Fitness­studio Ihre Rechte bei Krankheit, Umzug, Preis­erhöhung

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Fitness­studio - Ihre Rechte bei Krankheit, Umzug, Preis­erhöhung

Fitness­studio. Was tun, wenn es nicht rund läuft? © Adobe Stock / WavebreakMediaMicro

Wann komme ich vorzeitig aus meinem Vertrag raus? Muss ich für Corona-Schließ­zeiten Beitrag zahlen? Stiftung Warentest klärt häufige Fragen zum Thema Fitness­studio.

So fordern Sie Beiträge für Lock­down-Zeiten zurück

Fitness­studios müssen Mitglieds­beiträge zurück­zahlen, die sie ihren Kunden in Lock­down-Zeiten abge­bucht haben, obwohl das Studio coronabe­dingt geschlossen war. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Aktenzeichen XII ZR 64/21).

Muster­brief nutzen.
Die Verbraucherzentralen bieten im Internet einen Musterbrief an. Als betroffene Kundin oder Kunde können Sie damit Ihr Fitness­studio anschreiben und die Erstattung der Beiträge einfordern. Mitglieds­beiträge, die im Jahr 2020 während Schließ­zeiten abge­bucht wurden, können Sie bis Ende 2023 zurück­fordern. Beiträge, Ihnen während solcher Zeiten 2021 abge­bucht wurden, können Sie bis Ende 2024 zurück­verlangen (Verjährung).
Zahlt Ihr Studio trotzdem nicht, bieten sich Ihnen drei Wege an, um das Geld noch nach­drück­licher einzufordern:
Inkasso­dienst beauftragen.
Sie können das Eintreiben der Forderung einen privaten Inkasso­dienst erledigen lassen. Manche Inkasso­dienste kaufen Kunden sogar die Forderung ab. Vorteil: Sie erhalten schnell Geld. Nachteil: Sie bekommen nicht den vollen Erstattungs­betrag. Inkasso­dienste behalten einen Teil als Erfolgs­provision für ihre Arbeit ein (siehe Kasten unten „Inkasso auf Erfolgs­provision“) .
Anwalt einschalten.
Sie beauftragen einen Anwalt oder eine Anwältin. So können Sie den vollen Erstattungs­betrag erhalten. Wichtig: Um Anwalts­kosten zu vermeiden, sollten Sie Ihr Fitness­studio vor der Anwalts­beauftragung auf jeden Fall erst einmal selbst zur Erstattung aufgefordert haben, schriftlich (am besten per Einschreiben) mit einer Zahlungs­frist von 14 Tagen. Ist die Frist ohne Zahlung verstrichen, können Sie einen Anwalt beauftragen, für den dann Ihr Fitness­studio bezahlen muss.
Mahn­bescheid beantragen.
Sind Sie geschickt im Umgang mit Behörden und lassen sich nicht vom Amts­deutsch in Formularen abschre­cken, können Sie den Rechtsweg auch ohne fremde Hilfe beschreiten und einen Mahn­bescheid beim Amts­gericht beantragen (Gerichtliches Mahnverfahren: Geldforderungen ganz leicht mit Mahnbescheid einfordern).

Inkasso auf Erfolgs­provision

Inkasso.
Inkassoanbieter arbeiten für Fitness­studio­kunden ab einem Pauschal­preis von 20 Euro Erfolgs­provision (siehe Kosten­über­sicht unten). Sie bekommen ihre Erstattung abzüglich der Erfolgs­provision, nachdem der Dienst das Fitness­studio zur Zahlung bewegen konnte. Das kann Wochen, wenn eine Klage gegen das Studio nötig ist, sogar viele Monate dauern.
Ankauf-Modell.
Als einziges Unternehmen derzeit bietet der Dienst­leister fitness­studio-erstattung.de neben der Inkassovariante auch ein Ankauf-Modell an. Der Dienst kauft Ihnen die Erstattungs­forderung nach einer Prüfung ab. Nimmt der Dienst einen Fall an, erhalten Kunden sofort Geld, den Kauf­preis. Dieser beträgt allerdings nur einen Bruch­teil des eigentlichen Erstattungs­betrags.
Tipps.
Sind Sie Kunde eines Dienst­leisters A geworden, sind Sie an diesen in der Regel gebunden. Sie können nicht einfach zum Dienst B gehen, wenn es Ihnen bei Dienst A zu lange dauert. Außerdem: Manche Dienste fragen im Rahmen der Beauftragung auch nach einer Rechts­schutz­versicherung. Wir raten angesichts der relativ geringen Summen, um die es hier geht, aber davon ab, eine Rechts­schutz­versicherung einzusetzen. Denn ein Schadens­fall kann eine (ordentliche, manchmal sogar eine außer­ordentliche) Kündigung Ihres Rechts­schutz­versicherers nach sich ziehen. Außerdem werden Rechts­schutz-Kunden bei einigen Versicherern „zurück­gestuft“ (ähnlich wie bei der Auto­versicherung), mit der Folge, dass sie beim nächsten Rechts­fall einen höhere Selbst­beteiligung zu zahlen haben.

