
Einbruchschaden. Und was nun? Am besten Ruhe bewahren und umsichtig vorgehen. © Alamy / Paul Melling
Im ersten Schock nach Einbruch oder Wasserschaden passieren leicht Fehler, die teuer werden können. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen, sie zu vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
Wenn ein Schaden passiert ist, sollten Sie schnell handeln
- Den Schaden mindern: bei einem Leitungsleck den Hauptwasserhahn zudrehen, nach Sturm eine kaputte Scheibe notdürftig abdichten, bei Einbruch das Türschloss austauschen, Bankkarten und Kreditkarten sperren.
- Den Schaden möglichst unverändert lassen. Kaputte Gegenstände nicht wegwerfen, zum Beispiel den geplatzten Schlauch der Waschmaschine.
- Sofort dem Versicherer Bescheid geben, am besten per Telefon oder E-Mail.
- Schäden durch strafbare Handlungen wie Einbruch und Vandalismus sofort der Polizei melden.
- Umgehend eine Stehlgutliste für die Polizei erstellen.
- Schnell eine Schadensliste für den Versicherer erstellen.
- Die Anweisungen des Versicherers befolgen.
- Die Anfragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Dem Sachverständigen Zutritt gewähren.
- Dem Versicherer Kaufbelege oder andere Nachweise zusenden.
- Sich schriftlich an den Versicherer wenden, wenn sich die Zahlung der Entschädigung länger als vier bis sechs Wochen hinzieht.
Was tun nach einem Einbruch?
Wenn Einbrecher die Tür geknackt haben oder ein Rohrbruch die Wohnung unter Wasser setzt, ist eine Hausratversicherung viel wert. Doch die Regulierung des Schadens ist kein Selbstläufer. Sie kann sich über Wochen hinziehen, auch weil sich Kunden mit den Anforderungen des Versicherers nicht auskennen und Fehler machen.
Ruhe bewahren und Umsicht walten lassen
Bescheid zu wissen, ist vor allem dann wichtig, wenn es um hohe Beträge geht. Bei kleinen Schäden zahlen die Unternehmen oft anstandslos den Schadenersatz. Der Personalaufwand für viele Rückfragen und detailliertes Nachprüfen wäre meist zu aufwendig. Bei großen Summen aber suchen viele Gesellschaften routiniert nach Möglichkeiten, den Geschädigten Fehler nachzuweisen und so die Entschädigungszahlung zu drücken. Ist ein Schaden passiert, gilt es, Ruhe zu bewahren und umsichtig vorzugehen, am besten Schritt für Schritt.
Die folgenden Tipps helfen Ihnen dabei.
Schaden regulieren in acht Schritten
1. Schaden möglichst gering halten
Versicherte müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Sie trifft die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das heißt zum Beispiel: Hat ein schwerer Sturm das Dach des Hauses abgedeckt, müssen Versicherte es notdürftig abdichten lassen, damit es nicht weiter hineinregnet.
Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Wurde bei einem Einbruch ein Fenster eingeschlagen oder das Türschloss aufgebrochen, müssen Versicherte unbedingt dafür sorgen, dass nicht der nächste mögliche Einbrecher leichtes Spiel hat. Das heißt konkret: das Fenster mit Brettern abdichten, ein neues Türschloss einbauen oder, wenn das nicht geht, notfalls sogar einen Wachdienst beauftragen. Ein Blick in die Bedingungen des Versicherungsvertrags lohnt sich: Alle in unserem jüngsten Test untersuchten Tarife decken die Kosten für den Wachdienst.
Karten sperren. Wurden Girokarten oder Kreditkarten gestohlen, müssen Besitzer sie umgehend sperren lassen, um weiteren Schaden zu vermeiden. Dasselbe gilt für Sparbücher und andere sperrbare Urkunden.
