Rente mit 63

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  • Text: Katharina Henrich, Theodor Pischke, Max Schmutzer
  • Testleitung: Dr. Bernd Brück­mann
  • Test­assistenz: Viviane Hamann
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens

Rente mit 63 Planen, rechnen, freuen – so klappt es mit der Frührente freischalten

Rente mit 63 Planen, rechnen, freuen – so klappt es mit der Frührente freischalten

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.09.2025 um 10:03 Uhr
    Frührente + Job + keine Ausgleichsbeiträge

    @C_G_1963: Im Musterfall 2, sieh Punkt 5 im Inhaltsverzeichnis, haben wir berechnet, welche Auswirkung das Weiterarbeiten in Vollzeit während des Bezugs der Frührente auf die Rentenhöhe nach Erreichen der Altersgrenze hat.
    Eine vorzeitig begonnene Rente ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze dann höher als bei einem regulären Rentenbeginn. Dies hat zwei Gründe:
    • Durch die sozialversicherungspflichtige Weiterarbeit in der Frührente fließen weiterhin Beiträge, die die Rente steigern.
    • Zudem stellt man sich durch den vorgezogenen Rentenstart steuerlich besser. Der steuerpflichtiger Rentenanteil fällt im Moment noch niedriger aus. Der steuerpflichtige Rentenanteil (3,5% in 2025) steigt mit jedem Jahr, den Versicherte später in Rente gehen, um 0,5 Prozentpunkte bis die 100 % im Jahr 20258 erreicht sind.

  • C_G_1963 am 06.08.2025 um 14:35 Uhr
    Ausgleich der Abschläge

    Hallo,
    ich bitte um eine Erläuterung zu dem Modellfall 1.
    In dem Fall, dass die Arbeitnehmerin die vorgezogene Rente erhält, aber weiterhin voll arbeitet, erfolgt doch quasi automatisch ein Ausgleich der Abschläge, da weiterhin Sozialabgaben bezahlt werden. Diese beinhalten doch auch weiterhin Zahlungen in die Rentenversicherung sodass weitere Rentenpunkte erworben werden, welche den Rentenanspruch erhöhen, oder?
    Jährliche Ausgleichszahlungen, wie von Ihnen angenommen, sind somit aus meiner Sicht nicht notwendig. Sollte ich hier einen Denkfehler haben würde ich mich über eine Erklärung freuen.
    Im gleichen Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob die höhere Rente kontinuierlich angepasst wird, oder erst mit Bezug der „finalen“ Rente mit Erreichen der Regelsaltergrenze.
    Auch zu dieser Frage würde ich mich über eine Stellungnahme freuen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.07.2025 um 15:40 Uhr
    Hilfe zum Lebensunterhalt + Frührente

    @Hörsel: Bitte lesen Sie unsere Ausführungen unter Punkt 3 "Arbeitslos – was tun bei Jobverlust vor der Rente?" im Artikel zur Gesetzlichen Rente. Dort wird Ihre Frage beantwortet:
    www.test.de/Gesetzliche-Rente

  • Gelöschter Nutzer am 18.07.2025 um 18:14 Uhr
    Rente mit 63 auch mit Grundsicherung

    Stiftung_Warentest am 09.07.2025 um 13:43 Uhr
    Wenn man vorzeitig Rente bezieht und diese ist viel zu niedrig wird einen da das Sozialamt nicht abweisen und wieder zur Arbeitsaufnahme drängen?
    Im Sozialhife Gesetz steht doch bei Selbstverschulden und Arbeitsfähigkeit von mindst. 3 Stunden ist das Jobcenter zuständig.
    Also sind Geringverdiener doch gezwungen bis 67 zu arbeiten ?
    Würde ich gerne lieber vorher wissen.

  • FiWar am 13.07.2025 um 14:15 Uhr
    Der Renten Wirrwarr wird größer!

    Inzwischen ist Komplexität Rente durch nichts mehr zu überbieten.
    Wieviel im Endeffekt Netto übrig bleibt kann durch keine Modellberechnung beantwortet werden.
    KV+PV Beiträge Rente: 12,2 bis 13,5%. KV+PV Beiträge Betriebsrenten: 20,9 bis 22,8%.
    Kaskaden abschmälzende Freibeträge.
    Verrechnung Rente / Grundsicherung.
    Die Höhe der Steuerlast.
    Steuer auf KAP Erträge, kann durch die Günstigerprüfung reduziert werden. Wobei hier die KAP Erträge + Rente das Einkommen erhöht.
    Und wer noch Mieteinkünfte hat, wird überrascht sein, wieviel mehr an Steuern die Mieteinkünfte verursachen.
    Z. B., wenn für Renteneinkünfte noch keine Steuern anfallen, jedoch Gewinn Mieteinkünfte von 8.000 € zu versteuern sind, fallen rd. 1.827 € Steuern (inkl. 9% KiSt) nur für Mieteinkünfte an.
    Der Witz, die Steuern auf Mieteinkünfte mindern erheblich den Gewinn der Mieteinkünfte.
    Die Steuern auf Mieteinkünfte können nicht einmal im darauffolgenden Steuerjahr abgesetzt werden.