Das verlangen die einzelnen Anbieter für ihre Dienste

captain-frank.com. Im Erfolgs­fall behält der Dienst 40 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso).

fine.so: Im Erfolgs­fall behält der Dienst eine Pauschale von 20 Euro als Provision ein (Inkasso).

fitnessstudio-erstattung.de: Im Erfolgs­fall behält der Dienst 35,7 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso). Alternativ bietet der Dienst­leister auch den Ankauf der Kunden­forderung an. Die Kosten dieser Kauf­variante betragen um die 50 Prozent. Der Kunde bekommt nach dem Verkauf seiner Forderung an Fitness­studio-Erstattung also 50 Prozent des Erstattungs­betrags oder weniger sofort ausgezahlt.

fit-payback.de: Im Erfolgs­fall behält der Dienst 23,8 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso). Betreiber der Dienst­leistung ist die Berliner Kanzlei Rotwang Law.

justify.de: Im Erfolgs­fall behält der Dienst 22,5 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso).

Alle Fragen im Überblick
Fitness­studio – Vertrags­abschluss

Fitness­studio – Vertrags­abschluss

Kann ich eine Fitness­studio-Mitgliedschaft widerrufen?

Ein 14-tägiges Widerrufs­recht gilt für Verträge, die Sie zum Beispiel online oder per Telefon abge­schlossen haben (sogenannte Fern­absatz­verträge; Paragraf 312c Bürgerliches Gesetzbuch). Die klassische Fitness­studio-Mitgliedschaft schließen Kunde und Studio­betreiber aber in den Studioräumen ab. Deshalb gibt es für solche Mitgliedschaften in der Regel kein Widerrufs­recht.

Anders sieht es bei Abos für Online-Fitnessstudios wie Gymondo oder Fitness­raum aus. Eine dort über die Website des Anbieters abge­schlossene Mitgliedschaft kann inner­halb von 14 Tagen nach Vertrags­schluss widerrufen werden. Aber: Hatte der Kunde das Angebot des Online-Fitness­studios bis zum Zeit­punkt des Widerrufs schon genutzt, kann das Studio unter Umständen einen anteiligen Wert­ersatz verlangen (Paragraf 357 Absatz 8 Bürgerliches Gesetzbuch).

Tipp: Was die Internet-Sport­kurse taugen, verrät unser Test von Online-Fitnessstudios.

Fitness­studio – Erkrankung und Schwangerschaft

Berechtigt eine Krankheit zur sofortigen Kündigung?

Kann sein, muss nicht sein. Liegen „wichtige Gründe“ vor, haben Kunden bei lang­laufenden Verträgen immer ein Recht, vorzeitig auszusteigen. Das ergibt sich aus Paragraf 314 des Bürgerlichen Gesetz­buchs. Dieses Recht dürfen Studio­betreiber auch nicht vertraglich ausschließen. Aber was ist ein „wichtiger Grund“?

Der Bundes­gerichts­hof hat in einem Urteil vom 8. Februar 2012 geschrieben, dass eine Erkrankung des Kunden ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Ausstieg sein kann (Az. XII ZR 42/10). Wohl­gemerkt: „kann“. Es kommt auf die Umstände des Einzel­falls an. Das ärzt­liche Attest spielt hier eine ganz wichtige Rolle. Kunden sollten eines vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass sie wegen Krankheit dauer­haft, also bis zum Ende der restlichen Vertrags­lauf­zeit, das Fitness-Angebot nicht wahr­nehmen können.

Eine Woche Fieber recht­fertigt also keine Kündigung – eine schwere Verletzung, deren Folgen sich laut Attest bis zum Ende der Vertrags­lauf­zeit im Fitness­studio ziehen, hingegen schon.

