Nach einem Leitungswasserschaden muss der Wohngebäudeversicherer nicht für Holzschäden durch Pilze aufkommen, sofern Folgeschäden durch „Schwamm“ in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 212/10). Gemeint seien alle Hausfäulepilze, nicht nur der besonders schädliche „Echte Hausschwamm“.
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