Kurz­urteil Schwamm ist Schwamm

Nach einem Leitungs­wasser­schaden muss der Wohn­gebäude­versicherer nicht für Holz­schäden durch Pilze aufkommen, sofern Folgeschäden durch „Schwamm“ in den Versicherungs­bedingungen ausgeschlossen sind. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Az. IV ZR 212/10). Gemeint seien alle Hausfäulepilze, nicht nur der besonders schädliche „Echte Haus­schwamm“.

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