Hausrat­versicherung im Vergleich

Hausrat­versicherung – Was ist versichert und was nicht

Datum:
  • Text: Philip Chor­zelewski
  • Testleitung: Maria Hartwig
Hausrat­versicherung im Vergleich - So versichern Sie Ihren Hausrat gut und günstig

Ersatz. Eine Hausrat­versicherung zahlt für Schäden und Verluste nach einem Einbruch. © Getty Images / Westend61 / Noonland

Expertenwissen auf die wichtigsten Fragen: Wer braucht eine Hausrat­versicherung? Welche Preis­unterschiede gibt es? Wann sind Fahr­räder mitversichert?

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Alle Fragen im Überblick

Für wen eine Hausrat­versicherung sinn­voll ist

Wann empfiehlt es sich, eine Hausrat­versicherung abzu­schließen?

Wenn der Neuwert Ihres Hausrats so hoch ist, dass Sie bei Verlust nicht alles neu kaufen können. Vielen ist nicht klar, wie viel Geld in ihrem Hausrat steckt. Über die Jahre können sich erhebliche Werte ansammeln. Müsste man all diese Dinge neu kaufen, wären viele Haushalte finanziell über­fordert. Verzicht­bar ist die Versicherung am ehesten für junge Leute, die keine teuren Sachen haben.

Die Versicherung ersetzt beschädigten oder zerstörten Hausrat zum Neuwert, maximal aber die vereinbarte Versicherungs­summe. Das bedeutet, dass Kundinnen und Kunden die Summe erhalten, die sie brauchen, um Möbel, Geräte und anderen Hausrat in gleicher Qualität neu zu kaufen – zum aktuellen Markt­preis inklusive tech­nischer Neuerungen. Haben Diebe etwa das drei Jahre alte Notebook einge­steckt und ist das gleiche Gerät im Elektronik­handel nicht mehr zu bekommen, sondern wegen des tech­nischen Fort­schritts nur bessere, wird Versicherten der Preis dafür erstattet.

Was ist der Unterschied zu einer Haft­pflicht­versicherung?

Eine private Haft­pflicht­versicherung über­nimmt Schäden, die der oder die Versicherte anderen Menschen zufügt. Die Hausrat­versicherung ersetzt den Schaden, den sie selbst erleiden.

Beispiel: Bei Familie Müller läuft die Wasch­maschine aus. Müllers teure Teppiche sind ruiniert. Diesen Schaden über­nimmt Müllers Hausrat­versicherung. Läuft zusätzlich noch Wasser durch die Decke, beschädigt die Bausubstanz und tropft bei Nach­bar Meier in der Wohnung darunter in den Smart-TV, zahlt Müllers Haft­pflicht­versicherung, damit Meier einen neuen Smart-TV bekommt.

Einen weiteren Unterschied gibt es bei der Regulierung: Die Hausrat­versicherung ersetzt grund­sätzlich den Neuwert der versicherten Sachen. Die Haft­pflicht hingegen leistet nur zum – meist viel nied­rigeren – Zeit­wert. Müller bekommt also seine eigenen Teppiche zu dem Preis ersetzt, den er im Laden bezahlen muss, wenn er neue kauft. Sein Nach­bar muss aber bei der Entschädigung für seine Stereo­anlage einen Abzug „neu für alt“ hinnehmen.

Zur Analyse Private Haftpflichtversicherungen
Zum Test Hausratversicherungen

Was eine Hausrat­police versichert und was nicht

Gegen welche Gefahren ist der Hausrat versichert?

Versichert sind Schäden durch

  • Brand, Blitz­schlag, Explosion, Implosion,
  • Einbruch­diebstahl, Raub, Vandalismus,
  • Leitungs­wasser,
  • Sturm und Hagel.

Was ist versichert?

Im Prinzip alle beweglichen Gegen­stände im Haushalt – also alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen können. Das sind im Wesentlichen:

+ Möbel, Bilder, Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Tapeten, Bücher

+ Elektrogeräte wie Fernseher, Stereo­anlage, Computer, Foto­apparate, Küchengeräte

+ Kleidung, Schuhe, Wäsche, Uhren

+ Wert­gegen­stände wie Schmuck, Bargeld, ebenso Kunst­werke oder Antiquitäten.

Hinzu kommen Sport­geräte, Nahrungs­mittel, auch Auto­zubehör, das im Haus liegt, und sogar Haustiere wie Fische, Katzen, Vögel. Letztere aber nur zu dem Preis, den sie bei Neuanschaffung kosten würden. Den ideellen Wert der Hausgenossen kann die Versicherung nicht ersetzen.

Wie sind Wert­sachen versichert?

