
Schön, wenns im Fitnessstudio rund läuft. Mitunter kommt es aber zum Streit mit dem Fitnessstudio. Die Antworten im FAQ Fitnessstudio helfen.
Zwischen Kunden von Fitnessstudios und den Studiobetreibern kommt es immer wieder zu Streit. Dürfen Kunden bei einem Umzug vorzeitig aus dem Vertrag? Was gilt bei Schwangerschaft und Krankheit? Die Stiftung Warentest beantwortet häufige Leserfragen und sagt, was geht und was nicht geht – auch im Zusammenhang mit der Corona-Krise.
Fitnessverträge und Corona-Krise
„Muss ich weiter meinen Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio bezahlen, obwohl es wegen Corona geschlossen wurde?“ Dazu sagen die Rechtsexperten der Stiftung Warentest: Es liegt juristisch wohl ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Fitnessstudio ist es wegen der öffentlich-rechtlichen Allgemeinverfügung nicht möglich, die Studioleistungen zu erbringen. Der Kunde verliert seinen Anspruch, das Studio nutzen zu können. Und das Studio verliert sein Recht, Bezahlung verlangen zu dürfen (Paragraf 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen. Hat der Kunde schon für das ganze Jahr gezahlt, kann er die Erstattung von dem Teil des Entgelts verlangen, der auf die Corona-Zeit entfällt (Paragraf 326 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch). Viele Studios bieten aber auch an, den Studiovertrag um die Corona-Zeit zu verlängern. Für den Zeitraum der Verlängerung muss der Studiogast dann nichts zahlen.
Gutschein statt Geld. Kunden mit Erstattungsansprüchen wegen einer coronabedingten Studioschließung können auch mit einem Wertgutschein abgefunden werden, wenn sie die Mitgliedschaft vor dem 8. März 2020 abgeschlossen haben. Der Gutschein muss Informationen darüber enthalten, dass er wegen der Coronakrise ausgestellt wurde und dass der Kunde die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen kann, wenn ein Gutschein für ihn unzumutbar ist oder er ihn nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat.
Unzumutbare Gutscheine. Ein Kunde kann den Gutschein ablehnen und ausnahmsweise doch auf Erstattung bestehen, wenn der Gutschein für „ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“ (Artikel 240 Paragraf 5 Absatz 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Wann solche persönlichen Lebensumstände vorliegen, sagt das Gesetz nicht. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, stellt sich die Bundesregierung darunter etwa Fälle vor, in denen der Kunde ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen. Wer also eine Erstattung und keinen Gutschein will, muss das Fitnessstudio anschreiben und dem Betreiber erläutern, weswegen er das Geld jetzt zum Leben dringend benötigt.
Tipp: Ausführliche Informationen rund um Corona, Recht, Verträge, Reisen lesen Sie in unseren FAQ Corona und Recht.
Fitnessstudio – Vertragsabschluss
Kann ich eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft widerrufen?
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt für Verträge, die Sie zum Beispiel online oder per Telefon abgeschlossen haben (sogenannte Fernabsatzverträge; Paragraf 312c Bürgerliches Gesetzbuch). Die klassische Fitnessstudio-Mitgliedschaft schließen Kunde und Studiobetreiber aber in den Studioräumen ab. Deshalb gibt es für solche Mitgliedschaften in der Regel kein Widerrufsrecht. Anders sieht es bei Abos für Online-Fitnessstudios wie Gymondo oder Fitnessraum aus. Eine dort über die Website des Anbieters abgeschlossene Mitgliedschaft kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Aber: Hatte der Kunde das Angebot des Online-Fitnessstudios bis zum Zeitpunkt des Widerrufs schon genutzt, kann das Studio unter Umständen einen anteiligen Wertersatz verlangen (Paragraf 357 Absatz 8 Bürgerliches Gesetzbuch).
Tipp: Was die Internet-Sportkurse taugen, verrät unser Test von Online-Fitnessstudios.
Fitnessstudio – Erkrankung und Schwangerschaft
Berechtigt eine Krankheit zur sofortigen Kündigung?
Das kann sein. Wenn „wichtig Gründe“ vorliegen, haben Kunden bei langlaufenden Verträgen immer ein Recht, vorzeitig auszusteigen. Das ergibt sich aus Paragraf 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieses Recht dürfen Studiobetreiber auch nicht vertraglich ausschließen. Aber was ist ein „wichtiger Grund“? Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 8. Februar 2012 geschrieben, dass eine Erkrankung des Kunden ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Ausstieg sein kann (Az. XII ZR 42/10). Wohlgemerkt: „kann“. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Das ärztliche Attest spielt hier eine ganz wichtige Rolle. Kunden sollten eines vorlegen können aus dem hervorgeht, dass sie wegen Krankheit dauerhaft, also bis zum Ende der restlichen Vertragslaufzeit, das Fitness-Angebot nicht wahrnehmen können. Eine Woche Fieber rechtfertigt also keine Kündigung – eine schwere Verletzung, deren Folgen sich laut Attest bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Fitnessstudio ziehen, hingegen schon.
