
Die meisten Leute unterschätzen den Wert ihres Hausrats. Unsere Checkliste als PDF oder Excel hilft Ihnen, den Wert zu ermitteln und die Versicherungssumme festzulegen.
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Neuwert entscheidend
Für die Versicherungssumme zählt der Neuwert der Sachen: In der Praxis ist das häufig der Betrag, den sie beim Kauf gekostet haben: Entscheidend ist also nicht der aktuelle Zeitwert, der je nach Alter der Sachen meist weit darunter liegt. Im Schadensfall ersetzt die Hausratversicherung den jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert. Der ist in der Regel gleichzusetzen mit dem Neupreis. Wer beispielsweise Möbel gebraucht gekauft hat, muss sie mit ihrem Wiederbeschaffungswert ansetzen. Da Möbel in der gleichen Qualität oft auf dem Gebrauchtmarkt kein zweites Mal zu bekommen sind, ist das der Neuwert.
Wertermittlung Hausrat: Checklisten zum Download
Um den Gesamtwert des Hausrats zu ermitteln, müssen Versicherte durch die Wohnung gehen und jeden Gegenstand notieren. Dafür bietet die Stiftung Warentest eine detaillierte Checkliste. Sie können die Checkliste Wertermittlung Hausrat entweder als PDF oder als Excel herunterladen:
Das gilt auch für geschenkte oder geerbte Gegenstände
Auch für geschenkte oder geerbte Sachen muss der Neuwert angesetzt werden. Gibt es die Sachen nicht mehr neu zu kaufen, beispielsweise Antiquitäten, ersetzen die Versicherer den aktuellen Wiederbeschaffungswert. Dass gerade Erbstücke über ihren Sachwert hinaus auch einen persönlichen Liebhaberwert haben, bleibt aber außen vor. Der Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt.
Technischer Fortschritt wird berücksichtigt
Technische Geräte müssen ebenfalls zum Neupreis bewertet werden. Im Schadensfall allerdings kann es sein, dass der Versicherer etwas weniger ersetzt als den damaligen Neupreis. Das liegt am technischen Fortschritt. Ein Computer beispielsweise, der vor fünf Jahren noch 950 Euro kostete, ist heute in gleicher Art und Güte womöglich schon für die Hälfte zu haben. Daher würde dann auch nur die Hälfte ersetzt. In die Wertermittlung muss aber dennoch der damalige Kaufpreis.
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@lin0r: Bei der aktuellen Untersuchung Hausratversicherung wurde dieser Aspekt nicht berücksichtigt.
Im Rahmen einer nachträglichen Befragung der Versicherer hat sich als Ergebnis jedoch ein uneinheitliches Bild zum Versicherungsumfang in den Tarifen der Hausratversicherung ergeben. Bei vielen Hausratversicherungstarifen gehören die mobilen Balkon-Solaranlagen zum Hausrat. Wichtig ist, dass die Anlage nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Feuer- und Leitungswasserschäden sind dann über die Hausratversicherung abgedeckt. Sollte die Anlage auf dem restlichen Versicherungsgrundstück aufgestellt sein, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.
Die Risiken Sturm und Hagel im Freien werden oftmals ausgeschlossen, bei einigen Anbietern sind sie über die Premium-Tarifen abzusichern.
Bei einigen Versicherern können Überspannungsschäden durch Blitz oder weitere Naturgefahren zusätzlich versichert werden.
Aufgrund des sehr unterschiedlichen Versicherungsumfangs in den Tarifen, raten wir Ihnen, sich direkt bei Ihrem Hausratversicherer zu erkundigen, welche Risiken in Ihrem Tarif mit versichert sind. Vereinzelt kann auch eine Sondervereinbarung zum Einschluss der Anlage abgeschlossen werden.
Hallo zusammen,
ich spiele mit dem Gedanken, mir ein kleines Balkon-Solarkraftwerk (2 Panels) zu kaufen. Ist die Hausrat dazu die richtige Versicherung und wurde das ggf. mit untersucht bzw. sind solche Solaranlagen in der Regel gegen Blitzschlag und Hagel mitversichert? Danke :)
@Sven8: Auf Seite 26 der Bedingungen der Waldenburger für den Tarif Waldenburger Hausrat Premium befinden sich Regelungen zur Deckungserweiterung "Unbenannte Gefahren". In Punkt A 8.2. wird zuerst definiert, welche zusätzliche Leistungen unter diese Deckungserweiterung fallen. Und unter A.8.3.-A.8.5. steht, welchen Einschränkungen diese Deckungserweiterung unterliegt.
Das kommt bei vielen Deckungserweiterungen vor. Zuerst gibt es eine Regelung, die den Versicherungsschutz auf eine Gefahr ausdehnt, die vom Grundschutz der Police nicht abgedeckt wird. Und im nächsten Schritt definiert der Versicherer dann, für welche Fälle die Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht gilt.
Die Beschränkung der Deckungserweiterung „Unbenannte Gefahren“ hat nicht zur Folge, dass Schäden an mobilen Endgeräte nicht zum versicherten Hausrat der Versicherung gehören.
Alle im Test vertretenen Hausratstarife ersetzten Schäden an mobilen Endgeräten, die durch die folgenden Gefahren verursacht werden:
- Brand, Blitzschlag
- Explosion/Implosion
- Einbruch/Vandalismus
- Raub
- Leitungswasser
- Sturm/Hagel
Ich habe ihren Artikel gelesen und den Tarifvergleich genutzt. Als ich die detaillierten Versicherungsbedingungen der Waldenburgischen Hausrat Premium las, entdeckte ich auf Seite 26, dass mobile elektronische Geräte wie Laptops, Handys, Kameras etc. grundsätzlich nicht mitversichert sind. Das ist für mich ein absolutes KO-Kriterium, wo man doch heute immer mehr solcher Geräte besitzt. Schade, dass ich unnötig 28 Seiten Vertragsbedingungen lesen musste, um darauf zu stoßen. Für mich wäre das als Filterkriterium im Tarifvergleich sehr hilfreich gewesen und es müsste meiner Meinung nach auch im Artikel erwähnt werden, dass es sowas überhaupt gibt!
@Mü4: Die grobe Fahrlässigkeit kann mehrere Bereiche betreffen: Sicherheitsvorschiften und Obliegenheitsverletzungen sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Beispielsweise wird bei der Verletzung von Sicherheitsvorschriften tatsächlich nur der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen. Die namentliche Nennung im Versicherungsschein führt nicht dazu, dass die zweite Person auch zum Versicherungsnehmer wird. Die Herbeiführung des Versicherungsfalls handhaben die Versicherer unterschiedlich in ihren Bedingungen. Hier empfehlen wir aber ohnehin Tarife auszuwählen, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. Nicht alle Versicherer verlangen die Nennung des Partners. Es ist im Zweifel immer besser, sich vom Versicherer bestätigen zu lassen, wie im konkreten Fall vorzugehen ist.