Wert­sachen sind neben Perlen, Edelsteinen und Edel­metallen auch Briefmarken, Münzen und Medaillen. Hand­geknüpfte Teppiche, Pelze und Kunst­objekte wie Gemälde oder Plastiken fallen ebenfalls darunter. Gleiches gilt für Antiquitäten ab einem Alter von 100 Jahren. Ausnahme: Antike Möbel sind keine Wert­gegen­stände, sondern normaler Hausrat. Den Verlust von Wert­sachen ersetzen Versicherer oft nur bis zu einer bestimmten Grenze, meist 20 Prozent der Versicherungs­summe. Bei 80 000 Euro Versicherungs­summe sind das also maximal 16 000 Euro. Für einzelne Wert­sachen gelten zusätzlich zu dieser allgemeinen Grenze „besondere Entschädigungs­grenzen“. Gängige Höchst­beträge dafür sind:

Für Kunden mit teuren Wert­sachen sind diese Entschädigungs­grenzen oft zu knapp. Dann ist es sinn­voll, sie zu erhöhen. Das ist gegen Aufpreis möglich.

  • 3 000 Euro für Bargeld,
  • 5 000 Euro für Wert­papiere und Sparbücher,
  • 30 000 Euro für Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Gegen­stände aus Gold oder Platin.

Zählen Elektronik­gegen­stände auch als Wert­sachen?

In der Regel nicht. Haus­halts­übliche Lampen, Leuchten, Fernseher, Rekorder, Beamer, Spiele­konsolen, Computer, Tablets, Smartphones, Kühl- und Gefriergeräte, Herd, Wasch­maschine gehören zum normalen Hausrat. Bei Elektrorädern kommt es darauf an, um was für ein Rad es sich genau handelt. In unserem Test Fahrradversicherung finden Sie weitere Details.

Sind Arbeits­zimmer versichert?

Hausrat im Arbeits­zimmer ist nur versichert, wenn das Zimmer inner­halb der Wohnung liegt und nur von dort aus zugäng­lich ist. Auch Geräte des Arbeit­gebers werden dadurch im Home­office geschützt. Hat es eine eigene Tür nach draußen, ist es nicht mitversichert. Dann kann der Kunde eine separate Geschäftsin­halts­versicherung abschließen. Das gilt zum Beispiel, wenn das Arbeits­zimmer in einem Einfamilien­haus liegt und von der Wohnung aus betreten werden kann, zusätzlich aber auch eine Tür nach draußen hat, sodass beispiels­weise Kunden direkt ins Arbeits­zimmer kommen können, ohne das Haus mit der Privatwohnung zu betreten.

Deckt die Hausrat­versicherung auch gemietete Einbauküchen ab?

Serien­mäßig produzierte Einbauküchen sind über die Hausrat­versicherung versichert. Das gilt für die meisten Einbauküchen, da sie in der Regel aus Stan­dard­teilen bestehen und lediglich hier und dort passend gemacht wurden für den jeweiligen Raum. Anders sieht es bei Spezialküchen aus, die individuell ange­fertigt wurden, beispiels­weise vom Schreiner. Sie sind in vielen Altverträgen nicht mitversichert. Neuere Verträge machen diesen Unterschied gar nicht mehr. Sie greifen auch bei Einbauküchen, egal ob von einem Mieter einge­baut oder von einem Wohnungs­eigentümer.

Über­nimmt eine Hausrat­versicherung die Kosten für den Einbau einer neuen Terrassentür, falls sie bei einem Einbruch beschädigt wurde?

Ja. Der Hausrat­versicherer muss Reparatur­kosten für Beschädigungen am Gebäude durch Einbruch­diebstahl oder Raub über­nehmen – selbst wenn es sich um ein Neben­gebäude wie ein Garten­haus handelt. Das gilt auch, wenn es nur beim Einbruch­versuch bleibt, zum Beispiel wenn ein Täter die Scheibe einschlägt, es ihm dann aber nicht gelingt, durch das zerstörte Fenster einzusteigen. Zwar ist für Schäden am Haus eigentlich die Gebäude­versicherung da. Doch sie greift zum Beispiel bei Feuer oder Sturm, nicht bei Einbruch. Nicht versichert sind reine Vandalismusschäden, ohne den Versuch einzubrechen.

Ist auch ein Rollator oder ein Kinder­wagen im Hausflur mitversichert?

Viele Tarife schließen dies ein, auch wenn der Rollator unab­geschlossen im Hausflur oder vor der Bäckerei steht. Die Versicherungs­summe liegt oft bei 1 000 Euro, 2 500 Euro oder 5 000 Euro. Die Bedingungen sind nicht einheitlich. Manche Unternehmen zahlen nicht, wenn Gehhilfe oder Kinder­wagen außer­halb der Wohnung wegkommen.