Inventar retten. Bei einem Wasserschaden sollte jeder versuchen, leichte Möbelstücke, elektronische Geräte und weiteres Inventar an einen trockenen Ort zu bringen. Sind Elektrogeräte noch angeschlossen, gilt es, den Stecker zu ziehen oder die Sicherung auszuschalten. Das Wasser sollte möglichst rasch abgeschöpft werden, um Schimmel oder Schäden an Bodenbelägen und Bausubstanz vorzubeugen. Zusätzlich sollten zum Lüften Fenster und Türen geöffnet werden.
2. Schäden so wenig wie möglich verändern
Tatort unverändert lassen. Ansonsten sollten Bewohner – vor allem bei größeren Schäden – die Schadstelle möglichst unverändert lassen, damit der Versicherer selbst vor Ort das Problem durch einen Sachverständigen begutachten kann. Das ist besonders bei größeren Schäden häufig der Fall. Beschädigte Sachen dürfen auf keinen Fall weg, bevor der Sachverständige sie gesehen hat.
Schaden dokumentieren. Es ist von Vorteil, die gesamte Schadensituation zu fotografieren, ebenso jeden beschädigten Gegenstand im Detail. So gibt es bei der Schadenmeldung Beweisfotos für das Versicherungsunternehmen.
Vorgaben beachten. Vor allem bei größeren Schäden kann es vorkommen, dass der Versicherer Anweisungen gibt, wie die Betroffenen den Schaden möglichst gering halten können. Daran sollten sie sich halten.
3. Schaden bei Versicherer und Polizei melden
Am besten sofort. Wenn etwas passiert ist, müssen Versicherte die Angelegenheit unverzüglich dem Versicherer melden. Im Juristendeutsch bedeutet das „ohne schuldhaftes Verzögern“ – in der Praxis: am besten sofort. Sie sollten umgehend das Unternehmen anrufen oder eine E-Mail schicken. Wichtig ist das vor allem nach einem Einbruch. Schäden durch kriminelle Handlungen – das sind in erster Linie Einbrüche – sind auch der Polizei anzuzeigen. Da muss es schnell gehen, denn direkt nach der Tat bestehen noch am ehesten Aussichten, Spuren der Täter zu finden, zum Beispiel weil Nachbarn etwas gesehen haben.
W-Fragen beantworten. Die Schadenmeldung an Versicherer und Polizei sollte folgende Punkte enthalten:
- Welche Art Schaden liegt vor: Brand, Einbruch, Sturm, Leitungsleck?
- Was ist passiert: Beschreibung des Problems und der Umstände?
- Wann ist der Schaden eingetreten: Datum, Uhrzeit?
- Wo ist es passiert: Angaben zum Ort, welcher Teil der Wohnung?
4. Liste für die Polizei schnell zusammenstellen
Stehlgutliste einreichen. Ebenfalls unverzüglich, nachdem Versicherte den Schaden entdeckt haben, müssen sie beim Versicherer eine Liste der beschädigten oder gestohlenen Sachen einreichen – sonst drohen Kürzungen bei der Entschädigungszahlung. Bei Einbrüchen muss auch die Polizei eine Stehlgutliste erhalten. So hat sie die Möglichkeit, nach dem Diebesgut zu fahnden und zum Beispiel gängige Internetplattformen nach Angeboten für entsprechende Hehlerware zu durchforsten.
Versicherer detailliert informieren. Weil Betroffene die Liste meist Versicherer und Polizei vorlegen müssen, glauben viele, es sei die gleiche Liste. Tatsächlich aber benötigt die Polizei für ihre Arbeit nur ein Verzeichnis mit Beschreibung der gestohlenen Sachen. Das lässt sich relativ schnell erstellen und zur Wache bringen. Der Versicherer hingegen braucht darüber hinaus Angaben über Wert, Kaufpreis, Kaufdatum der Sachen, dazu gern auch Fotos, Quittungen, Garantiekarten oder Kontoauszüge, die den Kauf der Sachen belegen. Diese Liste erfordert mehr Aufwand.
Das sagen Gerichte
Wie viel Zeit sich Versicherte nehmen dürfen, beurteilen Gerichte unterschiedlich. In der Praxis wird man zunächst die Wohnung in Ordnung bringen müssen, um überhaupt feststellen zu können, was alles beschädigt oder abhandengekommen ist.