Kündigung trotz Vorerkrankung: Eine außerordentliche Kündigung ist nach Ansicht des Amtsgerichts Brandenburg selbst dann möglich, wenn sich während der Dauer einer Studio-Mitgliedschaft eine Erkrankung verschlimmert, die der Kunde schon vorher hatte. Allerdings war für den Fall entscheidend, dass der Studiobetreiber (Kieser Training) gerade auch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufnimmt und der Kunde vor Vertragsschluss einen „Gesundheits-Fragebogen“ von Kieser ausgefüllt hatte, indem die Vorerkrankung erwähnt war (Az. 31 C 60/18).
Muss ich dem Studio genau sagen, woran ich erkrankt bin?
Solange Sie sich außergerichtlich mit dem Fitnessstudio um die Kündigung streiten, müssen Sie das nicht. Es reicht ein Attest, aus dem sich allgemein ergibt, dass Sie wegen einer Krankheit bis zum Ende der Vertragslaufzeit keine sportliche Tätigkeit ausüben können. Weil es in der Praxis aber auch Gefälligkeitsatteste von Ärzten gibt, hat das Fitnessstudio in einem Prozess gegen Sie die Möglichkeit, das Attest in Zweifel zu ziehen. Die Beweislast im Prozess liegt dann beim Studiokunden. Er muss beweisen, dass ihm wegen der Krankheit die Nutzung des Studios tatsächlich nicht mehr zugemutet werden kann.
Spätestens vor Gericht müssen Sie also die Details schildern, warum Sie nicht mehr trainieren konnten. Tun Sie das nicht, verlieren Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Studiobetreiber wahrscheinlich. So ist es im Dezember 2019 einem Kunden ergangen, der im Gerichtsverfahren nur ein pauschales ärztliches Attest vorgelegt hatte, wonach er „aus gesundheitlichen Gründen“ keinen Sport machen dürfe. Das war dem Gericht nicht konkret genug. Er verlor den Prozess, muss nun die rückständigen Studiobeiträge in Höhe von 1 510 Euro bezahlen und die Anwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens tragen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 2619/18 (17)).
Tipp: Obwohl sie nicht verpflichtet sind, sollten Kunden daher erwägen, schon bei der Kündigung ihre Krankheit konkret zu nennen. Das führt vielleicht dazu, dass sich der Studiobetreiber einsichtig zeigt und Ihre Kündigung akzeptiert, ohne dass es zu einem Prozess kommt.
Was gilt bei einer Schwangerschaft?
Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit, aber im Grunde gilt für sie das gleiche wie bei einer Krankheit. Sie kann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Strenge Studiobetreiber sind bei schwangeren Kundinnen mitunter nur zu einem Ruhen des Fitnessstudio-Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft bereit. Eine komplizierte Schwangerschaft mit Gefahr für das Leben von Kind und Mutter rechtfertigt möglicherweise aber auch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag (siehe auch Fitnessstudio und Schwangerschaft).
Wie viel Zeit habe ich für die Kündigung wegen Erkrankung oder Schwangerschaft?
Wenn Sie von Ihrem Arzt erfahren haben, dass Sie wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht mehr ins Fitnessstudio gehen dürfen, sollte es schnell gehen. Das Gesetz nennt zwar keinen konkreten Zeitrahmen, sondern sagt nur ganz allgemein, dass Sie nach Kenntnis der Trainingsunfähigkeit innerhalb einer „angemessenen Frist“ kündigen müssen. Am besten ist es, wenn Sie nichts riskieren und möglichst schnell kündigen. Das Amtsgericht Köln hat 2016 entschieden, dass die Erklärung der Kündigung sechs Tage nach dem Arzttermin, in dem die Trainingsunfähigkeit attestiert worden war, noch fristgerecht ist (Az. 142 C 537/14). Allerdings gibt es auch Gerichte, die Kunden im Einzelfall mehr Zeit für eine Kündigung geben: Das Amtsgericht Brandenburg hält eine Frist von bis zu vier Monaten sogar noch für angemessen (Az. 31 C 60/18).
Das Studio will die Mitgliedschaft für die Dauer der Krankheit ruhen lassen? Muss ich darauf eingehen?