Zahlt die Hausrat, wenn nach einem Unwetter der Keller über­flutet war und so Campingmöbel, Sport­zubehör sowie Wasch­maschine und Trockner stark beschädigt sind?

Die üblichen Policen zahlen nicht. Nur wenn Sie über eine Hausrat­versicherung mit Elementarschaden-Zusatz­schutz verfügen, können Sie vom Versicherer Ersatz für den Schaden verlangen. Dieser Zusatz­schutz ist sinn­voll, wenn man im Erdgeschoss wohnt oder Sachen in Keller oder Garage lagert. Oft kostet er nur 10 bis 20 Euro jähr­lich extra. Die klassische Hausrat­versicherung springt bei Wasser­schäden nur ein, wenn es um Leitungs­wasser geht.

Tipp: Noch wichtiger ist für Haus­eigentümer der Elementarschaden­schutz in der Wohn­gebäude­versicherung (Zum Test von Wohngebäudeversicherungen). Damit werden Besitzer finanziell nicht ruiniert, wenn ihr Haus von Naturge­walten zerstört wird.

Was die Hausrat­versicherung noch schützt

Ist Fahr­raddiebstahl mitversichert?

Das kommt darauf an. So lange das Rad am Versicherungs­ort in einem geschlossenen Raum steht, wird es behandelt wie anderer Hausrat auch. Es ist also versichert. Wer nur dort parkt, kann beruhigt sein. In der Regel werden Fahr­räder aber auch mal draußen abge­stellt und gerade dann geklaut. Und außer­halb abge­schlossener Räume sind sie nicht versichert.

Soll die Versicherung greifen, wenn das Rad vor dem Kino oder vor der Uni steht, müssen Versicherte zusätzlich Fahr­radschutz vereinbaren. Dieser muss gegen Beitrags­zuschlag ausdrück­lich in den Vertrag aufgenommen werden. Für ein 1 000-Euro-Rad kostet das häufig 30 bis 40 Euro Aufpreis pro Jahr, je nach Anbieter und Tarif.

Achtung: Einige Tarife schließen den Schutz zwischen 22 und 6 Uhr aus – es sei denn, das Rad stand in einem verschlossenen Raum oder war in Gebrauch und stand vor der Kneipe. Wir empfehlen nur Policen ohne diese Einschränkung. Außerdem kann es sein, dass der Versicherer nach einem gemeldeten Fahr­raddiebstahl die gesamte Hausrat­versicherung kündigt.

Ist es besser, eine separate Fahr­radversicherung abzu­schließen?

Wird das Fahr­rad aus der Wohnung oder dem Keller gestohlen, ist es als normaler Hausrat mitversichert. Wer es draußen anschließt, kann in der Hausrat­versicherung das Rad über einen zusätzlichen Baustein einschließen.

Nachteil: Die Versicherung greift nicht pro Rad, sondern pro Fall. Sind beispiels­weise 1 000 Euro versichert und bei einem Einbruch werden alle Räder einer Familie aus dem Gemein­schafts­keller gestohlen, gibt es maximal diese 1 000 Euro. Außerdem kann es sein, dass der Versicherer kündigt, wenn Versicherte mehr­fach Fahr­raddiebstähle melden. Und wer vom Versicherer gekündigt wurde, hat mitunter Probleme, einen neuen Hausrat­versicherer zu finden.

Eine Fahrradversicherung kann bei teuren Fahr­rädern eine sinn­volle Alternative sein. Diese wird allerdings pro Rad abge­schlossen.

Empfiehlt es sich, Glasbruch zusätzlich zu versichern? In einigen Tarif­vergleichen und Empfehlungen wird diese Option berück­sichtigt. Ist das sinn­voll?

Das ist im Regelfall nicht empfehlens­wert, da dieser Zusatz relativ teuer ist und die Schadens­summen meist nicht so hoch sind, dass dafür eine Versicherung nötig wäre. Oft erstreckt sich der Schutz nur auf Bruch, nicht auf zerkratzte Scheiben oder auf Schrammen. Für Mieter mit einem Wintergarten kann der Zusatz­schutz sinn­voll sein.

Ist mein Hausrat auch gegen weitere Naturgefahren wie Stark­regen und Über­schwemmungen versichert?

Die übliche Hausrat­police deckt diese Gefahren nicht ab. Versicherte können diese weiteren Naturgefahren aber gegen einen Mehr­betrag zusätzlich versichern. Vielfach heißt dieser Schutz Elementarschaden­versicherung. Zu den weiteren Naturgefahren gehören:

  • Über­schwemmung
  • Rück­stau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Schnee­druck
  • Lawinen
  • Vulkan­ausbruch.

