Eine gesetzliche Krankenkasse darf bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern auch Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen zur Beitragsbemessung heranziehen. Voraussetzung ist, dass sie eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung hat. Das Sozialgericht Münster hat die Klage eines Versicherten abgewiesen, der versucht hatte, sich gegen diese Praxis seiner Kasse zu wehren (Az. S 8 [3] KR 114/01). Der Versicherte wollte keine höheren Kassenbeiträge zahlen, da Spekulationsgewinne kein regelmäßiges Einkommen darstellten und er die Gewinne sofort wieder in andere Aktien investiert habe. Außerdem habe ihn die Kasse nicht darauf hingewiesen, dass Aktiengewinne als beitragspflichtiges Einkommen gewertet werden.
Die Sozialrichter billigten der Kasse zu, Beiträge auf Spekulationsgewinne zu erheben. Krankenkassen müssen ihre Kunden darauf auch nicht hinweisen. Es genüge, wenn die Satzung, in der das steht, in ihren Geschäftsräumen hängt.
Tipp: Freiwillig Versicherte sollten sich bei der Wahl ihrer Krankenkasse über die Grundlagen der Beitragsbemessung informieren. Fordern Sie dazu die Satzung der Kasse an.
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@testfan0: Der sog. vertikale Verlustausgleich findet bei der Beitragsberechnung der freiwillig Versicherten (und auch der Pflichtversicherten) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) keine Anwendung.
Das BSG begründet das damit, dass die Krankenkasse bei der Beitragsbelastung in der freiwilligen Krankenversicherung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Damit richtet sich die Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und notwendigen Ausgaben. Das Beitragsrecht der Krankenversicherung unterscheidet sich hier von der Betrachtung der Einkünfte im Einkommensteuerrecht, weil es auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebt.
Als weiteres Argument für die Nichtzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs
führt das BSG die Grundregel an, wonach bei der Beitragsbelastung der freiwilligen
Mitglieder mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragspflicht unterliegen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Und bei den Pflichtversicherten sieht das Gesetz keinen vertikalen Verlustausgleich vor.
Die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 23. März 2021 finden Sie im Moment unter dem folgenden Link:
www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/cms-media/media-238317920.pdf
...zum Hinweis von Waretest vom 6.7.22 treibt mich die Frage um, wie es aussieht, wenn freiwillig Versicherte mit Langzeitkrankheitsphasen (2-3 Jahre) umgehen müssen und damit "negative Einkünfte" aus ihrer Selbstständigkeit hervorbringen, aber sich Einnahmen rein aus (Kapital-)Erträgen ergeben? Kann man in diesem Fall den Verlust der Einkünfte aus Selbstständigkeit mit den Erträgen aus Kapitalerträgen verrechnen? Wäre dem nicht so, würde man aufgrund seines Krankheitsstatuses ja doppelt bestraft, sprich keine Einkünfte bzw nur weiter laufende Ausgaben die Selbsständikeit betreffend, aber höhere Beiträge wegen (Kapital-)Erträge.
@Till_Wollheim: Was die Verrechnungsmöglichkeit von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen angeht, können sich Versicherte auf die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 23. März 2021, TOP 6 berufen:
www.aok.de/fk/sozialversicherung/besprechungsergebnisse/jahr-2021
Der GKV Spitzenverband hat dort festgelegt, dass was den horizontalen, jahresübergreifenden Verlustausgleich angeht, den Regelungen des Steuerrechts gefolgt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Bank den Verlustausgleich intern vornimmt oder ob der Ausgleich über die Steuererklärung erfolgt, nachdem sich Anleger eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Diese Verluste wirken sich auf die Beitragsbemessung aus.
Für den vertikalen Verlustausgleich (innerhalb des Veranlagungsjahres und jahresübergreifend), finden die Regelungen des Einkommensteuerrechts keine Anwendung auf das Beitragsrecht. Das betrifft die Möglichkeit der Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten. Hier lässt der Spitzenverband keine Verrechnung zu. Danach können Verlusten aus der Geldanlage nicht mit Einkünften aus der Selbständigkeit, etc. verrechnen werden. Fand im Steuerbescheid ein vertikaler Verlustausgleich statt, geht die Krankenkasse von höheren beitragspflichtigen Einnahmen aus, weil sie diesen Abzugsposten außen vorlässt.
Die Krankenkasse (AOK) müsste m. E. Verluste aus Aktiengeschäften vom gesamten Einkommen (anders als die Steuer) abziehen, da es die Leistungsfähigkeit vermindert.
Ich meinte habe auch mal von Rechtsprechung in dieser Richtung gehört.
Danke!
@rudolf1944: Die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung wurde bis Ende 2008 von den einzelnen Krankenkassen mit unterschiedlichen Satzungsregelungen praktiziert. Zum 1. Januar 2009 wurden diese Unterschiede beseitigt. Nun gelten die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“.
Tatsächlich ist es so, dass Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie Dividenden bei allen Kassen beitragspflichtig sind. Dies ist dem Einnahmekatalog zu entnehmen, den wir Ihnen zu Ihrer Information per Mail übermitteln.
(dda)