Wohl nein. Das Amtsgericht Itzehoe hat eine vom Kunden unterschriebene „Ruhens“-Vereinbarung für unwirksam erachtet (Az. 56 C 1402/99). Infolge einer Schwangerschaft hatte das Studio mit einer Kundin vereinbart, dass die Mitgliedschaft für fünf Monate ohne Beitragspflicht ruhen solle. In der Vereinbarung befand sich die vom Studio vorgegebene Formulierung: „Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhezeit“. Das Gericht wertete dies als überraschende und damit für den Kunden nicht bindende Klausel im Sinne von Paragraf 305c Bürgerliches Gesetzbuch. Ähnlich äußerte sich das Amtsgericht Brandenburg im Jahr 2019 zu einer Ruhezeit-Vereinbarung, die der Studiobetreiber Kieser Training mit einer erkrankten Frau abschließen wollte (Az. 31 C 60/18).
Fitnessstudio – Umzug, Angebotsänderung, Insolvenz
Darf ich den Fitnessstudio-Vertrag kündigen, wenn ich umziehe?
Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2016 fällt ein berufsbedingter Wohnortwechsel allein in den Verantwortungsbereich des Kunden. Er berechtige Verbraucher deshalb nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (Az. XII ZR 62/15). Im konkreten Fall ging es um einen Bundeswehrsoldaten, der in eine andere Stadt abkommandiert wurde und anschließend das Studio an seinem ehemaligen Wohnort nicht mehr nutzen konnte. Obwohl der Soldat für seinen Umzug nichts konnte, war er nach Ansicht des Gerichts nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Aber auch wenn die aktuelle Rechtslage gegen den Kunden spricht: Schildern Sie Ihrem Fitnessstudio, warum Sie zum Umzug gezwungen sind. Womöglich lässt es sie kulanterweise doch aus dem Vertrag.
Tipp: Wir haben im Sommer 2017 sieben Fitnessstudios getestet. Ergebnis: Nur ein Anbieter betreut seine Kunden gut.
Und was gilt, wenn das Fitnessstudio umzieht?
Dann dürfen Sie kündigen, sofern Ihnen die Nutzung der neuen Räumlichkeiten nicht mehr zumutbar ist. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat im Oktober 2015 eine Kündigung für rechtens erklärt, die ein Kunde ausgesprochen hatte, nachdem sein Studio in ein anderes Stadtgebiet umgezogen war. Sobald der Kunde nach dem Umzug erheblich mehr Zeit aufwenden muss, um ins Studio zu kommen, könne ihm der Vertrag nicht mehr zugemutet werden, so das Gericht (Az. 34 C 5/15).
Darf ich kündigen, wenn mein Fitnessstudio etwa wegen Insolvenz schließt?
Ja, setzen Sie dem Studio schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine kurze Frist, innerhalb der das Studio wieder aufgemacht werden soll. Geschieht das nicht, dürfen Sie nach Ablauf der Frist außerordentlich kündigen. Wenn Sie dem Studio eine Einzugsermächtigung für die Studiobeiträge erteilt haben, sollten Sie diese außerdem widerrufen. Achtung: Haben Sie keine monatliche Zahlweise vereinbart, sondern dem Fitnessstudio im Voraus einen Jahresbeitrag gezahlt, und schließt dann das Studio wegen Insolvenz, ist Ihr Geld womöglich verloren.
Mein Studio hat die Öffnungszeiten geändert beziehungsweise reduziert. Kann ich kündigen?
Ändert Ihr Fitnessstudio die Öffnungszeiten, können Sie nicht sofort kündigen. Fordern Sie Ihr Studio zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auf, die alten Öffnungszeiten wieder einzurichten. Dafür setzen Sie eine Frist. Bleibt es bei den geänderten Öffnungszeiten, dürfen Sie nach Ablauf der Frist außerordentlich kündigen. Zahlen Sie Ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift, widerrufen Sie die dem Studio erteilte Einzugsermächtigung.
Mein Studio hat einen Kurs gestrichen. Kann ich aus dem Vertrag raus?
Hat Ihr Fitnessstudio Kurse – für Sie zeitlich ungünstig – verlegt oder gar gestrichen, steht Ihnen nicht ohne Weiteres ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das ist nur dann der Fall, wenn der verlegte oder gestrichene Kurs so wichtig für Sie war, dass sie den Vertrag mit dem Studio ohne ihn nicht geschlossen hätten. Das müssen Sie in Ihrer Kündigung schriftlich darlegen und glaubhaft belegen. Außerdem sollten Sie Ihr Studio auffordern, den Kurs auf die alte Zeit zu legen beziehungsweise ihn wieder ins Programm aufzunehmen. Dafür setzen Sie Ihrem Studiobetreiber eine Frist. Schicken Sie Ihr Schreiben per Einschreiben mit Rückschein. Kommt das Fitnessstudio Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie fristlos kündigen. Bucht das Fitnessstudio Ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift von Ihrem Konto ab, widerrufen Sie die Einzugsermächtigung.