Was bedeutet der „Verzicht auf die Einrede der groben Fahr­lässig­keit“?

Das ist eine wichtige Erweiterung des Versicherungs­schutzes. Wenn Versicherte einen Schaden grob fahr­lässig herbeigeführt haben, darf die Versicherung ihre Leistung kürzen, im Extremfall sogar ganz ablehnen. Beispiel: Ein Versicherer lehnt die Leistung ab und beruft sich darauf, dass man die Wohnungs­tür nur zugezogen und nicht abge­schlossen hat oder darauf, dass jemand eine brennende Kerze ohne Aufsicht ließ oder die Pfanne auf dem heißen Herd vergessen hat.

Oft ist umstritten, ob tatsäch­lich grobe Fahr­lässig­keit vorliegt. Juristen verstehen darunter einen Verstoß gegen das, was jeder Mensch für selbst­verständlich hält. Das klingt deutlich, führt aber oft zu Streit. Manche Versicherer sind mit diesem Einwand schnell bei der Hand etwa wenn jemand vor der Abreise in den Urlaub die Roll­läden zu Hause herunter­gelassen hat, sodass Kriminelle leicht erkennen können, dass das Haus vorüber­gehend nicht bewohnt ist.

Wird diese Zusatz­klausel vereinbart, verzichtet die Versicherung darauf zu streiten, ob Versicherte den Schaden grob fahr­lässig verursacht haben.

Achtung: Das gilt oft nur bis zu einer bestimmten Schadens­höhe. Über­steigt der Schaden diese Höhe, kürzt der Versicherer trotzdem. Wir empfehlen nur Tarife, die auf den Einwand der groben Fahr­lässig­keit komplett verzichten – ohne Höchst­betrag.

Schutz auch außer­halb der eigenen Wohnung

Mir wurde im Urlaub meine Kamera gestohlen – ein Fall für die Hausrat­versicherung?

Ja, grund­sätzlich schon im Rahmen der sogenannten Außen­versicherung. Es muss sich aber um Einbruch handeln, etwa in Hotel­zimmer oder Ferien­wohnung oder um Raub. Das heißt, jemand muss Gewalt angewendet haben oder zumindest glaubhaft mit Gewalt gedroht haben.

Haben Kriminelle zum Beispiel den Foto­apparat vom Stuhl genommen, als Sie in der Eisdiele saßen und sind damit weggerannt, gilt das als einfacher Diebstahl, der nicht versichert ist. Ebenso wenig ist es versichert, wenn Taschendiebe Ihnen die Geldbörse aus der Tasche ziehen. Oder wenn Ihnen eine wert­volle Uhr auf offener Straße vom Hand­gelenk gezogen wird. Das gilt nicht als Raub, weil keine Gewalt angewendet wurde, um Widerstand gegen das Abziehen auszuschalten. Daher gilt so etwas eher als Trick­diebstahl, und der ist nicht versichert (Kammerge­richt Berlin, Az. 6 U 98/19).

In einem anderen Fall saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines geparkten Autos, als der Dieb durch das halb geöff­nete Fenster ins Auto griff, die Tür entriegelte und ihr gleich zwei Taschen entwendete. Dies betrachtete das Land­gericht Köln als besonders schweren Diebstahl – aber nicht als Raub (Az. 24 S 49/14).

Bei Einbruch versichern viele Policen nur Einbruch in ein Gebäude. Das Hotel­zimmer ist daher versichert, nicht aber eine Kabine auf einem Kreuz­fahrt­schiff. Viele Tarife bieten entsprechende Deckungs­erweiterungen an, teils gegen Aufpreis.

Werden aus dem Auto gestohlene Gegen­stände ersetzt – etwa bei einer Urlaubs­reise?

In den meisten Hausratversicherungen sind Schäden durch Einbrüche und Diebstähle in Kraft­fahr­zeugen nur versichert, wenn der Wagen in einem geschlossenen Gebäude stand wie in einem Park­haus oder einer Tiefgarage. Stand das Fahr­zeug an der Straße oder auf einem öffent­lichen oder bewachten Park­platz, zahlt die Hausrat­versicherung nicht. Es gibt aber Tarife, bei denen der Kunde dies mitversichern kann.

Gibt es Hausrat­versicherungen, die Ferien­häuser im Ausland mitversichern?

