Corona-Regelung Frührentner können auch 2022 mehr hinzuver­dienen

8
Corona-Regelung - Frührentner können auch 2022 mehr hinzuver­dienen

Gut lachen. Wer trotzt Frührente wieder in den Beruf einsteigt, muss bei der Rente keine Abstriche hinnehmen. © Getty Images

Durch eine Corona-Regelung können Frührentner deutlich mehr hinzuver­dienen, bevor ihnen die Rente gekürzt wird. Auch 2022 bleiben 46 060 Euro anrechnungs­frei.

Corona – Informationen der Stiftung Warentest

Corona – Gesundheit. Laufend aktualisierte Hinweise der Gesund­heits­experten der Stiftung Warentest finden Sie im Special Corona – Verbreitung und Gesundheit.

Corona – Recht & Förderung. Im Special Corona – Rechtsrat und finanzielle Hilfen lesen Sie, wo Familien und Selbst­ständige Hilfe erhalten und was mit laufenden Verträge geschieht.

Corona – Betrugs­maschen. Wie Kriminelle Geld aus der Corona-Krise schlagen lesen Sie im Special Corona-Betrügereien.

Corona – Aktienmärkte. Informationen zur Lage auf den Aktienmärkten finden Sie im Special Corona-Krise und Aktienmärkte.

Möglicher Hinzuver­dienst steigt auf das Siebenfache

Wer neben einer vorgezogenen Rente arbeitet, durfte parallel zum Rentenbe­zug bisher nur 6 300 Euro im Jahr verdienen, ohne dass ihm die Rente gekürzt wird. Alles was Rentner über dieser Frei­grenze verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet. Die Renten­versicherung zahlt dann nur noch eine Teilrente aus. Diese Frei­grenze wurde durch das Sozialschutzpaket (Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales) für das Jahr 2020 auf 44 590 Euro und für 2021 auf 46 060 Euro ange­hoben. Auch 2022 bleibt sie bei 46 060 Euro. Soviel können Frührentner parallel zum Rentenbe­zug hinzuver­dienen, ohne dass ihre Rente gemindert wird.

Anreiz für Wieder­einstieg in den Job

Das ermöglicht es zum Beispiel Frührentnern, die aus dem Gesund­heits- und Pflege­bereich kommen, wieder in den Job einzusteigen, ohne dass sie dadurch Nachteile bei ihrer Rente haben. In diesen und anderen Bereichen werden durch die Corona-Krise teil­weise dringend Personal gesucht. Menschen, die gerade aus dem Job ausgeschieden sind, sind gefragt. Die Regelung ist allerdings nicht an bestimmte Berufe gebunden. Rentner, die ihr reguläres Renten­alter bereits erreicht haben, können sowieso so viel hinzuver­dienen wie sie wollen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Tipp: Den Termin für Ihr reguläres Renten­alter können Sie mit unserem Renteneintrittsrechner berechnen.

Rente erhöht sich

Frührentner, die neben der Rente arbeiten, zahlen auch weiterhin Beiträge in die Renten­versicherung ein. Damit erwerben sie auch einen höheren Renten­anspruch. Dieser wird ausgezahlt, sobald das reguläre Renten­alter erreicht ist.

Regelung bietet Gestaltungs­möglich­keiten

Durch die neue Regelung ergibt sich eine kuriose Gestaltungs­möglich­keit für ältere Angestellte: Für Versicherte, die in nächster Zeit sowieso in Rente gegangen wären, könnte es sich lohnen, die Rente jetzt vorzuziehen und trotzdem weiterzuarbeiten. Sie würden dann 2022 für einige Monate parallel zu ihrer minimal gekürzten Rente auch das volle Gehalt beziehen, solange sie parallel zum Rentenbe­zug unter der Frei­grenze bleiben. Angestellte sollten aber abklären, ob etwa Tarif­verträge die Möglich­keit ausschließen, etwa weil dort geregelt ist, dass Angestellte ausscheiden, sobald sie Rente beziehen. Außerdem ist eine Beratung bei der Renten­versicherung oder einem unabhängigen Rentenberater sinn­voll. Alles zum Renten­antrag finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Tipp: Alle Informationen zum früheren Renten­eintritt finden Sie in unserem Special Rente mit 63.

Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden

Mit den Newslettern der Stiftung Warentest haben Sie die neuesten Nach­richten für Verbraucher immer im Blick. Sie haben die Möglich­keit, Newsletter aus verschiedenen Themen­gebieten auszuwählen.

test.de-Newsletter bestellen

8

Mehr zum Thema

8 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.02.2022 um 11:01 Uhr
Hinzuverdienst

@bk54gk57: Die Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf die Anrechnung Ihres Einkommens auf Ihre gesetzliche Rente. Die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind davon nicht betroffen.

bk54gk57 am 17.02.2022 um 17:37 Uhr
Hinzuverdienst in der Regelalterrente?

Ich habe zwei Mini-Jobs und bin in der Regelaltersrente,darf ich bei begründeter Ausnahme 2021 mehr als 5400,-€ hinzuverdienen ohne KV u.PV beiträge zahlen zu müssen? Wenn ja vieviel?

Profilbild Stiftung_Warentest am 29.06.2020 um 11:10 Uhr
Steuerfreier Hinzuverdienst

@bk54gk57: Wer die Regelaltersrente bezieht, darf so viel nebenher verdienen, wie sie möchte, ohne Abzüge von der Rente befürchten zu müssen. Nur wer eine Hinterbliebenenrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorzeitige Rente bezieht, muss prüfen, ob eine Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Die Frage, wie viel Steuern auf den Nebenjob anfallen, hängt davon ab, um was für einen Nebenjob es sich handelt (Minijob, selbständige Tätigkeit, ...) und ob durch andere Einnahmen die Steuerfreigrenze bereits ausgeschöpft ist oder nicht.
Die Grundregeln zur Besteuerung einer Nebentätigkeit stellen wir in unserem Artikel zur Besteuerung des Nebenjobs in Finanztest 03/2020 dar:
www.test.de/Abgaben-im-Zweitjob-Mehr-Netto-aus-dem-Nebenjob-rausholen-5576953-0
Rentner, die abschätzen möchten, mit wie viel mehr Steuern zu rechnen ist, wenn sie einen lohnsteuerpflichtigen Nebenjob annehmen, können unseren Rechner zur Steuerschätzung 2020 nutzen:
www.test.de/Steuerberechnung-fuer-Rentner-Hilfe-fuer-die-Steuerschaetzung-1231254-0
(maa)

bk54gk57 am 28.06.2020 um 15:23 Uhr
Steuerfreierhinzuverdienst

Wie hoch ist der Steuerfreie u. Rentenunschädliche Hinzuverdienst in der Regelaltersrente?

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.04.2020 um 17:30 Uhr
Erwerbsminderungsrentner

@e.leo: Die Neuregelung gilt nur Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht für Erwerbsminderungsrenten. (maa)