DSL-Anschlüsse Vodafone kassiert rechts­widrig mehr Geld – Sammelklage läuft

DSL-Anschlüsse - Vodafone kassiert rechts­widrig mehr Geld – Sammelklage läuft

Erst Sonder­angebot, dann teuer: Zwei wichtige Telekom-Konkurrenten fordern mehr Geld. 1&1 legte vor, Vodafone zog nach. 1&1 lenkte bei Widerstand ein. © Alamy Stock Photo / Schoening

Vodafone und auch 1&1 erhöhten ihre Preise für DSL und Kabel-TV rechts­widrig. 1&1 lenkte ein. Gegen Vodafone gibt es eine Sammelklage, anmelden ist noch möglich.

Die Tele­kommunikations­anbieter Vodafone und 1&1 erhöhten für Millionen Fest­netz-Kunden mit DSL- oder TV-Kabel­anschlüssen die Preise, beriefen sich auf Rege­lungen in ihren Geschäfts­bedingungen. Dass das rechts­widrig war, ergibt sich aus Urteilen gegen die Anbieter Netflix und Spotify, die ebenso vorgegangen waren. Denn: Zahlen muss grund­sätzlich nur, wer eine Preis­erhöhung ausdrück­lich akzeptiert hat. Betroffene Vodafone-Kunden können sich gegen die Erhöhung wehren, indem sie sich mit nur minimalem Aufwand der laufenden Verbraucher­schutz-Sammelklage anschließen. Sie sichern sich damit ihr Recht auf Erstattung rechts­widriger Zahlungen. Unter test.de/sammelklagen erklären wir die Einzel­heiten. Der Ansturm auf die Sammelklage ist bereits groß. Stand 3. Juni 2025 machen über 100 000 Menschen mit.

Preis­erhöhung nur mit ausdrück­licher Zustimmung

Den Auftakt zu der Preis­erhöhungs­runde bei Fest­netz- und Internetanbietern machte 1&1. Mehrere test.de-Leser berichteten uns im Juni 2023: 1&1 will die Preise einseitig erhöhen, obwohl das nicht zulässig ist. Tatsäch­lich hieß es in den 1&1-Geschäfts­bedingungen wörtlich: „1&1 hat das Recht, die Vertrags­bedingungen nach billigem Ermessen zu ändern. Ändert 1&1 die Vertrags­bedingungen einseitig, kann der Kunde (...) kündigen“.

Ganz ähnlich bei Vodafone: „Vodafone ist berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Gesamt­kosten die Preise für die vertraglichen Leistungen nach billigem Ermessen (...) anzu­passen. (...) Erhöht Vodafone die Preise (...) einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist (...) kündigen“, heißt es dort.

Die Klauseln beider Unternehmen sind unwirk­sam. Denn es bleibt jeweils unklar, wann und unter welchen Voraus­setzungen die Preise steigen. Es fehlt außerdem eine Verpflichtung zur Preissenkung, wenn sich die Kosten verringern. Ganz ähnliche Rege­lungen in den Geschäfts­bedingungen von Netflix und Spotify haben das Land- und das Kammerge­richt in Berlin als unwirk­sam beur­teilt. Beschwerden dagegen hat der Bundes­gerichts­hof für unzu­lässig erklärt.

Netflix:
Land­gericht Berlin, Urteil vom 16.12.2021
Aktenzeichen: 52 O 157/21
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 15/22
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 30.01.2025
Aktenzeichen: III ZR 407/23

Spotify:
Land­gericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022
Aktenzeichen: 52 O 296/21
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 112/22
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 27.02.2025
Aktenzeichen: III ZR 422/23

Spotify bat zuletzt um Zustimmung

Spotify hat aus der Pleite offen­bar gelernt. Bei zuletzt anstehenden Preis­erhöhungen bat das Unternehmen seine Kunden ausdrück­lich um Zustimmung. Sonst blieben die Preise unver­ändert. Spotify behielt sich allerdings vor, Verträge mit altem Preis zu kündigen.

Wider­spruch und Sammelklage lohnen

1&1 schien seine Strategie selbst nicht so ganz ernst zu nehmen. Jedenfalls berichteten test.de-Leser: Der 1&1-Kunden­service versicherte ihnen ausdrück­lich, dass es beim alten Sonder­angebots­preis bleibe, nachdem sie der Preis­erhöhung per E-Mail wider­sprochen hatten.

Vodafone dagegen bleibt offen­bar hart. Auf test.de-Anfrage jedenfalls erklärte Unter­nehmens­sprecher Thorsten Georg Höpken im vergangenen Jahr: Vodafone sehe sich weiterhin berechtigt, die Preise einseitig zu erhöhen – auch schon inner­halb der Mindest­vertrags­lauf­zeit von oft zwei Jahren. Im Gegen­zug könnten Kunden sofort kündigen, auch wenn die Mindest­lauf­zeit noch nicht abge­laufen sei.

Der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) hält die Erhöhung wie wir für rechts­widrig, hat deshalb die Sammelklage erhoben, um Vodafone zur Erstattung der rechts­widrigen Preis­erhöhung zu zwingen.

Risiko Kündigung

Klar ist: Anbieter sind berechtigt, DSL-Verträge von sich aus zu kündigen. Ob und unter welchen Umständen 1&1 und Vodafone das tun, wissen wir nicht. Es kann sein, dass Kundinnen und Kunden, die die Zustimmung zu veränderten Verträgen verweigern, über kurz oder lang die Kündigung bekommen. Dann ist aber auch der Weg zu güns­tigen Angeboten anderer Anbieter frei. Es gibt viele Alternativen.

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Kommentarliste

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  • testo22 am 16.05.2024 um 13:05 Uhr
    1&1-Kunden­service

    1&1 hat bei mir sogar während der Freimonate die Preise erhöht und plötzlich 5 € abgebucht. Ein schriftlicher Widerspruch mit Kündigungsandrohung wurde einfach ignoriert, genauso wie die Kündigung. 1&1 hat die perfide Masche alles zu ignorieren was Ihnen nicht passt. Mittlerweile bin ich dort raus, nie wieder 1&1, habe noch nie ein Unternehmen getroffen dass schlechter und unverschämter mit seinen Kunden umgeht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2024 um 09:57 Uhr
    Endverbraucher sind leider immer im Nachteil

    @Adamantan: Immerhin gibt es inzwischen automatische Verlängerungen der Vertragslaufzeit um ein oder sogar zwei Jahre nicht mehr. Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten können Verbraucher immer mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen.

  • Adamantan am 09.05.2024 um 17:33 Uhr
    Endverbraucher sind leider immer im Nachteil

    Wieso habe ich als Kunde nicht das Recht, den Vertrag unterjährig nach billigem Ermessen zu kündigen? Nämlich dann, wenn ein Mitbewerber deutlich günstigere Konditionen anbietet?

  • suchender1 am 28.12.2023 um 10:50 Uhr
    Nachfrage zu "Bundesnetzagentur einschalten!"

    Hallo teldkm,
    bitte um die Info ob das nur eine Ankündigung war, dass Sie die Bundesnetzagentur einschalten werden.
    Wenn nein, haben Sie die Info von der Bundesnetzagentur schriftlich erhalten?
    Vielen Dank

  • d123456 am 30.10.2023 um 13:42 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.