Wenn Sie eine Ferien­wohnung mieten, greift der Außen­versicherungs­schutz Ihrer Hausrat­police. Er gilt, wenn sich Ihr mitgebrachter Hausrat vorüber­gehend außer­halb der Wohnung in geschlossenen Räumen befindet. So sind auch Sachen finanziell geschützt, die Sie als Urlauber in ein gemietetes Ferien­haus mitnehmen. Der Schutz gilt meist welt­weit, also auch bei Reisen ins Ausland.

Aber: Hausrat in einem Ferien­haus, das Ihnen gehört, ist meist nicht mitversichert. Grund: Die Außen­versicherung greift nur für Hausrat, der sich vorüber­gehend außer­halb der eigenen Wohnung befindet. Für ein Ferien­haus als Zweit­wohn­sitz ist eine eigene Police erforderlich.

Wie hoch die Versicherungs­summe sein sollte

Was passiert, wenn die Versicherungs­summe zu nied­rig ist und ein Schadens­fall eintritt?

Dann droht die Unter­versicherung. Wer den Wert des Hausrats und damit die Versicherungs­summe zu nied­rig veranschlagt, um beim Beitrag zu sparen, kann im Schadens­fall eine böse Über­raschung erleben: Die Versicherung ersetzt den Schaden dann nur anteilig.

Liegt der Wert des Hausrats zum Beispiel bei 80 000 Euro, aber die Versicherungs­summe beträgt nur 40 000 Euro – also die Hälfte – zahlt die Versicherung auch nur die Hälfte. Das gilt auch, wenn der Schaden unter der Versicherungs­summe liegt. Zum Beispiel bekäme der Kunde nach einem Einbruch von 6 000 Euro Schaden nur 3 000 Euro ersetzt.

Schützen kann man sich davor mit der Klausel „Unter­versicherungs­verzicht“. Der Versicherer legt dann pro Quadrat­meter Wohn­fläche eine bestimmte Versicherungs­summe fest. In der Regel sind das 650 Euro. Bei 100 Quadrat­metern Wohn­fläche beträgt die Versicherungs­summe dann 65 000 Euro. Schäden bis zu dieser Höhe sind gedeckt. Aber kommt es zu einem Totalschaden, erhalten Versicherte maximal diese 65 000 Euro – auch wenn der Wert des Hausrats darüber liegt.

Oder der Kunde schätzt selber den Wert seines Hausrats. Das heißt: Jedes einzelne Teil notieren. Achtung: Dabei gilt nicht der Zeit­wert, sondern immer der aktuelle Neuwert. Wer 100 Bücher für je 5 Euro auf dem Flohmarkt gekauft hat, muss also nicht 500 Euro ansetzen, sondern den Neupreis der Bücher, der um das Mehr­fache höher liegen kann. Da können für ein volles Regal durch­aus 10 000 Euro und mehr heraus­kommen. Auch geschenkte Möbel, Geräte und andere Sachen müssen zu dem Preis angesetzt werden, den sie heute bei Neuanschaffung kosten würden. Schließ­lich ersetzt die Versicherung im Schadens­fall genau diesen Neuwert.

Tipp: Die Stiftung Warentest bietet eine detaillierte Checkliste Hausratversicherung an, mit der Sie den Wert Ihres Haus­halts ermitteln können.

Alternative dazu sind sogenannte Wohn­flächen­tarife: Hier gewährt der Versicherer den Unter­versicherungs­verzicht, wenn der Kunde die Wohn­fläche genau angibt.

Was bedeutet bei der Hausrat­versicherung eine „pauschale“ Versicherung?

Damit ist der Unter­versicherungs­verzicht gemeint. Statt individuell den Wert Ihres Hausrats zu schätzen und dementsprechend die Versicherungs­summe fest­zulegen, legt ein Pauschaltarif pro Quadrat­meter Wohn­fläche einen Fixbetrag fest. Die übliche Pauschale beträgt 650 Euro pro Quadrat­meter. Für eine 120-Quadrat­meter-Wohnung macht das 78 000 Euro. Es zählt nur die Wohn­fläche, nicht Balkon, Dachboden, Garage oder Keller – Hausrat dort ist aber versichert.

Vorteil der Pauschale: Der Versicherer kürzt nie wegen Unter­versicherung. Den ganzen Schaden bezahlt er aber auch nur, wenn der Schaden die Versicherungs­summe nicht über­steigt. Achtung: Mit der Pauschale können Sie auch “über­versichert“ sein und somit zu hohe Beiträge zahlen. Das gilt besonders für große Wohnungen, in denen sich wenig Hausrat auf viele Quadrat­meter verteilt.

Hausrat­versicherung kündigen und wechseln

Wie viel bringt ein Preis­vergleich? Gibt es große Unterschiede?

