Viele Supermärkte schalten Spezial-Firmen für die Überwachung ihrer Parkplätze ein. Falsch Parken wird dann teuer. test.de erklärt, welche Strafen zulässig sind.
Schnell ein paar Sachen einkaufen. Für die paar Minuten brauche ich doch keine Parkscheibe – denkste. Viele Supermärkte sind dazu übergegangen, Parkplätze, die Kunden an sich kostenfrei zur Verfügung stehen, externen Parkplatzwächtern zu übertragen. Die sollen dafür sorgen, dass Dauerparker und Nicht-Kunden keine Kundenstellplätze blockieren. Erwischt die private Parkraumüberwachung jemanden dabei, wie er ohne Parkscheibe parkt, die Höchstparkdauer überschreitet oder mit seinem Auto nicht genau innerhalb der Parkplatzmarkierungen steht, ist eine Vertragsstrafe fällig – bis zu 30 Euro. Das ist im Grunde legal, urteilte der Bundesgerichtshof. Aber nicht immer müssen Autohalter die Strafe auch bezahlen. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, was wann gilt.
30 Euro, weil die Parkscheibe fehlt
Meist sollen die Betroffenen für die angeblichen Verstöße gegen die Parkordnung zwischen 20 und 30 Euro bezahlen. Zahlt ein Autofahrer nicht, ermitteln die Überwacher den Halter oder die Halterin des Autos und fordern von ihr oder ihm die Summe. Nach Ansicht der Firmen haftet der Halter eines Pkw für Parkplatzverstöße – auch wenn nicht er, sondern etwa sein Ehepartner oder ein Bekannter das Auto auf den Parkplatz gefahren hat.
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@bocromo: Wenn ein Forderungsschreiben Fehler enthält oder unvollständig ist, macht das die Forderung nicht unwirksam. So lange das Parkplatzbewirtschaftungsunternehmen die Parkbedingungs- und Besitzverletzung darlegen kann und im Zweifel vor Gericht, wenn es darauf ankommt, beweisen kann, ist die Forderung begründet.
Unserer Meinung nach sind die Kosten für eine Halterabfrage vom Falschparker zu zahlen. So sieht es offenbar auch der Bundesgerichtshof, er hat jedenfalls im Urteil vom 18.12.2019 (Aktenzeichen XII ZR 13/19) die Abweisung der Klage auch wegen der Kosten der Halteranfrage aufgehoben: https://openjur.de/u/2193356.html
Allerdings: Der Halter hat die Kosten für die Halterermittlung nur zu zahlen, wenn ihn ein Verschulden an der Besitzstörung und/oder dem Verstoß gegen die Parkregeln zur Last fällt. Ist jemand anders gefahren, haftet er dafür nicht, siehe: Urteil vom Urteil vom 18.12.201 (Aktenzeichen V ZR 160/14): https://openjur.de/u/872161.html
Allerdings muss man im Rechtsstreit darüber soweit möglich die/den verantwortliche/n Fahrer/in benennen.
Schönen guten Tag,
habe nach 1 Jahr jetzt die zu zahlende Vertragsstrafe von 24,90€ zuzüglich der Halterabfrage von 6,10€ plus Nebenkosten 5,10€ und 0,85€ Porto zusammen 42.80€ erhalten.
Habe die 24,90€ bezahlt aber die Halterabfrage nicht. Natürlich wurde ich jetzt innerhalb einer Woche angeschrieben ( Mahnung nach Zahlungseingang, sowie 1. Außergerichtliche Mahnung ) in Einem 23,90€ noch nachzuzahlen.
Meine Frage nunmehr: Mann ließt häufig, dass diese Parkplatzfirmen z.B. SAFEPLACE,
diese Kosten der Halterabfrage nicht fordern dürfen, stimmt das?
Bei mir war es nicht die Parkuhr, sondern ich stand auf einer außerhalb gekennzeichneten Fläche.
Ich muss dazu noch anmerken, daß das Ticket mit meinem Kennzeichen unvollständig ( es fehlte eine Ziffer am Ende, statt 4 nur 3 Zahlen ) ausgedruckt wurde. Deshalb habe ich erstmal abgewartet.
Auch ich wurde von einer Münchner Parkplatzmafia auf einem Hamburger Supermarktparkplatz wg. Parkzeitüberschreitung zur Zahlung einer "Vertragsstrafe" von 35,-€ aufgefordert. Ein befreundeter Anwalt meinte zu mir, ich solle bezahlen und den Vorfall vergessen, da die Gerichte überwiegend zugunsten der Abzocker urteilen. An der Einfahrt war tatsächlich ein Augenpulver-Schild angebracht - um den ganzen Text zu lesen, hätte man aussteigen, die Einfahrt blockieren und erst mal 1/2 Std den ganzen Text lesen müssen - aber ich habe mich entschieden, 34, und den 35. Euro nicht zu zahlen. Aus dem Auto heraus war das Schild nicht lesbar. Inzwischen gab es 2 "Mahnungen" und mit deren Mahnkosten sind wir für den 1,-€ jetzt auf 10,-€. Ich warte mal ab, was noch passiert....
@strega_di_misura: Völlig richtig: Die Verfolgung von Parkverstößen nach der Straßenverkehrsordnung durch Ordnungsamt oder Polizei verjährt innerhalb von nur drei Monaten ab der Tat. Allerdings: Private Parkplatz-Wächter verhängen keine Bußgelder. Sie fordern so genannte Vertragsstrafen. Für die gilt die normale gesetzliche Verjährung. Erst drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die (angeblich) fehlerhafte Benutzung des Parkplatzes geschah, ist die Vertragsstrafenforderung nicht mehr durchsetzbar.
Habe heute 5 Monate nach dem Vorfall einen Brief bekommen. Bußgeldbescheide müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten entgehen. Ich werde erstmal schauen, wie der Parkplatz überhaupt gekennzeichnet ist. Wo die Schilder stehen und wie deutlich daraus die Vertragsbedingungen hervor gehen. Das ist schon eine Lizenz zum Gelddrucken, die die Geschäfte diesen Parkplatzkontrolleuren in die Hand geben. Ein Grund für mich dort nicht mehr einzukaufen. Die verlassen sich auch darauf, das wenig Gegenwehr kommt.