Eine Bank darf den Preis für einen nachträglichen Kontoauszug nicht pauschal festlegen. Die Gebühr muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. XI ZR 66/13). Die vom Verbraucherzentrale Bundesverband beklagte Commerzbank hatte pauschal 15 Euro für Duplikate von Kontoauszügen verlangt. Die Gebühr habe den Kunden unangemessen benachteiligt, da der tatsächliche Aufwand meist deutlich unter 15 Euro gelegen habe. Die Bank selbst hatte angegeben, dass es zu mehr als 80 Prozent um Buchungen gehe, die weniger als sechs Monate zurückliegen. Die Selbstkosten lägen dann bei 10,24 Euro. Nur bei älteren Buchungen seien sie deutlich höher.
Inzwischen hat die Bank ihr Preis- und Leistungsverzeichnis nachgebessert. Seit dem 2. Januar 2014 hat sie ihre Gebühren gestaffelt: Die Nacherstellung von Kontoauszügen aus den letzten 13 Monaten kostet 3 Euro, für Auszüge, die älter als 13 Monate sind, verlangt die Bank 15 Euro.
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@THS:
Das Urteil wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband erstritten.
Der vzbv schätzt es so ein, dass das BGH-Urteil zwar auch für andere Banken Bestand hat, aber nur in Zusammenhang mit Konten, die für den Zahlungsverkehr genutzt werden bzw. die unter die Zahlungsdiensterichtlinie fallen. Und das trifft auf Bausparkonten nicht zu. (TK)
Ich habe gerade mit dem BHW telefoniert, die berufen sich auf folgenden Passus in ihrer Gebührentabelle "Für sonstige Dienstleistungen, deren Entgelt in der obigen Gebührentabelle nicht geregelt ist, kann die Bausparkasse
eine dem Kostenaufwand angemessene Gebühr berechnen."
Wie angemessen die 30 Euro sind, ist wieder eine andere Frage... Vom Monitor können die entsprechenden Werte scheinbar abgelesen werden.
Die Kosten werden hier ja nicht aufgeführt, darf der BHW sie dementsprechend nicht verlangen?
Ich möchte nicht all zu lange auf die Steuerbescheinigung warten, um die Lohnsteuererklärung schnellstmöglich abgeben zu können. Kann ich die 30 Euro erst einmal bezahlen? Der BHW möchte eine schriftliche Erklärung für die Übernahme der 30 Euro bevor sie die Bescheinigung abschicken, den könnte ich ja mit dem Hinweis versehen, dass ich mir weitere Schritte gegen die Gebühr offen halte.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@THS
Das BGH-Urteil gilt nur für die betroffene Bank. Beschweren Sie sich bei Ihrer Bank mit Verweis auf dieses Urteil und lassen Sie sich im Preisverzeichnis die Kosten für die Neuausstellung der Steuerbescheinigung anzeigen. Kosten, die dort nicht aufgeführt werden, dürfen von der Bank nicht erhoben werden. (dda)
Kommentar vom Autor gelöscht.