
Einwandfrei? Auch wer gebraucht kauft, hat das Recht, Mängel zu reklamieren, auf die der Verkäufer zuvor nicht hingewiesen hat. © Getty Images / Tang Ming Tung
Das Verbraucherschutz-Netzwerk CPC hat Second-Hand-Shops im Internet untersucht. Das Ergebnis: Viele klären nicht korrekt über Gewährleistungsrechte auf.
Gebraucht statt neu zu kaufen spart nicht nur Geld, sondern ist auch nachhaltiger. Second-Hand-Verkaufsplattformen im Netz machen es einfach, ein gebrauchtes Smartphone oder eine Jacke aus zweiter Hand zu erwerben. Im Rahmen einer EU-weit abgestimmten Untersuchung hat das Consumer Protection Cooperation Network (CPC) sich 356 solcher Second-Verkaufsplattformen genauer angesehen.
Fast die Hälfte weist nicht auf Gewährleistungsrechte hin
Das CPC interessierte vor allem zweierlei. Erstens: Kommen die Plattformen ihren vom europäischen Recht vorgegebenen Informationspflichten nach? Zweitens: Betreiben die Plattformen Greenwashing, indem sie irreführende Werbeaussagen tätigen?
Das Ergebnis zur ersten Frage: Rund 45 Prozent weisen nicht ausreichend darauf hin, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher haben, falls die gekaufte Ware sich als mangelhaft herausstellt. Der Hinweis, dass Nutzerinnen und Nutzer einen abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen können, ist bei immerhin 40 Prozent der Plattformen nicht eindeutig genug.
Tipp: Wie Sie gekaufte Waren am besten umtauschen, erfahren Sie in unserem Artikel So klappen Widerruf und Umtausch. Wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie etwas reklamieren wollen, erfahren sie im Artikel Mangelhafte Ware richtig reklamieren. Generelle Tipps zum sicheren Onlinekauf, lesen Sie hier: Sicher einkaufen im Netz.
Irreführende Werbeaussagen
Auch zur Frage des Greenwashings stieß die Studie auf Kritikwürdiges. Das CPC fand bei gut einem Drittel der untersuchten Shops Werbung mit Umweltaussagen − 20 Prozent davon stuft sie als potenziell irreführend und damit als Greenwashing ein.
Werbung mit Umweltaussagen unterliegt in der EU strengen Auflagen. So dürfen etwa allgemeine Werbeaussagen wie „grün“, „ökologisch“ oder „CO2-Neutral“ nur noch dann getätigt werden, wenn der Anbieter klar nachweisen kann, dass diese Eigenschaften auch bestehen und auf welcher Grundlage die Aussage getätigt wird.
Für Deutschland haben das Umweltbundesamt, der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Teilnahme an der Untersuchung koordiniert.
Privatverkäufer dürfen Gewährleistung ausschließen
Falls Kundinnen oder Kunden innerhalb von zwei Jahren ab Kauf eines Produktes einen Mangel feststellen, haben sie Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Austausch. Für gebrauchte Waren gilt ebenfalls eine gesetzliche Gewährleistung (im Gesetz: Sachmangelhaftung), jedoch mit folgenden Einschränkungen:
- Gewerbliche Händler dürfen die Sachmangelhaftung von zwei Jahren auf ein Jahr kürzen. Für Fehler oder Defekte, auf die sie schon vor dem Kauf ausdrücklich hingewiesen haben, haften sie nicht.
- Privatleute, die Gebrauchtes an andere Privatpersonen verkaufen, dürfen die Sachmangelhaftung komplett ausschließen − müssen aber trotzdem einhalten, was sie in der Produktbeschreibung versprechen.
Tipp: Was für Sie beim Verkaufen von Second-Hand-Ware gilt, erklären wir im Artikel Privatverkauf im Internet.
Refurbished-Plattformen im Test der Stiftung Warentest
Die Stiftung Warentest hat 2023 Shops für refurbished Handys − also für professionell aufbereitete Gebraucht-Smartphones − getestet. Sechs von neun getesteten Anbietern schnitten gut ab. Und mit einigen Plattformen ließ sich kräftig sparen.
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- Verkaufen per Kleinanzeige oder Ebay bringt Geld, ist nachhaltig. Wir erklären, wie Sie mit Privatverkauf-Klauseln dabei die teure Sachmängelhaftung wirksam ausschließen.
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- Wer über Online-Marktplätze bestellt, sollte sich auf Kuriositäten und Risiken einstellen − bei der Kaufabwicklung genauso wie bei den gelieferten Produkten.
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