Das Oberlandesgericht Celle meinte, dass ein bloßes Verzeichnis der entwendeten Gegenstände – also ohne Wertangaben und Belege – in der Regel nur ein bis zwei Wochen dauern darf, auch wenn man gerade beruflich voll eingespannt ist (Az. 8 U 190/14). Sind es aber 17 Tage, darf der Versicherer seine Entschädigung um 20 Prozent kürzen, entschied das Landgericht Hannover (Az. 8 O 312/09).
5. Ausführliche Liste für den Versicherer binnen zwei Wochen
Keinen Vorwand für Kürzungen liefern. Da die Liste, die an den Versicherer geht, wegen der zusätzlich erforderlichen Angaben zu Wert und Kaufzeitpunkt zeitaufwendiger ist, darf sie ein paar Tage brauchen. Aber nach mehr als zwei Wochen kann es eng werden. Das Landgericht Oldenburg fand drei Wochen zu lang. Nachdem ein Kunde sich so viel Zeit ließ, durfte der Hausratversicherer seine Zahlung um 40 Prozent kürzen (Az. 13 O 3064/09).
Listen müssen übereinstimmen. Achtung: Die Liste für den Versicherer sollte identisch sein mit der Stehlgutliste für die Polizei, was die Zahl der Gegenstände betrifft. Wer der Polizei Kamera, Notebook und Bargeld als gestohlen meldet, ein paar Tage später aber beim Versicherer zusätzlich noch eine entwendete Armbanduhr angibt, kann Schwierigkeiten bekommen.
Eindruck von Versicherungsbetrug vermeiden. In solchen Fällen werden die Sachbearbeiter des Versicherers hellhörig und unterstellen, dass die Betroffenen den Schaden aufbauschen wollen, nachdem sie den ersten Schock überwunden haben. Schließlich gehört die Hausratversicherung zusammen mit der Privathaftpflicht zu den Sparten, in denen Versicherungsbetrug am häufigsten ist. Bei versuchtem Betrug darf der Versicherer seine Zahlung komplett verweigern – also auch für die Sachen, die tatsächlich beschädigt oder gestohlen wurden. Außerdem darf er den Vertrag kündigen. Welche Regeln in diesem Fall gelten, steht in unserem Special Kündigung durch den Versicherer.
6. Versicherer prüfen lassen, auch mit Gutachter
Bei der Wahrheit bleiben. Wenn der Versicherer Angaben verlangt, wie es zum Schaden kommen konnte, sind Versicherte verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Sie müssen das, was ihnen möglich ist, zur Aufklärung des Hergangs beitragen und die Angaben machen, die der Versicherer für die Regulierung des Schadens braucht. Dabei sollten sie unbedingt bei der Wahrheit bleiben.
Versicherer unterstützen. Vor allem bei größeren Schäden wird der Versicherer deren Ursache und die Höhe prüfen. Kunden sind verpflichtet, ihn dabei zu unterstützen, soweit das zumutbar ist.
Gutachter ins Haus lassen. Schickt der Versicherer einen Gutachter, müssen Geschädigte ihn ins Haus lassen. Es empfiehlt sich, eine Kopie des gesamten Gutachtens zu verlangen. So kann man nachvollziehen, mit welcher Bewertungsmethode der Sachverständige zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Vorschäden nicht verschweigen. Häufig fragt der Versicherer nach, ob es an den gestohlenen oder beschädigten Gegenständen Vorschäden gab. Auch da sollte man unbedingt ehrlich bleiben und frühere Schäden nicht verschweigen oder bagatellisieren. Das könnte leicht auffliegen, auch wenn die Sache damals von einem anderen Versicherer reguliert wurde. Außerdem können Sachverständige in vielen Fällen herausfinden, wenn die teure Stereoanlage oder der Perserteppich bereits Macken hatten.
Veränderungen abstimmen. Viele Versicherte fangen in der Zeit, die sich der Versicherer für die Schadensprüfung nimmt, schon mal an mit Renovieren oder Reparieren. Das aber sollte nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer geschehen, im Zweifel schriftlich.
