
Zusatzkosten erlaubt. Wer online mit Paypal oder Sofortüberweisung bezahlen möchte, darf dafür extra zur Kasse gebeten werden. © picture alliance / NurPhoto
Bei Onlinekäufen dürfen Händler von den Kunden Gebühren für die Nutzung von Paypal oder Sofortüberweisung erheben. Sie müssen aber ein kostenfreies Zahlungsmittel anbieten.
Zusatzgebühr ist zulässig
Wer online mit den Zahlungsdienstleistern Paypal oder Sofortüberweisung (gehört zum Unternehmen Klarna) eine Rechnung begleicht, muss dafür teilweise eine Zusatzgebühr bezahlen. Das ist zulässig, hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Az. I ZR 203/19).
Für Zahlungen per SEPA-Überweisung oder -Lastschrift darf keine Gebühr verlangt werden, so steht es im Paragraphen 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei den Zahlungen per Sofortüberweisung wird im Hintergrund auch eine Überweisung ausgelöst. Bei Paypal ist dies häufig dann der Fall, wenn kein ausreichendes Guthaben auf dem Paypal-Konto verfügbar ist.
Erheben Händler für diese Transaktionen Gebühren, dürfe dies ausschließlich für die Nutzung des Zahlungsdienstleisters geschehen, nicht für die Überweisung oder Lastschrift selbst. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen einen Anbieter von Fernbusreisen geklagt und unterlag nun vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.
Mindestens ein üblicher Gratis-Bezahlweg muss sein
Fürs Bezahlen müssen Händler jedoch mindestens ein Zahlungsmittel anbieten, das allgemein üblich und kostenlos ist. Das entschied der Bundesgerichtshof 2017 und gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn klagte (Az. KZR 39/16). Damals war die Sofortüberweisung wiederum das einzige kostenlose Zahlungsmittel des Reiseanbieters. Das reichte dem Gericht nicht, weil dabei sensible Informationen wie die Zugangsdaten zum Online-Banking der Sofort GmbH mitgeteilt werden müssen.
Was sind gängige Zahlungsmittel?
Ein Zahlungsmittel gilt als gängig, wenn es weit verbreitet ist und der überwiegenden Mehrzahl der Verbraucher zur Verfügung steht. Beispiele hierfür sind Überweisung, Lastschrift, PayPal, Kauf auf Rechnung und verbreitete Kreditkarten wie VISA und MasterCard. Nicht gängig ist die Visa-Electron-Karte, erklärte das Landgericht Berlin dem Reiseportal Expedia.de (Az. 16 O 362/16, nicht rechtskräftig). Auch das Oberlandesgericht Dresden hat Visa Electron als nicht gängig beurteilt (14 O 1489/14). Das Landgericht Hamburg sah das auch bei Visa Entropay so (Az. 327 O 166/15). Der Bezahldienst Sofortüberweisung ist zwar gängig, aber nicht zumutbar. Das Landgericht Frankfurt am Main sah erhebliche Datenschutzprobleme und beanstandete, dass der Anbieter bei der Bank des Kunden den Kontostand abfragt, die jüngsten Umsätze sowie den Kreditrahmen – den Kunden darüber aber vorher nicht informiert (Az. 2–06 O 458/14).
Der Haken beim Dienst Sofortüberweisung
Der Bezahldienst Sofortüberweisung hat einen Haken: Der Kunde gibt dort Pin und Tan ein, die Geheimzahlen seiner Bank. Die meisten Banken verlangen aber, dass der Kunde diese keinem Fremden mitteilt. Im Streit zwischen der Sofort GmbH und etablierten Banken hatte das Bundeskartellamt Sofortüberweisung den Rücken gestärkt (siehe Meldung Sofortüberweisung muss möglich sein).
Sofortüberweisung: Keine Fälle von Datenmissbrauch bekannt
Die Sofort GmbH betont, es habe bei 100 Millionen Transaktionen in den vergangenen zehn Jahren noch nie Missbrauch gegeben. Der Zahlvorgang laufe automatisch, Pin und Tan würden nie gespeichert und seien auch für Mitarbeiter nicht einsehbar. Das Verfahren sei Tüv-geprüft. Sollte es doch ein Problem geben, werde man den Schaden übernehmen. Vorteil von Sofortüberweisung ist, dass der Internethändler sofort eine Zahlungsbestätigung erhält. Er kann die Ware umgehend versenden. Der Kunde erhält sie schneller als bei Vorkasse.
Diese Meldung ist erstmals am 16. August 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert. Jüngstes Update: 26. März 2021.
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Der Haken ist nicht nur das man Pin und Tan eingibt, sondern das Kontoinformationen zur Profilierung gesammelt und ausgewertet werden! Auch bei Kreditkarten, Paypal, Klarna, usw. Nur haben die keinen Zugriff auf Bankumsätze. Bei Überweisung oder Rechnung wird noch am wenigsten gesammelt.
@absbsb: Hier geht es darum, dass Online-Shops neben ihrer Auswahl an kostenpflichtigen Zahlverfahren mindestens einen üblichen Gratis-Bezahlweg anbieten müssen. Online-Shops, die kein kostenpflichtiges Bezahlverfahen anbieten, verpflichtet die Rechtsprechung nicht dazu, ein bestimmtes Bezahlverfahren mit aufzunehmen.
Nach der Information der Website ist auch eine Zahlung per Sepa-Lastschrift, Paypal oder Kreditkare möglich. Schauen Sie bitte unter FAQ und Zahlung. (maa)
Soeben wollte ich mich auf Empfehlung bei ON THAT ASS anmelden (*). Dort wird als einziges Zahlungsmittel Sofortüberweisung angeboten. Das ärgert mich sehr, ist dies laut Ihrem Artikel nicht unzulässig?
* vom Moderator gelöscht
@dietrich53: Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. KZR 39/16) ist vom 18.7.2017. Damit hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 24.8.2016 (Az. 11 U 123/15) auf und wies die Berufung gegen das stattgegebene Urteil des LG Frankfurt am Main zurück. (TK)
Urteil v. v. 24.08.2016 OLG Frankfurt am Main.
und wie kann SWt eine deutlich ältere Meldung am 06.10.17 aktualisieren, wenn das Urteil offenbar und eigentlich schon überholt ist.
Wer soll da noch durchblicken. Was gilt denn nun und was kann ich erwarten - auch von SWt ?