Fitnessstudio – Verletzung, Diebstahl, Getränke, Duschen
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich mich im Fitnessstudio verletze?
Es kommt darauf an, aus welchem Grund sie sich verletzen. Wer sich verletzt, weil das benutzte Trainingsgerät nicht richtig gewartet wurde, kann in der Regel Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Fitnessstudio fordern. Die Betreiber von Sportclubs sind dazu verpflichtet, alle Trainingsgeräte und Einrichtungen in ihren Räumen regelmäßig zu prüfen, zu warten und bei Bedarf auszutauschen. Fitnesskunden müssen sich darauf verlassen können, dass alle Geräte im Fitnessstudio in Ordnung und voll funktionstüchtig sind und regelmäßig überprüft werden (Landgericht Coburg, Az. 23 O 249/06). Kommt der Studiobetreiber seiner Verpflichtung nicht nach und geschieht ein Unfall, kann der geschädigte Kunde Entschädigung verlangen.
Meine Kleidung wurde mir im Fitnessstudio gestohlen. Kann ich Schadenersatz verlangen?
Grundsätzlich gilt: Das Fitnessstudio haftet für Diebstähle aus Spinden und Umkleideräumen. Allerdings kann der Studiobetreiber – in der Hausordnung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – seine Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken. Ganz ausschließen darf er sie nicht. Anders liegt der Fall, wenn ein grobes Verschulden des Kunden vorliegt. Haben Sie etwa Ihr Handy unbeaufsichtigt während des Duschens in der Umkleide liegenlassen oder Ihren Spind nicht verschlossen und wurde etwas geklaut, haben Sie den Diebstahl selbst verschuldet.
Bei wertvollen Sachen wie Handys, Kreditkarten oder hohen Geldbeträgen kann Sie auch dann ein Eigenverschulden treffen, wenn Sie diese in Ihrem Umkleideschrank verwahrt und ihn ordnungsgemäß verschlossen haben. Nach geltender Rechtsprechung müssen Studiokunden damit rechnen, dass ein Spind nur eingeschränkten Schutz bietet. Nur wenn in der Vergangenheit schon öfter etwas gestohlen wurde, kann auch der Studiobetreiber in einem solchen Fall haftbar gemacht werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Bewahren Sie Sachen von hohem Wert daher besser nicht in der Umkleide auf.
Kann mir das Fitnessstudio verbieten, eigene Getränke mitzubringen?
Einige Fitnessstudios verbieten ihren Kunden im Kleingedruckten die Mitnahme eigener Getränke. Gründe für derartige Regelungen sind die Gefahr von Verletzungen durch Glasflaschen, aber auch das Interesse am Verkauf eigener Fitnessgetränke. In der Regel sind solche Klauseln jedoch nicht zulässig. Studiobetreiber dürfen nicht generell und uneingeschränkt jegliche Mitnahme von Getränken verbieten. Bei sportlicher Aktivität entsteht ein höherer Flüssigkeitsbedarf. Die Kunden dürfen darum nicht gezwungen werden, die Getränke des Fitnessstudios zu erwerben, um ihren Flüssigkeitsbedarf zu stillen. Nur Glasflaschen dürfen Studiobetreiber verbieten – aufgrund des Verletzungsrisikos.
Mein Fitnessstudio verlangt fürs Duschen extra Geld. Dürfen die das?
Nur, wenn die entsprechende Info klar kommuniziert wird. Sie darf nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist das kostenpflichtige Duschen in einem Fitnessstudio sogar so ungewöhnlich, dass der Studiobetreiber darauf aus wettbewerbrechtlichen Gründen schon in seiner Werbung darauf hinweisen muss (Az. 6 U 1/08). Zum Glück sind solche Klauseln mittlerweile sehr selten.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Ärger mit meinem Fitnessstudio habe?
Wenden Sie sich am besten an die nächstgelegene Beratungsstelle der Verbraucherzentrale (VZ). Übrigens: Die VZ hat im Rahmen einer Umfrage Daten zu Fitnessstudio-Verträgen gesammelt. Die Ergebnisse sind in dem PDF Missstände bei Fitnessstudios zusammengefasst.