
Gestrandet nach Veranstalter-Pleite? Pauschalurlauber sind rechtlich besser geschützt als Individualreisende. © Getty Images
Pauschalurlauber sind rechtlich gut abgesichert. Das Pauschalreiserecht schließt Individualreisende unter bestimmten Umständen ein. Die wichtigsten Regeln.
Auf die Art der Reise kommt es an
Welche Rechte Urlauber haben, richtet sich nach der Art der Reise. Eine Pauschalreise gibt ihnen mehr Rechte als Individualreisen.
Pauschalreise. Reisenden, die eine Pauschalreise buchen, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Reisevertragsrecht besonderen Schutz. Der Veranstalter der Reise muss die Leistungen so erbringen, wie er sie zugesichert und im Reiseprospekt beschrieben hat. Bei Mängeln und sämtlichen Problemen ist der Veranstalter der richtige Ansprechpartner. Riesiger Pluspunkt: Treten Reisemängel auf, zum Beispiel Baulärm im Hotel, kann der Urlauber nicht nur den Reisepreis mindern, sondern zusätzlich auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen.
Bei Veranstalterpleite abgesichert. Geht ein Reiseveranstalter pleite, bekommen Pauschalreisende dank des Deutschen Reisesicherungsfonds leichter ihr Geld zurück. Bei bereits angetretenen Reisen müssen Urlauber auf Kosten des Fonds zurück transportiert werden. Reiseanbieter mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro müssen seit November 2021 in diesen zentralen Fonds einzahlen und können sich nicht wie bisher über Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute absichern.
Individualreise. Bei einer Individualreise schließt der Reisende auf eigene Faust Verträge, etwa mit Fluggesellschaft oder Ferienhausanbieter. Das Reisevertragsrecht gilt nicht, stattdessen das Mietvertrags- beziehungsweise Beherbergungsrecht für Ferienhäuser und -wohnungen, das Werkvertragsrecht für Flüge und das Beherbergungsrecht für die Unterkunft in Hotels und Pensionen. Das heißt: Der Kunde muss im Streitfall jeweils separat sein Recht durchsetzen.
Wichtig: Als Individualreisen gelten einzeln gebuchte Hotelleistungen auch dann, wenn sie über das Portal eines Reisekonzerns wie FTI oder Tui erfolgen.
Tipp: Neuigkeiten und Tipps zur Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters FTI finden Sie in unserem Special Reiseveranstalter FTI ist insolvent – was nun?
Ferienhausvertrag keine Pauschalreise
Pauschalreisende können bei Reisemängeln den Preis mindern und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen. Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, fallen allerdings nicht unter das Pauschalreiserecht. Ein Nachteil für die Kunden.
Dennoch ist der Aufenthalt in Ferienhäusern, den Reiseveranstalter anbieten, kein rechtsfreier Raum. Urlauber und Veranstalter haben einen Vertrag geschlossen. Den müssen beide Seiten einhalten. Der Vermieter muss dem Mieter eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die keine Mängel hat.
Manchmal gelten auch die Gesetze des Reiselands
Aber: Mietet der Reisende zum Beispiel ein Ferienhaus in Dänemark, könnte dafür dänisches Recht gelten. Das hängt unter anderem davon ab, ob der Veranstalter dänisches Recht vereinbart hat. Bucht der Reisende bei einem privaten Vermieter im Ausland, gilt das Recht des Reiselandes.
Fazit: Für Urlauber kann es schwierig sein, ihr Recht zu verstehen, zu erkennen und durchzusetzen. Kommt es zum Streit, müssen sie sich womöglich auf die Gesetze des Reiselandes berufen.
Nur für Tagesreisen ab 500 Euro
Für Tagesreisen gilt Pauschalreiserecht nur bei Preisen ab 500 Euro pro Person. So teuer sind Tagesreisen in der Regel nicht.
Fazit: Das Pauschalreiserecht wird in diesen Fällen nur selten greifen.
Größere Preisänderungen möglich
Hat sich der Preis nach der Buchung erhöht – etwa wegen gestiegener Treibstoffpreise oder veränderter Wechselkurse – kann der Urlauber den Vertrag nur kostenfrei kündigen, wenn die Preiserhöhung mindestens 8 Prozent beträgt. Außerdem darf der Veranstalter den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen.
Fazit: Erhöht der Veranstalter den Preis knapp vor Reiseantritt, wird der Kunde es schwer haben, kurzfristig etwas anderes zu buchen. „Der Urlauber wird also oft in den sauren Apfel beißen und zum höheren Preis fahren“, so Felix Methmann, Mobilitäts-Experte vom Verbraucherzentrale Bundesverband.
Recht der Reisenden bei Reisemängeln
Zeigt sich während des Urlaubs ein Mangel (etwa: die Klimaanlage fällt tagelang aus) oder kündigt der Veranstalter den Mangel schon vor Reisebeginn an (etwa: bei einer Flugreise wird der Abflugtermin zeitlich erheblich nach vorne oder hinten verlegt), haben Urlauber rechtlich oftmals mehrere Optionen. Diese sind in Paragraf 651i Bürgerliches Gesetzbuch aufgezählt. Zu den häufig genutzten Rechten eines Urlaubers gehört der Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wenn eine Reise mit einem Mangel behaftet ist.