Unsere Tests zeigen immer wieder enorme Preis­unterschiede. Teure Verträge kosten fünf­mal so viel wie güns­tige, das zeigt unser letzter Test von Hausratversicherungen.

Beim Preis teilen die Versicherer das Bundes­gebiet in Risikozonen auf. Städte mit hohem Einbruchs­risiko sind teurer. Das gilt meist für Groß­städte. Auf dem Land sind die Policen güns­tiger zu haben. Die meisten Gesell­schaften bieten mehrere Tarife. Die teuren Angebote heißen oft „Komfort“, „Plus“ oder „Premium“.

Die güns­tigen Basis­tarife umfassen den Grund­schutz, der für die meisten Kunden reicht. Dieser Schutz deckt die relevanten Schäden ab. Viele Basis­tarife versichern auch Über­spannungs­schäden ohne Aufpreis mit. Sie entstehen zum Beispiel, wenn Blitze eine Über­land­leitung treffen und dadurch im Stromnetz Spannungs­spitzen auslösen, durch die Elektrogeräte beschädigt werden können.

Ich habe meine Versicherung schon seit vielen Jahren. Soll ich auf eine neuere Police umsteigen?

Bloß weil eine Hausrat­versicherung alt ist, muss sie nicht schlecht sein, wenn sie noch zum Hausrat passt. Auch in alten Policen ist alles Wichtige versichert, ein Umstieg auf neuere Versicherungs­bedingungen nicht unbe­dingt nötig. Neuere Bedingungen sind aber häufig ein klein wenig besser. Zum Beispiel sind Schäden nach Über­spannung wie bei einem Blitz­einschlag in vielen Altverträgen ausgeschlossen. Heute sind sie oft auto­matisch enthalten. Auch die Entschädigungs­grenzen für Bargeld und Wert­papiere liegen in modernen Tarifen höher. Wasser, das aus Aquarien oder Wasser­betten austritt, ist in neuen Verträgen oft ebenfalls mitversichert.

Ich habe bereits eine Wohn­gebäude­versicherung. Sollte ich meine Hausrat­versicherung beim selben Versicherer abschließen, um Geld zu sparen, oder einen anderen Anbieter wählen?

Dass Ihr jetziger Wohn­gebäude­versicherer Ihnen auch das güns­tigste Angebot für eine Hausrat­police vorlegt, ist nicht gesagt. Wenn Sie mehrere Versicherungen bei einem Anbieter haben, erhalten Sie zwar häufig einen Bündelrabatt. Dennoch ist es sinn­voll, mehrere Angebote von verschiedenen Gesell­schaften einzuholen, also auch bei anderen Anbietern – und dann zu vergleichen.

Tipp: Wenn Sie sich den Aufwand fürs Vergleichen sparen wollen, nutzen Sie den Hausratversicherungs-Vergleich auf test.de. Dort finden Sie güns­tige Tarife für Ihren persönlichen Versicherungs­bedarf.

Ich ziehe mit meinem Freund zusammen, jeder von uns hat eine Hausrat­versicherung. Was tun?

Wenn zwei zusammen ziehen und beide eine Hausrat­versicherung haben, können Sie verlangen, dass einer der Verträge aufgelöst wird. Sind beide Policen von derselben Gesell­schaft, ist es kein Problem, daraus einen Vertrag zu machen: Einer wird gekündigt, beim anderen die Versicherungs­summe auf die nötige Höhe gesetzt.

Sind es unterschiedliche Anbieter, darf aus besonderem Anlass der Vertrag gekündigt werden, dessen Versicherungs­summe unter 10 000 Euro liegt. Über­schreiten beide Verträge diesen Betrag, darf die jüngere Police gekündigt werden. Den anteiligen Rest des Beitrags für das Versicherungs­jahr erstattet der Versicherer. Unver­heiratete Paare müssen allerdings darauf achten, dass beide Namen im weiter bestehenden Versicherungs­vertrag stehen. Außerdem sollten Sie dort die Versicherungs­summe anpassen.

Kann ich bei einem Umzug die bisherige Hausrat­versicherung zum Umzugs­termin kündigen oder geht sie auf die neue Wohnung über und kann erst zum Jahres­ende gekündigt werden?

Ein Umzug ist kein Grund für ein Sonderkündigungs­recht. Sie sind verpflichtet, die Kündigungs­frist einzuhalten, die in der Regel drei Monate bis Jahres­ende beträgt.

Ausnahmen: Sie ziehen mit jemand zusammen oder ziehen ins Ausland. Sie sollten der Versicherung umge­hend den Umzug melden und den Vertrag auf die neue Wohnung anpassen, zum Beispiel weil die Wohn­fläche sich verändert hat. Haben Sie für die Zeit des Wohnungs­wechsels zwei Wohnungen, besteht in beiden Wohnungen Versicherungs­schutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt aber spätestens zwei Monate nach Umzugs­beginn.