7. Kaufbelege, Fotos und Zeugen liefern
Verlangt das Unternehmen Nachweise, beispielsweise Kaufbelege, für die Gegenstände auf der Schadensliste, müssen Versicherte diese liefern, soweit ihnen das möglich ist.
Wo es keine Nachweise gibt, sollten Versicherte plausibel erklären können, dass sie die Sachen tatsächlich besaßen. Notfalls helfen Verwandte oder Freunde als Zeugen. Oder es gibt Fotos der Gegenstände, zum Beispiel ein Foto vom Familienfest, bei dem die Ehefrau den geerbten Schmuck trägt. Bei teuren Geräten oder Armbanduhren können Reparaturrechnungen den Besitz nachweisen.
Es reicht nicht, einfach zu behaupten: „Es lagen 1 000 Euro Bargeld in der Schublade.“ So viel Geld hat kaum jemand üblicherweise im Haus – und falls doch, gibt es im Regelfall einen Kontoauszug darüber.
8. Nach einem Monat Abschlagszahlung fordern
Keine gesetzlichen Fristen. Wann der Versicherer dann endlich zahlt, ist ungewiss. Häufig müssen Betroffene wochenlang auf ihr Geld warten. Das kostet Nerven. Doch es gibt keine gesetzlich bestimmten Wochen- oder Monatsfristen, innerhalb derer der Versicherer leisten muss. Die Unternehmen haben das Recht und – der Versichertengemeinschaft gegenüber – auch die Pflicht, die Ansprüche zu prüfen. Dafür sollten im Regelfall vier bis sechs Wochen genügen. Falls es notwendig ist, Polizeiakten einzusehen, können weitere drei Wochen hinzukommen.
Höhe der Abschlagszahlung. Wenn schon ein Monat seit der Schadenmeldung vergangen ist, können Betroffene eine Abschlagszahlung verlangen. Der Betrag muss ungefähr der Summe entsprechen, die das Versicherungsunternehmen voraussichtlich mindestens zahlen muss. Voraussetzung für eine Abschlagszahlung ist, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht und nur die Höhe der Leistung noch unklar ist.
Schriftform wahren. Falls es Ärger gibt, sollten Versicherte die Korrespondenz mit dem Unternehmen schriftlich führen, per E-Mail oder Einschreiben und darin klare Fristen setzen, bis wann sie eine Antwort erwarten. In aller Regel sind dafür zwei Wochen ausreichend.
Schlichter anrufen. Reagiert der Versicherer nicht, können Betroffene sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Das ist der Ansprechpartner bei Streit zwischen Kunden und Versicherern – im Internet unter versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei. Bei einem Streitwert bis 10 000 Euro ist der Schiedsspruch für die Unternehmen bindend.
Tipp: Die besten Tarife zeigt unser Hausratversicherungs-Vergleich.
Vertrag: Diese Pflichten haben Kunden

Fahrradschloss geknackt, Drahtesel weg. Jetzt heißt es schnell Polizei und Versicherer informieren. © Getty Images / iStockphoto
Wer eine Hausratpolice hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen, die sogenannten Obliegenheiten. Im Wesentlichen bedeutet das:
- Versicherte müssen der Gesellschaft Gefahrerhöhungen melden. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich der Wohnraum deutlich vergrößert, etwa durch einen Anbau, oder wenn Wohnraum in Gewerberaum umgewandelt wird. Auch wer eine Alarmanlage entfernt, sollte dies dem Versicherer mitteilen. Außerdem steht in vielen Verträgen ausdrücklich, dass Versicherte Bescheid geben müssen, wenn ein Gerüst vor dem Haus steht. Schließlich erleichtert das Einbrechern den Zugang ins Haus.
- Außenwasserleitungen im Winter entleeren, sodass sie frostsicher sind.
- Einen Umzug melden. Zwar gilt die Police auch am neuen Wohnort. Aber der kann in einer anderen Tarifzone liegen, sodass sich der Beitrag anders berechnet.
