Das nachträgliche Verputzen eines neu gebauten Hauses nach Einzug ist als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch Aufwendungen als Renovierungsmaßnahmen begünstigt werden, die schon kurz nach dem Einzug anfallen, etwa das Verputzen (BFH, Az. VI R 53/17). Zwar sind Handwerkerarbeiten im Rahmen eines Neubaus grundsätzlich nicht steuerlich begünstigt. Ist das Gebäude aber bereits bezugsfertig, weil wesentliche Bauarbeiten abgeschlossen sind, gilt es als fertiggestellt – insbesondere, wenn der Bezug zumutbar ist und nur noch unerhebliche Restarbeiten verbleiben. Ist das der Fall, lassen sich etwa Ausgaben für einen nachträglichen Außenputz, letzte Maler- und Tapezierarbeiten oder das Errichten eines Carports abziehen.
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