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Was im Schadens­fall zu tun ist

Was muss ich bei einem Schaden beachten?

Da gilt es, kühlen Kopf zu bewahren, sonst kann einiges schief gehen. Ausführ­lich lesen Sie hier, wie Sie in acht Schritten am besten vorgehen.

Kurz zusammengefasst: Sie sollten den Schaden umge­hend der Versicherung melden. Außerdem sind Sie zur Schaden­minderung verpflichtet. Das bedeutet etwa, dass Sie bei Sturm die zerbors­tene Fens­terscheibe abdichten, wenn Regen in die Wohnung weht. Ist die Wasch­maschine ausgelaufen, müssen Sie möglichst schnell das Wasser aufwischen, damit nichts durch die Decke tropft.

Beschädigte Gegen­stände sollten Sie aufbewahren, damit der Versicherer sie vor Ort begut­achten kann. Also den kaputten Fernseher nicht gleich wegwerfen oder reparieren lassen, sondern eine Entscheidung des Versicherers abwarten.

Bei Einbruch sollten Sie zusätzlich sofort Anzeige bei der Polizei erstatten und ihr sowie dem Versicherer eine Liste aller gestohlenen Gegen­stände vorlegen. Diese Stehl­gutliste sollte von Anfang komplett sein. Tage später angeblich vergessene Gegen­stände nach­zumelden, weckt bei manchem Sach­bearbeiter den Verdacht, dass der Kunde schummeln möchte und Gegen­stände als gestohlen meldet, die er nie besessen oder selber beiseite geschafft hat.

Wie weise ich nach einem Einbruch nach, dass ich die gestohlenen Sachen wirk­lich besessen habe?

Besonders bei Wert­sachen und teuren Elektrogeräten ist es wichtig, den Besitz nach­weisen zu können. Nach einem Einbruch ist das oft schwer und nach einem Brand sind die Reste häufig kaum zu erkennen. Aussagekräftig sind vor allem Kassenbelege, Quittungen, Garan­tiescheine, Repara­turrechnungen, Konto­auszüge. Hat die Versicherung dann noch Zweifel, sind Fotos hilf­reich.

Machen Sie also schon jetzt Fotos aller Gegen­stände im Haushalt, die für Sie von Wert sind. Es empfiehlt sich, diese Unterlagen separat aufzubewahren, am besten bei Freunden oder in einem Bank­schließ­fach, damit sie bei einem Brand nicht zerstört werden. Zur Not sind auch Zeugen­aussagen erlaubt, urteilte der Bundes­gerichts­hof (Az. IV ZR 130/05).

Muss ich nach einem Einbruch sofort eine Liste mit den gestohlenen Sachen vorlegen?

Ja, unbe­dingt. Nach einem Einbruch müssen Sie schnellst­möglich eine Stehl­gutliste bei der Polizei und ihrer Hausrat­versicherung einreichen – „ohne schuldhaftes Zögern“, heißt es im Bürgerlichen Gesetz­buch. Versäumen Sie das oder schi­cken Sie die Liste zu spät, erhalten Sie unter Umständen weniger Geld von der Versicherung.

Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kunden schriftlich auf die Folgen ihrer Trödelei hinzuweisen. Das Ober­landes­gericht Köln gab einer Gesell­schaft recht, die einem Einbruchs­opfer die Leistung um 40 Prozent kürzte. Der Mann hatte die Stehl­gutliste erst drei Wochen nach dem Einbruch abge­geben. Statt rund 19 000 Euro erhielt er nur rund 11 000 Euro. Bei der Schaden­meldung sind Versicherer verpflichtet, Kunden über die Rechts­folgen falscher Angaben zu belehren. Die Stehl­gutliste unver­züglich zur Polizei zu bringen, gehört hingegen zur Schaden­minderungs­pflicht: Nur so kann die Polizei Diebes­gut bei ihren Ermitt­lungen identifizieren.

Test­verfahren der Stiftung Warentest

Beim letzten Test von Hausrat­versicherungen habe ich meinen Versicherer vermisst. Warum fehlen manche Unternehmen?

Zu Beginn eines Tests schreiben wir alle Unternehmen an, die von der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht in dieser Sparte zugelassen sind, und fordern sie auf, uns detaillierte Produkt­informationen zu schi­cken. Nicht immer erhalten wir eine Rück­meldung. Das hat verschiedene Gründe: Ein Versicherer über­arbeitet zum Beispiel gerade sein Angebot, so dass es zum Veröffent­lichungs­zeit­punkt nicht mehr erhältlich, das neue zu unserem Stichtag aber noch nicht fertig ist. Andere Anbieter scheuen den Vergleich. In jedem Fall über­prüfen wir die Angaben der Versicherer und versuchen, uns fehlende Unterlagen anders zu beschaffen. Das gelingt nicht immer.

