
Zugeparkte Privatparkplätze und Einfahrten nerven. Die „Park & Collect“-App verspricht, Falschparker zu bestrafen. Zwischenzeitlich stoppte die Justizverwaltung den Inkassodienstleister hinter der App. Die setzt jetzt auf Vertragsstrafen. © Adobe Stock / Ronald Rampsch
Besitzer rechtswidrig zugeparkter Parkplätze erhalten bis 40 Euro, versprach die App Park & Collect – rechtlich schwierig. Jetzt sollen Schilder Klarheit schaffen.
Im Schnelltest hatten die Rechtsexperten der Stiftung Warentest Anfang 2020 geurteilt, dass das (damalige) System der App Park & Collect für Grundstücksbesitzer nicht funktioniert. Der Grund: Sie haben keinen Anspruch auf den dort versprochenen frei wählbaren Schadenersatz. Nur wenn Falschparker freiwillig zahlen, bekommen sie ihr Geld.
Inzwischen stoppte die Justizverwaltung den Inkassodienstleister, der im Auftrag der App-Benutzer Schadenersatz forderte. Das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte: Das Geschäftsmodell verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die App hat daraufhin Änderungen vorgenommen. Wir erklären, wie sie früher gearbeitet hat und wie sie jetzt funktioniert. Außerdem geben wir Tipps für Grundstücksbesitzer und Falschparker.
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Wie dargestellt: Autos falsch auf Privatparkplätzen abzustellen, ist Besitzrechtsverletzung. Der Parkplatzinhaber ist berechtigt, das zu unterbinden und kann damit auch Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleistungsunternehmen beauftragen. Hier geht es darum, ob und inwieweit die Park & Collect-App geeignet ist, die Rechte von Parkplatzbesitzern durchzusetzen.
Auch ich finde Stiftung Warentest hier unverständlicherweise sehr parteiisch.
Wenn einem die Einfahrt mehrfach täglich versperrt wird (teilweise über eine halbe Stunde mit dem Kommentar: "Entschuldigung,das waren doch nur zwei Minuten") und auf freundliche Ansprache dann auch noch frech oder aggressiv reagiert wird, dann findet man die Situation irgendwann nicht mehr erträglich. Auch wenn man solche Abmahnanwälte normalerweise nicht gutheißt, ist man dann doch froh, sie nutzen zu können.
Mir wird regelmäßig von unfreundlichen Falschparkern Zeit gestohlen und so kann ich diese Leute vielleicht ein wenig zum Ändern ihres Verhaltens bewegen.
Bitte um Verständnis: So kann und will ich die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Erkennbar muss nur sein, wer private Rechte geltend macht. Das ist bei dem Park-Collect-Geschäftsmodell stets der Grundstücksbesitzer selbst. Dieser kann, auch wenn es um das Abstellen von Autos im öffentlichen Verkehrsraum geht, in seinem Besitzrecht verletzt sein, wenn dadurch die Zufahrt oder der Zugang zu seinem Grundstück blockiert ist. So ist es bei abgesenkten Bordsteinen in der Regel. Der Grundstücksbesitzer setzt nicht das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html durch, sondern sein - auch durch diese Verkehrsregel geschütztes - Besitzrecht.
Hallo, mich hat es auch erwischt.
Ich habe mit dem Heck meines Autos auf einer öffentlichen Straße ca 50-80 cm über einen abgesenkten Bordstein zu einem Garagentor gestanden. Es gibt kein Schild von P&C, nur ein Halteverbotsschild an einer Eingangstür neben dem Garagentor, auf dem steht, wiederrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden Kostenpflichtig abgeschleppt.
Nun habe ich zwei Fragen.
Musse ein Schild von P&C dort hängen, und gehört die öffentliche Staße an der Stelle vom abgesenkten Bordstein bereits als Privatbesitz des Garagenmieters?
Ich freue mich über Feedback. Danke!
Bitte haben Sie Verständnis: Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt wie im Artikel erklärt: Sofern Autofahrer oder -besitzer eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen sie keine neue abgeben. Ob der Grundstücksbesitzer vertreten durch Park & Collect und/oder deren Rechtsanwalt Kosten gelten machen kann, hängt davon ab, ob die Unterlassungserklärung dem Grundstücksbesitzer bereits vorlag, als der Rechtsanwalt beauftragt wurde und er diesen Auftrag angenommen hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Grundstücksbesitzer. Autofahrer oder -besitzer sollten, wenn vom Rechtsanwalt ein Schreiben mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten auszugleichen, noch einmal an den Rechtsanwalt schreiben & darauf hinweisen, dass es bei der Zurückweisung seiner Forderungen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde bleibt, sie dem Grundstücksbesitzer gegenüber bereits eine Unterlassungserklärung abgeben haben und deshalb keinen Anlass sehen, die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugleichen.