
Erst Sonderangebot, dann teuer: Zwei wichtige Telekom-Konkurrenten fordern mehr Geld. 1&1 legte vor, Vodafone zog nach. 1&1 lenkte bei Widerstand ein. © Alamy Stock Photo / Schoening
Vodafone und auch 1&1 erhöhten ihre Preise für DSL und Kabel-TV rechtswidrig. 1&1 lenkte ein. Gegen Vodafone gibt es eine Sammelklage, anmelden ist noch möglich.
Die Telekommunikationsanbieter Vodafone und 1&1 erhöhten für Millionen Festnetz-Kunden mit DSL- oder TV-Kabelanschlüssen die Preise, beriefen sich auf Regelungen in ihren Geschäftsbedingungen. Dass das rechtswidrig war, ergibt sich aus Urteilen gegen die Anbieter Netflix und Spotify, die ebenso vorgegangen waren. Denn: Zahlen muss grundsätzlich nur, wer eine Preiserhöhung ausdrücklich akzeptiert hat. Betroffene Vodafone-Kunden können sich gegen die Erhöhung wehren, indem sie sich mit nur minimalem Aufwand der laufenden Verbraucherschutz-Sammelklage anschließen. Sie sichern sich damit ihr Recht auf Erstattung rechtswidriger Zahlungen. Unter test.de/sammelklagen erklären wir die Einzelheiten. Der Ansturm auf die Sammelklage ist bereits groß. Stand 3. Juni 2025 machen über 100 000 Menschen mit.
Preiserhöhung nur mit ausdrücklicher Zustimmung
Den Auftakt zu der Preiserhöhungsrunde bei Festnetz- und Internetanbietern machte 1&1. Mehrere test.de-Leser berichteten uns im Juni 2023: 1&1 will die Preise einseitig erhöhen, obwohl das nicht zulässig ist. Tatsächlich hieß es in den 1&1-Geschäftsbedingungen wörtlich: „1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern. Ändert 1&1 die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Kunde (...) kündigen“.
Ganz ähnlich bei Vodafone: „Vodafone ist berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Gesamtkosten die Preise für die vertraglichen Leistungen nach billigem Ermessen (...) anzupassen. (...) Erhöht Vodafone die Preise (...) einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (...) kündigen“, heißt es dort.
Die Klauseln beider Unternehmen sind unwirksam. Denn es bleibt jeweils unklar, wann und unter welchen Voraussetzungen die Preise steigen. Es fehlt außerdem eine Verpflichtung zur Preissenkung, wenn sich die Kosten verringern. Ganz ähnliche Regelungen in den Geschäftsbedingungen von Netflix und Spotify haben das Land- und das Kammergericht in Berlin als unwirksam beurteilt. Beschwerden dagegen hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt.
Netflix:
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2021
Aktenzeichen: 52 O 157/21
Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 15/22
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2025
Aktenzeichen: III ZR 407/23
Spotify:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022
Aktenzeichen: 52 O 296/21
Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 112/22
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2025
Aktenzeichen: III ZR 422/23
Spotify bat zuletzt um Zustimmung
Spotify hat aus der Pleite offenbar gelernt. Bei zuletzt anstehenden Preiserhöhungen bat das Unternehmen seine Kunden ausdrücklich um Zustimmung. Sonst blieben die Preise unverändert. Spotify behielt sich allerdings vor, Verträge mit altem Preis zu kündigen.
Widerspruch und Sammelklage lohnen
1&1 schien seine Strategie selbst nicht so ganz ernst zu nehmen. Jedenfalls berichteten test.de-Leser: Der 1&1-Kundenservice versicherte ihnen ausdrücklich, dass es beim alten Sonderangebotspreis bleibe, nachdem sie der Preiserhöhung per E-Mail widersprochen hatten.
Vodafone dagegen bleibt offenbar hart. Auf test.de-Anfrage jedenfalls erklärte Unternehmenssprecher Thorsten Georg Höpken im vergangenen Jahr: Vodafone sehe sich weiterhin berechtigt, die Preise einseitig zu erhöhen – auch schon innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von oft zwei Jahren. Im Gegenzug könnten Kunden sofort kündigen, auch wenn die Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen sei.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Erhöhung wie wir für rechtswidrig, hat deshalb die Sammelklage erhoben, um Vodafone zur Erstattung der rechtswidrigen Preiserhöhung zu zwingen.
Risiko Kündigung
Klar ist: Anbieter sind berechtigt, DSL-Verträge von sich aus zu kündigen. Ob und unter welchen Umständen 1&1 und Vodafone das tun, wissen wir nicht. Es kann sein, dass Kundinnen und Kunden, die die Zustimmung zu veränderten Verträgen verweigern, über kurz oder lang die Kündigung bekommen. Dann ist aber auch der Weg zu günstigen Angeboten anderer Anbieter frei. Es gibt viele Alternativen.
-
- Ob Dect-Telefon mit Basisstation oder Router-kompatibles IP-Telefon, mit Anrufbeantworter oder ohne: Mit unserem Test finden Sie das passende schnurlose Festnetztelefon.
-
- Bis zu 20 Prozent Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren sind zulässig. Obergrenze ist die Vergleichsmiete. Häufig machen Vermieter Fehler und Mieter können sich wehren.
-
- Die Gaspreise sind gesunken. Derzeit kosten günstige Gastarife um die 9 Cent pro Kilowattstunde. Ein guter Zeitpunkt zum Wechseln. Die Stiftung Warentest gibt Tipps.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
1&1 hat bei mir sogar während der Freimonate die Preise erhöht und plötzlich 5 € abgebucht. Ein schriftlicher Widerspruch mit Kündigungsandrohung wurde einfach ignoriert, genauso wie die Kündigung. 1&1 hat die perfide Masche alles zu ignorieren was Ihnen nicht passt. Mittlerweile bin ich dort raus, nie wieder 1&1, habe noch nie ein Unternehmen getroffen dass schlechter und unverschämter mit seinen Kunden umgeht.
@Adamantan: Immerhin gibt es inzwischen automatische Verlängerungen der Vertragslaufzeit um ein oder sogar zwei Jahre nicht mehr. Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten können Verbraucher immer mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen.
Wieso habe ich als Kunde nicht das Recht, den Vertrag unterjährig nach billigem Ermessen zu kündigen? Nämlich dann, wenn ein Mitbewerber deutlich günstigere Konditionen anbietet?
Hallo teldkm,
bitte um die Info ob das nur eine Ankündigung war, dass Sie die Bundesnetzagentur einschalten werden.
Wenn nein, haben Sie die Info von der Bundesnetzagentur schriftlich erhalten?
Vielen Dank
Kommentar vom Autor gelöscht.