Armbruch. Wie das Amts­gericht Bott­rop entschied, berechtigt ein Armbruch zum sofortigen Ausstieg aus dem Vertrag mit dem Fitness­studio (Az. 8 C 233/20, Urteil vom 29. Juli 2021). Dem Gericht reichte als Nach­weis ein ärzt­liches Attest, das die Sport­unfähigkeit des Kunden bis zum Ende der plan­mäßigen Mitgliedschaft im Sport­studio bestätigt hatte.

Kündigung trotz Vorerkrankung: Eine außer­ordentliche Kündigung ist nach Ansicht des Amts­gerichts Brandenburg selbst dann möglich, wenn sich während der Dauer einer Studio-Mitgliedschaft eine Erkrankung verschlimmert, die der Kunde schon vorher hatte. Allerdings war für den Fall entscheidend, dass der Studio­betreiber (Kieser Training) gerade auch Personen mit gesundheitlichen Beein­trächtigungen aufnimmt und der Kunde vor Vertrags­schluss einen „Gesund­heits-Fragebogen“ von Kieser ausgefüllt hatte, indem die Vorerkrankung erwähnt war (Az. 31 C 60/18).

Muss ich dem Studio genau sagen, woran ich erkrankt bin?

Solange Sie sich außerge­richt­lich mit dem Fitness­studio um die Kündigung streiten, müssen Sie das nicht. Es reicht ein Attest, aus dem sich allgemein ergibt, dass Sie wegen einer Krankheit bis zum Ende der Vertrags­lauf­zeit keine sport­liche Tätig­keit ausüben können. Weil es in der Praxis aber auch Gefäl­ligkeits­atteste von Ärzten gibt, hat das Fitness­studio in einem Prozess gegen Sie die Möglich­keit, das Attest in Zweifel zu ziehen. Die Beweislast im Prozess liegt dann beim Studio­kunden. Er muss beweisen, dass ihm wegen der Krankheit die Nutzung des Studios tatsäch­lich nicht mehr zugemutet werden kann.

Spätestens vor Gericht müssen Sie also die Details schildern, warum Sie nicht mehr trainieren konnten. Tun Sie das nicht, verlieren Sie eine gericht­liche Auseinander­setzung mit dem Studio­betreiber wahr­scheinlich. So ist es im Dezember 2019 einem Kunden ergangen, der im Gerichts­verfahren nur ein pauschales ärzt­liches Attest vorgelegt hatte, wonach er „aus gesundheitlichen Gründen“ keinen Sport machen dürfe. Das war dem Gericht nicht konkret genug. Er verlor den Prozess, muss nun die rück­ständigen Studiobeiträge in Höhe von 1 510 Euro bezahlen und die Anwalts- und Gerichts­kosten des Verfahrens tragen (Amts­gericht Frank­furt am Main, Az. 31 C 2619/18 (17)).

Tipp: Obwohl sie nicht verpflichtet sind, sollten Kunden daher erwägen, schon bei der Kündigung ihre Krankheit konkret zu nennen. Das führt vielleicht dazu, dass sich der Studio­betreiber einsichtig zeigt und Ihre Kündigung akzeptiert, ohne dass es zu einem Prozess kommt.

Was gilt bei einer Schwangerschaft?

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit, aber im Grunde gilt für sie das gleiche wie bei einer Krankheit. Sie kann zu einer außer­ordentlichen Kündigung berechtigen. Strenge Studio­betreiber sind bei schwangeren Kundinnen mitunter nur zu einem Ruhen des Fitness­studio-Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft bereit. Eine komplizierte Schwangerschaft mit Gefahr für das Leben von Kind und Mutter recht­fertigt möglicher­weise aber auch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag (siehe auch Fitnessstudio und Schwangerschaft).

Wie viel Zeit habe ich für die Kündigung wegen Erkrankung oder Schwangerschaft?

Wenn Sie von Ihrem Arzt erfahren haben, dass Sie wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht mehr ins Fitness­studio gehen dürfen, sollte es schnell gehen. Das Gesetz nennt zwar keinen konkreten Zeit­rahmen, sondern sagt nur ganz allgemein, dass Sie nach Kennt­nis der Trainings­unfähigkeit inner­halb einer „angemessenen Frist“ kündigen müssen. Am besten ist es, wenn Sie möglichst schnell kündigen.

