Rund­funk­beitrag GEZ Wer für ARD, ZDF und Radio zahlen muss

Rund­funk­beitrag GEZ - Wer für ARD, ZDF und Radio zahlen muss

Geräteun­abhängig. Auch Nutzer, die weder Radio und Fernseher noch Internet haben, zahlen in der Regel den Rund­funk­beitrag. © Getty Images / skynesher

Rund­funk­beitrag (ehemals GEZ-Gebühr) müssen Wohnungs­inhaber auch zahlen, wenn sie weder Radio noch Fernseher besitzen. Stiftung Warentest beant­wortet wichtige Fragen.

An der Finanzierung des Öffent­lich-recht­lichen Medien­angebots müssen sich in Deutsch­land fast alle erwachsenen Menschen beteiligen. Sie tun das, indem sie den Rund­funk­beitrag bezahlen, der lange unter dem Namen GEZ-Gebühr bekannt war. Der volle Rund­funk­beitrag beläuft sich aktuell auf 18,36 Euro im Monat. Er wird jeweils pro Wohnung erhoben. Achtung: Wer seinen Rund­funk­beitrag selbst über­weist, wird jetzt nicht mehr daran erinnert, bekommt also keine Zahlungs­aufforderung mehr, sondern muss das selbst erledigen. Oder er erteilt dem Beitrags­service eine Einzugs­ermächtigung.

Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erklären alles rund um den Rund­funk­beitrag, in welchen Fällen eine Ermäßigung oder sogar ein Beitrags­erlass möglich ist und was zum Beispiel für Wohn­gemeinschaften und Ferien­wohnungen gilt.

Angebot auswählen und weiterlesen

Mehr zum Thema

251 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.11.2024 um 16:37 Uhr
    Umzug ins Ausland

    @clclme: Wer (dauerhaft) ins Ausland zieht und seine Wohnung behält, aber untervermietet, muss sich beim Beitragsservice abmelden und nachweisen, dass eine andere Person für die Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt.

  • clclme am 22.11.2024 um 08:43 Uhr
    Im Ausland gemeldet, ausgewandert und

    In der Heimat die Mietwohnung an die Familie mit Untermietvertrag u Genehmigung des Vermieters weiter gegeben. Wenn die Familie zahlt ist das korrekt? Oder muss der ausgewanderte zahlen?
    Danke für eine Antwort

  • BenitaK am 11.07.2024 um 16:31 Uhr
    Rundfunkbeitrag.de Fehler Online Service Funktion

    Guten Tag,
    bereits seit einiger Zeit versuche ich die Online Service Funktion des Beitragsservices zu nutzen.
    Habe es auch bereits über verschiedene Browser versucht, leider ohne Erfolg. Telefonisch landet man in einer langen Warteschleife :-(
    Anscheinend ist der Beitragsservice aktuell nur per Post erreichbar, was sehr ärgerlich ist u. absolut nicht zeitgemäß. Über eine Prüfung und Rückmeldung würde ich mich freuen.
    Vielen Dank.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.11.2022 um 09:52 Uhr
    Rechnung / Zahlungserinnerung

    @Stammleser2005: Ja, dass Sie und andere sich sich über das neue Verfahren des Beitragsservice, nur noch eine Jahresrechnung mit den Zahlungsintervallen fürs ganze Jahr zu verschicken, ärgern ist gut zu verstehen. Das ist sehr kundenunfreundlich gegenüber den Bürgern, die das pünktliche Zahlen aus Versehen immer mal wieder vergessen.
    Rechtlich haben die Säumigen leider keine Handhabe, dagegen vorzugehen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass vor der Erhebung eines Mahn- bzw. Verspätungszuschlags stets eine Mahnung bzw. eine Zahlungserinnerung zu erfolgen habe.
    Immer dann, wenn in der Rechnung ein konkreter Zahlungstermin genannt ist, bedarf es anschließend keiner Mahnung mehr, um durch unpünktliches Zahlen in Verzug zu geraten und einen Mahnzuschlag bzw. Verspätungszuschlag aufgebrummt zu bekommen, siehe §286 Absatz 2 BGB:
    www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
    Viele Unternehmen, die mit festen Zahlungsterminen arbeiten, verschicken zwar immer noch ein oder gar zwei Mahnungen. Sie müssten es rechtlich aber nicht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.11.2022 um 09:47 Uhr
    Säumniszuschlag

    @Stammleser2005: Die Höhe des Säumniszuschlags ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der Rundfunkanstalt. Beispielhaft sei hier die Satzung des Südwestrundfunks genannt, hier: § 11 Absatz 1:
    (1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
    nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem
    Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro
    fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch
    Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein
    Säumniszuschlag festgesetzt werden.