- Wenn zum Beispiel ein Lebenspartner einzieht, ist es wichtig, die Versicherung über den Einzug zu informieren. In der Regel bringt der Partner eigene Sachen mit, sodass sich der Wert des Hausrats oft erheblich erhöht. Dann droht Unterversicherung. Die Versicherungssumme muss angepasst werden.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, schon jetzt Vorkehrungen für einen möglichen Schaden zu treffen. Wer im Ernstfall Fotos der Wohnungseinrichtung, von Wertsachen oder teuren Geräten vorlegen kann, kann ihren Besitz nach einem Einbruch leichter nachweisen. Noch besser ist eine persönliche Hausratliste, die auch Details enthält, vor allem den Kaufpreis.
Typische Ausschlüsse: Hier zahlt der Versicherer nicht
Einbruch. Der Versicherte muss darlegen, wie der Täter in die Wohnung gelangt ist. Meist reichen eindeutige Einbruchspuren. Fehlen sie, wird der Nachweis schwierig, dass es Einbruch war und nicht ein – unversicherter – Diebstahl, etwa weil ein Fenster offen stand.
Draußen. Nicht versichert ist je nach Tarif häufig der Diebstahl von Sachen im Treppenhaus, von Fahrrädern, Mährobotern, Gartenmöbeln oder aus einem draußen geparkten Auto. Fahrraddiebstahl außerhalb kann gegen Aufpreis in die Hausratversicherung integriert werden, alternativ ist der Abschluss einer extra Fahrradversicherung.
Fahrlässig. Haben Versicherte durch schlimmes Fehlverhalten zum Schaden beigetragen, darf die Versicherung die Zahlung kürzen. Zum Beispiel ist es grob fahrlässig, Kerzen unbeaufsichtigt zu lassen, Reisegepäck nicht im Blick zu behalten, bei mehrtägiger Abwesenheit die Wohnungstür nur zuzuziehen. In unserem Test Hausratversicherung empfehlen wir nur Tarife, die auch bei grober Fahrlässigkeit voll zahlen.
Wertsachen. Hier gelten niedrige Entschädigungsgrenzen, oft maximal 20 Prozent der Versicherungssumme. Wer teuren Schmuck besitzt, sollte die Grenze heraufsetzen.
Verreist. Die Wohnung darf nicht monatelang unbewacht bleiben. Oft gilt eine Frist von 60 Tagen.
Wasser. Versichert ist nur Leitungswasser, auch Schläuche zur Waschmaschine, nicht aber Schäden durch eine übergelaufene Wanne.
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8 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Brockenaussicht: Nein, wir haben im aktuellen Test nur untersucht, welche Tarife den Schutz auf die berufsbedingte Zweitimmobilie ausdehnen.
Bitte wenden Sie sich an den Versicherer der Immobilie in der Sie ständig wohnen und fragen Sie dort nach einem Schutz für die Wochenend-Immobilie. Beachten Sie bitte die Leistungsbeschränkungen.
Wie sieht es mit einem unbewohnten Haus aus, an dessen Anschrift niemand gemeldet ist, welches aber nachweisbar alle sechs Wochen für Wochenenden genutzt wird (wie ein Ferienhaus).
Hat der aktuelle Test untersucht, ob es Versicherungsanbieter gibt, die diesen Fall versichern?
@Springy: Standardmäßig sind vom Sturm verursachte Schäden am Glaskörper des Gewächshauses in der Hausratversicherung nicht mitversichert. Wer zusätzlich zur Hausratversicherung eine Glasversicherung oder eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, prüft in seinen Bedingungen, ob deren Schutz sich auch auf das Nebengebäude / das Gewächshaus auf dem Grundstück erstreckt. Wer über eine Wohngebäudeversicherung verfügt, muss dort prüfen, ob die Police den Schutz auf das Gewächshaus ausdehnt hat.
Mein Gewächshaus ist durch den Sturm völlig demoliert, ist das mitversichert?
@Test-Leser1109 : Wir haben Ihnen die PDF per Mail zugesandt. (PK)