  • Das Amts­gericht Köln hat 2016 entschieden, dass die Erklärung der Kündigung sechs Tage nach dem Arzt­termin, in dem die Trainings­unfähigkeit attestiert worden war, noch frist­gerecht ist (Az. 142 C 537/14). Allerdings gibt es auch Gerichte, die Kunden im Einzel­fall mehr Zeit für eine Kündigung geben:
  • Das Amts­gericht Brandenburg hält eine Frist von bis zu vier Monaten sogar noch für angemessen (Az. 31 C 60/18).
  • Das Amts­gericht Bott­rop geht von einer Zweiwochen­frist (nach Paragraf 626 Bürgerliches Gesetz­buch) aus. Im entschiedenen Fall begann die Frist zu laufen, nachdem der zur Kündigung berechtigende Armbruch ärzt­lich behandelt und der Kunde aus dem Kranken­haus entlassen worden war (Az. 8 C 233/20)

Das Studio will die Mitgliedschaft für die Dauer der Krankheit ruhen lassen? Muss ich darauf eingehen?

Wohl nein. Das Amts­gericht Itzehoe hat eine vom Kunden unter­schriebene „Ruhens“-Vereinbarung für unwirk­sam erachtet (Az. 56 C 1402/99). Infolge einer Schwangerschaft hatte das Studio mit einer Kundin vereinbart, dass die Mitgliedschaft für fünf Monate ohne Beitrags­pflicht ruhen solle. In der Vereinbarung befand sich die vom Studio vorgegebene Formulierung: „Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhe­zeit“. Das Gericht wertete dies als über­raschende und damit für den Kunden nicht bindende Klausel im Sinne von Paragraf 305c Bürgerliches Gesetzbuch. Ähnlich äußerte sich das Amts­gericht Brandenburg im Jahr 2019 zu einer Ruhe­zeit-Vereinbarung, die der Studio­betreiber Kieser Training mit einer erkrankten Frau abschließen wollte (Az. 31 C 60/18).

Fitness­studio – Umzug, Angebots­änderung, Insolvenz

Darf ich den Fitness­studio-Vertrag kündigen, wenn ich umziehe?

Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 4. Mai 2016 fällt ein berufs­bedingter Wohn­ortwechsel allein in den Verantwortungs­bereich des Kunden. Er berechtige Verbraucher deshalb nicht zur außer­ordentlichen Kündigung des Vertrages (Az. XII ZR 62/15).

Im konkreten Fall ging es um einen Bundes­wehr­soldaten, der in eine andere Stadt abkommandiert wurde und anschließend das Studio an seinem ehemaligen Wohn­ort nicht mehr nutzen konnte. Obwohl der Soldat für seinen Umzug nichts konnte, war er nach Ansicht des Gerichts nicht zur außer­ordentlichen Kündigung berechtigt. Aber auch wenn die aktuelle Rechts­lage gegen den Kunden spricht: Schildern Sie Ihrem Fitness­studio, warum Sie zum Umzug gezwungen sind. Womöglich lässt es sie kulanter­weise doch aus dem Vertrag.

Tipp: Wir haben im Sommer 2017 sieben Fitnessstudios getestet. Ergebnis: Nur ein Anbieter betreut seine Kunden gut.

Und was gilt, wenn das Fitness­studio umzieht?

Dann dürfen Sie kündigen, sofern Ihnen die Nutzung der neuen Räumlich­keiten nicht mehr zumut­bar ist. Das Amts­gericht Brandenburg an der Havel hat im Oktober 2015 eine Kündigung für rechtens erklärt, die ein Kunde ausgesprochen hatte, nachdem sein Studio in ein anderes Stadt­gebiet umge­zogen war. Sobald der Kunde nach dem Umzug erheblich mehr Zeit aufwenden muss, um ins Studio zu kommen, könne ihm der Vertrag nicht mehr zugemutet werden, so das Gericht (Az. 34 C 5/15).

Darf ich kündigen, wenn mein Fitness­studio etwa wegen Insolvenz schließt?

Ja, setzen Sie dem Studio schriftlich per Einschreiben mit Rück­schein eine kurze Frist, inner­halb der das Studio wieder aufgemacht werden soll. Geschieht das nicht, dürfen Sie nach Ablauf der Frist außer­ordentlich kündigen. Wenn Sie dem Studio eine Einzugs­ermächtigung für die Studiobeiträge erteilt haben, sollten Sie diese außerdem widerrufen. Achtung: Haben Sie keine monatliche Zahl­weise vereinbart, sondern dem Fitness­studio im Voraus einen Jahres­beitrag gezahlt, und schließt dann das Studio wegen Insolvenz, ist Ihr Geld womöglich verloren.