Tipp: Zur Frage, ab wann eine Flugverlegung als Reisemangel gilt siehe „Flugänderung – Flug verschoben? Das sind Ihre Rechte!“.
Mangel sofort anzeigen
Bevor ein Urlauber wegen des Mangels Ansprüche stellen kann, muss er den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen – und zwar sofort. Denn eine Reisepreisminderung für Ungeziefer im Hotelzimmer etwa kann erst ab Mängelanzeige geltend gemacht werden. Wer die Kakerlaken im Hotelzimmer erst einmal drei Tage lang hingenommen und dann erst den Mangel angezeigt hat, bekommt eben keine Minderung für die ersten drei Tage Urlaub.
Der Adressat für die Mängelanzeige steht in den Reiseunterlagen, die der Reisende bei Buchung erhalten hat. Aus Beweisgründen sollte die Mängelanzeige schriftlich erfolgen und im Idealfall von der in den Urlaubsunterlagen genannten Kontaktperson unterschrieben werden. Wenn Urlauber den Mangel mündlich anzeigen, sollten sie das am besten in Anwesenheit von Zeugen tun (Adresse notieren!). Fotos vom Mangel können später wichtige Beweismittel sein. Die Mängelanzeige sollte verbunden sein mit der Aufforderung an den Veranstalter, den Mangel umgehend zu beseitigen.
Zwei Jahre Zeit für Forderung der Reisepreisminderung
Ist der Mangel angezeigt, hilft der Veranstalter dem Problem hoffentlich möglichst schnell ab. Für die Zeit zwischen Anzeige und Abhilfe kann der Urlauber Reisepreisminderung verlangen. Reisende müssen die Höhe der Minderung nicht schon im Urlaub beziffern.
Der Anspruch auf Minderung verjährt erst zwei Jahre nach Ende des Urlaubs. Bei einem Mangel, der zwar ärgerlich ist (etwa: Kinderbetreuung fällt tagelang aus), mit dem Reisende aber leben können, ist es also durchaus möglich, dass die Urlauber erst einmal den Urlaub beenden und sich – zurück in Deutschland – dann einen Anwalt nehmen, der ihnen bei der Bezifferung der Reisepreisminderung hilft. Wichtig ist nur, dass sie im Urlaub den Mangel sofort angezeigt hatten und das nachweisen können.
Abbruch der Reise wegen Tod eines nahen Angehörigen
Mitunter brechen Reisende ihren Urlaub vorzeitig aus Gründen ab, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind. Der Tod eines nahen Angehörigen zu Hause kann ein solcher Grund zu Abreise sein. Müssen Reisende schon nach wenigen Tagen Urlaub zurück, stellt sich die Frage, was mit dem gezahlten Reisepreis passiert? Bekommen die Urlauber wegen der vorzeitigen Abreise einen Teil zurück? Das ist unter Reiserechtsexperten und Gerichten umstritten.
Das Oberlandesgericht Köln entschied jüngst zugunsten eines Paares, das eine zweimonatige Flug-Pauschalreise nach Asien, Australien und Neuseeland für rund 11 600 Euro – ohne Reiseabbruchversicherung – gebucht hatte. Drei Tage nach Reisestart starb die Mutter der Urlauberin. Das Paar flog sofort nach Haus. Der Veranstalter erstattete freiwillig nur rund 1 200 Euro. Das Paar verlangte aber mehr. Ihr Argument: Der Veranstalter haben durch den Reiseabbruch Ausgaben für geplante, aber dann nicht in Anspruch genommende Reiseleistungen (etwa Automiete, Flüge) eingespart. Diese Einsparungen müsse er erstatten. Das Gericht sprach dem Paar weitere rund 3 400 Euro zu (Az. 16 U 169/20).
Schutz bei verbundener Reiseleistung
Der Urlauber bucht kurz nacheinander mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise separat – etwa Flug und Unterkunft. Dann gibt es zwar zwei verschiedene Vertragspartner und zwei getrennte Rechnungen, es handelt sich aber um eine verbundene Reiseleistung. Wenn die Zahlungen direkt an den Vermittler gehen – stationäres Reisebüro oder Onlineportal –, muss der gegen Insolvenz abgesichert sein. Er muss darüber aufklären, ob es sich beim gebuchten Urlaub um eine verbundene Reiseleistung oder eine Pauschalreise handelt.
Fazit: Geht der Vermittler pleite, ist der Urlauber geschützt und sieht sein Geld wieder. Außerdem weiß er ganz klar, was er gebucht hat: Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung. Daran erkennt er, welche Rechte für seine Reise gelten und wer für Mängel haftet – bei der verbundenen Reiseleistung die einzelnen Leistungserbringer (etwa die Fluglinie), bei der Pauschalreise der Veranstalter.
