahnung bzw. eine Zahlungserinnerung zu erfolgen habe.
Immer dann, wenn in der Rechnung ein konkreter Zahlungstermin genannt ist, bedarf es anschließend keiner Mahnung mehr, um durch unpünktliches Zahlen in Verzug zu geraten und einen Mahnzuschlag bzw. Verspätungszuschlag aufgebrummt zu bekommen, siehe §286 Absatz 2 BGB:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
Viele Unternehmen, die mit festen Zahlungsterminen arbeiten, verschicken zwar immer noch ein oder gar zwei Mahnungen. Sie müssten es rechtlich aber nicht.
@Stammleser2005: Die Höhe des Säumniszuschlags ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der Rundfunkanstalt. Beispielhaft sei hier die Satzung des Südwestrundfunks genannt, hier: § 11 Absatz 1:
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem
Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro
fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch
Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein
Säumniszuschlag festgesetzt werden.