Möglich ist auch, dass ein Anbieter fehlt, weil er ein Auswahl­kriterium nicht erfüllt, etwa keinen Tarif in einer Produktkategorie anbietet oder nicht für das dem Test zugrunde liegende Modell.

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155 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.09.2025 um 16:24 Uhr
    Schadensregulierung

    @Chrispet0815: Warum es wichtiger ist, einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu wählen, haben wir in dem Kommentar zuvor bereits genannt. Informationen über das Verhalten der Versicherer im Schadensfall wären für die Auswahl eines Vertrages sehr hilfreich. Und ob ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung richtig gut ist, erweist sich oft erst dann, wenn etwas nicht nach Plan läuft. Das gilt für jede Versicherung. Das Problem ist, dass es dafür keine belastbaren Informationen gibt. Diese müssten nämlich, damit wir sie in Tests verwenden können, von den Anbietern selbst oder (besser noch) aus anderer neutraler bzw. nachprüfbarer Quelle systematisch erhoben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Solche Quellen gibt es nicht. Wir konzentrieren uns daher auf objektive Kriterien wie die Versicherungsbedingungen, Deckungssummen und Zusatzleistungen, die für die Auswahl einer Versicherung entscheidend sind. Kriterien, die in den Bedingungen genannt werden, können Sie im Schadensfall einklagen.

  • Chrispet0815 am 24.09.2025 um 12:19 Uhr
    Den Kauf hätte ich mir sparen können

    Von den Artikeln der Stiftung Warentest war ich bisher mehr gewohnt. Den Kauf dieses Tests hätte ich mir sparen können.
    Keinerlei Bewertung ob ein Versicherungsunternehmen vertrauenswürdig ist oder einen guten Service im Schadensfall bietet.
    Dann werde ich wohl doch weiterhin über die bekannten Vergleichsportale gehen und dann anschließend nach Bewertungen im Internet suchen.
    Sehr schade...

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.09.2025 um 10:13 Uhr
    Vergleich/Noten

    @alexander1705: Bei Hausratversicherungen sind Schulnoten wie „sehr gut“ oder „mangelhaft“ wenig aussagekräftig, da die Anforderungen sehr unterschiedlich sind. Alle getesteten Tarife bieten den gleichen Grundschutz. Zusatzbausteine – etwa für Fahrräder, Glasbruch oder Elementarschäden – können individuell gewählt werden. Die Stiftung Warentest ermöglicht eine Analyse, bei der Sie genau diese persönlichen Leistungen angeben. Anschließend werden nur passende Tarife angezeigt, aus denen Sie nach Preis auswählen können. So erhalten Sie einen optimalen und bedarfsgerechten Schutz ohne Testnoten. Im Gegensatz zu anderen Tarifvergleichen, sind die Untersuchungen der Stiftung Warentest vollständig unabhängig. Provisionszahlungen, die die Neutralität beeinflussen könnten, gibt es bei uns nicht. Unsere Tarife werden nach objektiven, wissenschaftlich fundierten Kriterien bewertet. Wir prüfen Leistungsumfang, Bedingungsqualität und Kundenservice systematisch.

  • alexander1705 am 20.09.2025 um 19:50 Uhr
    Wo ist der Vergleich mit Noten?

    Ich verstehe den Vergleich nicht. So eine Ansicht bekomme ich bei Check24.de schneller und besser dargestellt?
    Ich möchte wissen, wie gut z.B. HUK im Vergleich zur HDI abschneidet. Dazu orientiere ich mich in erster Linie an der Gesamtnote und dann am Jahresbeitrag.
    Sehr enttäuschend das Ganze.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.09.2025 um 12:40 Uhr
    Bankdaten vor Vorlage der Bedingungen erforderlich

    @michaelferguson: Nein, wir raten nicht dazu, alle Versicherungsbedingungen zu lesen. Für die Vorauswahl eines Tarifes können Sie unter Punkt 6 die individuelle Berechnung zur Tarifsuche nutzen.
    Fügen Sie 2-3 Tarifangebote zur Vergleichsübersicht hinzu. Diese stellt Ihnen dann übersichtlich, in Form einer Tabelle, die wichtigsten Leistungen des Tarifes dar.
    Die Bedingungen können Interessierte auch über die Detailansicht zu einem Tarif einsehen. Dort befindet sich ein Link dazu.