Vom Vermittler zum Veranstalter
Manchmal wird der Reiseanbieter vom Vermittler zum Veranstalter der Reise: Etwa, wenn er dem Kunden mehrere Leistungen für dieselbe Reise zusammen verkauft und dafür einen Gesamtpreis bildet. Dann handelt es sich um eine Pauschalreise. Folge: Reisebüro oder Onlineplattform haften als Veranstalter auch für Reisemängel. Auch bei verbundenen Onlinebuchungen kann eine Pauschalreise entstehen: Zum Beispiel, wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Website des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht.
Fazit: Für Urlauber ein Vorteil. Einzelne Leistungen werden durch gemeinsame Buchung zur Pauschalreise, dem Kunden stehen sämtliche Rechte zu. Der Vermittler der Reiseleistungen wird zum Veranstalter und haftet selbst für Mängel.
Rücktritt bei Reisewarnung
Spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Urlaubsziel aus, können Pauschalurlauber in der Regel die Reise absagen. Der Veranstalter muss den Reisepreis erstatten, ohne Stornogebühren zu berechnen. Das gilt auch, wenn das touristische Angebot am Zielort erheblich eingeschränkt ist. Etwa weil die Behörden Strände gesperrt sowie Läden und Lokale geschlossen haben. Reisen Pauschalurlauber wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Zielort früher ab, können sie sich das Geld für den Resturlaub auszahlen lassen. Individualreisende haben keine Rücktrittsmöglichkeit, sie müssen direkt mit ihrem Hotel oder der Fluggesellschaft verhandeln.
Fazit: Bei Reisewarnung und Einschränkungen am Urlaubsort sollte ein kostenlose Stornierung möglich sein.
Sinnvoller Versicherungsschutz für Reisen
Krank im Urlaub. Unbedingt dabei haben sollten Auslandsreisende, egal ob im Urlaub oder auf Geschäftsreise, eine Reisekrankenversicherung. Keiner weiß, ob er unterwegs schwer erkrankt oder einen Unfall hat. In Ländern mit Sozialabkommen sind zwar die Behandlungskosten teilweise abgesichert. Nie bezahlt aber wird ein Rücktransport, der schon innerhalb Europas Zehntausende Euros kosten kann. Die Reisekrankenversicherung kommt dafür auf.
Reise absagen. Überlegenswert ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wenn Familien frühzeitig einen teuren Urlaub planen. Bei kurzfristiger Absage drohen hohe Stornierungskosten.
Gestohlenes Gepäck. Abzuraten ist dagegen von einer Reisegepäckversicherung. Der Schutz ist sehr lückenhaft. Außerdem ist Gepäck auch bei Transportunternehmen versichert sowie bei Raub oder Einbruch ins Feriendomizil auch in der Hausratversicherung.
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@Juli0705: Eine Pauschalreise liegt nur vor, wenn das Reisebüro oder der Reiseveranstalter die Leistungen gebündelt hat und unter einem Preis anbietet. Stellen Sie sich die Reise selbst zusammen, indem Sie mehrere Einzelleistungen miteinander kombinieren, liegt keine Pauschalreise vor.
Hallo. Handelt es sich bei Kreuzfahrt+Flug um eine Pauschalreise, wenn ich meinen Flug so buche, dass der eine Woche vor der Kreuzfahrt stattfindet, ich dazwischen aber noch individuell einen Hotelaufenthalt für mich buche? Kreuzfahrt und Flug würde ich beim selben Reiseanbieter buchen. (Das Hotel wäre aber bei diesem nicht möglich.) Danke sehr!
@wosuep: Ja, eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Jede Reis, bei der die Veranstalterin verschiedene Reiseleistungen (Unterbringung, Beförderung, Verpflegung, Freizeitangebote, ...) bündelt und zu einem Gesamtpreis verkauft, ist eine Pauschalreise (§651 a BGB).
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
Hallo,
Ist eine Kreuzfahrt mit Hin- und Rückreise eine Pauschalreise? Ich würde gern wissen, was hier rechtlich gilt.
Danke und Gruß,
Wolfgang
@caveheart: Die Darstellung in der Rechnung ist nicht der einzige Unterschied zwischen der Pauschalreise und der Buchung verbundener Reiseleistungen. Es kommt auch darauf an, wie die Reise gebucht wurde. Unter dem folgenden Link finden Sie eine Broschüre des Bundesministeriums, die ab Seite 60 die Varianten der Buchungen darstellt, die unterschieden werden:
www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Reiserecht.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Wer in einem einzigen Reisebürobesuch für eine Reise mehrere Verträge mit unterschiedlichen Leistungserbringern vermittelt bekommt, kauft verbundene Reiseleistungen und keine Pauschalreise, wenn die Reiseleistungen getrennt auswählt wurden und eine klare Trennung der Buchungsvorgänge erfolgt. Die Abgrenzung zur Pauschalreise ist manchmal schwierig, wenn die Zahlung in Form eines Gesamtpreises erfolgt. Dann kann es darauf ankommen, was konkret in den Unterlagen dazu steht und / oder wie der Zahlungsprozess organisiert ist. Mein das Reisebüro, verbundene Reiseleistungen verkauft zu haben, doch als Kunde möchten Sie Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen, empfehlen wir, sich in der Verbraucherzentrale individuell beraten zu lassen. (maa)