
Händler dürfen den Onlinebezahldienst „Sofortüberweisung“ nicht als einziges kostenfreies Zahlungsmittel anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. KZR 39/16). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – und zwar gegen ein Unternehmen der Deutschen Bahn.
Mindestens ein üblicher Gratis-Bezahlweg muss sein
Fürs Bezahlen dürfen Händler kein Geld nehmen. Sie müssen mindestens einen Bezahlweg anbieten, der allgemein üblich und kostenlos ist. Im Streit um die Frage, welcher kostenlose Bezahlweg es sein darf, hat die Deutsche-Bahn-Tochter Start.de nun den Kürzeren gezogen. Das Reiseportal verlangte für die Zahlung per Kreditkarte 12,90 Euro. Kostenfrei war nur die Zahlung per Sofortüberweisung. Das genügte dem höchsten Gericht nicht. Start.de darf das Verfahren weiter anbieten, muss aber andere Gratis-Bezahlwege dazunehmen.
Was sind gängige Zahlungsmittel?
Ein Zahlungsmittel gilt als gängig, wenn es weit verbreitet ist und der überwiegenden Mehrzahl der Verbraucher zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind Überweisung, Lastschrift, PayPal, Kauf auf Rechnung und verbreitete Kreditkarten wie VISA und MasterCard. Nicht gängig ist die Visa-Electron-Karte, erklärte das Landgericht Berlin dem Reiseportal Expedia.de (Az. 16 O 362/16, nicht rechtskräftig). Auch das Oberlandesgericht Dresden hat Visa Electron als nicht gängig beurteilt (14 O 1489/14). Das Landgericht Hamburg sah das auch bei Visa Entropay so (Az. 327 O 166/15). Der Bezahldienst Sofortüberweisung ist zwar gängig, aber nicht zumutbar. Das Landgericht Frankfurt am Main sah erhebliche Datenschutzprobleme und beanstandete, dass der Anbieter bei der Bank des Kunden den Kontostand abfragt, die jüngsten Umsätze sowie den Kreditrahmen – den Kunden darüber aber vorher nicht informiert (Az. 2–06 O 458/14).
Der Haken beim Dienst Sofortüberweisung
Der Bezahldienst Sofortüberweisung hat einen Haken: Der Kunde gibt dort Pin und Tan ein, die Geheimzahlen seiner Bank. Die meisten Banken verlangen aber, dass der Kunde diese keinem Fremden mitteilt. Im Streit zwischen der Sofort GmbH und etablierten Banken hatte das Bundeskartellamt Sofortüberweisung den Rücken gestärkt (siehe Meldung Sofortüberweisung muss möglich sein). Sofortüberweisung betont, es habe bei 100 Millionen Transaktionen in den vergangenen zehn Jahren noch nie Missbrauch gegeben. Der Zahlvorgang laufe automatisch, Pin und Tan würden nie gespeichert und seien auch für Mitarbeiter nicht einsehbar. Das Verfahren sei Tüv-geprüft. Sollte es doch ein Problem geben, werde man den Schaden übernehmen. Vorteil von Sofortüberweisung ist, dass der Internethändler sofort eine Zahlungsbestätigung erhält. Er kann die Ware sofort versenden. Der Kunde erhält sie schneller als bei Vorkasse.
Diese Meldung ist erstmals am 16. August 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 15. November 2017.