Die Eingewöhnung scheitert, die Eltern wollen den Vertrag mit der Kinderkrippe lösen. Doch das ist manchmal schwieriger als gedacht. Oft kommt es auf das Kleingedruckte an. test.de erklärt, weshalb Richter je nach Fall zu ganz unterschiedlichen Bewertungen gelangen, und nennt einschlägige Gerichtsurteile.
Wann ist die „Kündigung aus wichtigem Grund“ möglich?
Dürfen Eltern fristlos kündigen, wenn ihr Kind sich in der Tagesstätte nicht eingewöhnen kann? Ja, urteilte das Amtsgericht Bonn. Es erklärte eine Klausel im Kita-Vertrag für unwirksam, nach der Eltern nur alle sechs Monate kündigen durften (Az. 114 C 151/15). Nein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen Verfahren. Der Unterschied zwischen beiden Fällen: Das Kleingedruckte im Vertrag, über den der BGH urteilte, ermöglichte eine Kündigung alle zwei Monate. Das sei kurz genug, so die Richter. Sie segneten die Klausel ab (Az. III ZR 126/15) und stellten klar: Unter diesen Umständen gibt es kein sofortiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wenn die Eingewöhnung des Kindes scheitert.
Monatsbeitrag ja
Die Eltern hatten den Vertrag für ihren 16 Monate alten Sohn nach zehn Tagen gekündigt. Sie müssen nun die Kosten bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zahlen, insgesamt 1 590 Euro. Dass die Krippe den Beitrag nicht pro Tag oder pro Woche berechnete, sondern jeweils für die vollen Monate, fanden die obersten Richter in Ordnung.
Kaution nein
Für unzulässig hielten sie jedoch, dass die Kinderkrippe von den Eltern eine Kaution in Höhe von 1 000 Euro als Darlehen kassiert hatte.
Verpflegungskosten nein
Unzulässig war auch, dass die Krippe den vollen Beitrag wollte, obwohl die Eltern ihr Kind nicht mehr in die Einrichtung brachten. Der Vertrag sah vor, dass ersparte Aufwendungen, etwa für Verpflegung, nicht abgezogen wurden. Die muss die Krippe aber anrechnen.
Schadenersatz nein
Schiffbruch erlitt die Krippe mit dem Versuch, Schadenersatz bei den Eltern geltend zu machen. Wenn das Kind nicht regelmäßig komme, müsse man 2 500 Euro staatliche Fördermittel zurückzahlen, argumentierte sie. Die seien daran gebunden, dass das Kind nicht nur angemeldet sei, sondern regelmäßig komme. Aber so ein Schadenersatz sei mit dem Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar, meinte der BGH.
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