Mein Studio hat die Öffnungs­zeiten geändert beziehungs­weise reduziert. Kann ich kündigen?

Ändert Ihr Fitness­studio die Öffnungs­zeiten, können Sie nicht sofort kündigen. Fordern Sie Ihr Studio zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rück­schein auf, die alten Öffnungs­zeiten wieder einzurichten. Dafür setzen Sie eine Frist. Bleibt es bei den geänderten Öffnungs­zeiten, dürfen Sie nach Ablauf der Frist außer­ordentlich kündigen. Zahlen Sie Ihre Mitglieds­beiträge per Last­schrift, widerrufen Sie die dem Studio erteilte Einzugs­ermächtigung.

Mein Studio hat einen Kurs gestrichen. Kann ich aus dem Vertrag raus?

Hat Ihr Fitness­studio Kurse – für Sie zeitlich ungünstig – verlegt oder gar gestrichen, steht Ihnen nicht ohne Weiteres ein außer­ordentliches Kündigungs­recht zu. Das ist nur dann der Fall, wenn der verlegte oder gestrichene Kurs so wichtig für Sie war, dass sie den Vertrag mit dem Studio ohne ihn nicht geschlossen hätten. Das müssen Sie in Ihrer Kündigung schriftlich darlegen und glaubhaft belegen.

Außerdem sollten Sie Ihr Studio auffordern, den Kurs auf die alte Zeit zu legen beziehungs­weise ihn wieder ins Programm aufzunehmen. Dafür setzen Sie Ihrem Studio­betreiber eine Frist. Schi­cken Sie Ihr Schreiben per Einschreiben mit Rück­schein. Kommt das Fitness­studio Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie frist­los kündigen. Bucht das Fitness­studio Ihre Mitglieds­beiträge per Last­schrift von Ihrem Konto ab, widerrufen Sie die Einzugs­ermächtigung.

Das Studio hat die Preise erhöht, muss ich die neuen Beiträge bezahlen?

Ein Fitness­studio darf die Preise für bereits laufende Mitgliedschafte nur unter sehr strengen Voraus­setzungen erhöhen. Im Klein­gedruckten der Verträge (Allgemeine Geschäfts­bedingungen) stehen oft Preis­anpassungs­klauseln, auf die sich die Betreiber der Studios mitunter berufen, wenn sie die Preise erhöhen. Allerdings sind diese Klauseln oft unwirk­sam. Oftmals werden die Erhöhungen darf rechts­widrig sein. Der Kunde muss sie nicht hinnehmen.

Darf ich meine Mitgliedschaft kündigen, wenn das Studio die Preise erhöht?

Wohl ja. Nach Paragraf 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann Kunden ein Recht zur außer­ordentlichen Kündigung zustehen, wenn der Studio­betreiber eine Pflicht aus dem Vertrags­verhältnis zum Kunden verletzt. Eine Aufforderung an Bestands­kunden in laufenden Verträgen, erhöhte Preise zu zahlen, obwohl die Preis­anpassungs­klausel im Klein­gedruckten unwirk­sam ist (siehe Antwort zur obigen Preis­erhöhung-Frage), könnte eine solche Vertrags­verletzung sein. Recht­sprechung zu dieser Frage gibt es dazu aber noch nicht. Spätestens die Abbuchung der erhöhten Preise vom Kunde, obwohl dieser nicht zuge­stimmt hat, dürfte als Vertrags­verletzung zu werten sein.

Dreh­kreuz-Trick von McFit. Manche Fitness­studios sind erfinderisch und versuchen die Zustimmung zur Preis­erhöhung trick­reich zu bekommen. Einige McFit-Studios hatten im Mai 2022 am Eingang des Fitness­studios Informations­schilder aufgestellt. Darauf hieß es: „Durch das Passieren des Dreh­kreuzes erklärst du diese Zustimmung [zur Beitrags­erhöhung; Ergän­zung von test.de].“ Ob sich das Fitness­studio so tatsäch­lich die fehlende Zustimmung des Kunden holen kann, ist sehr fraglich. Recht­lich dürfte das (schweig­same) Passieren des Dreh­kreuzes eine rein tatsäch­liche Hand­lung sein ohne recht­lichen Erklärungs­inhalt.

So gegen Preis­erhöhung vorgehen. Sie schreiben Ihr Fitness­studio an und verlangen eine schriftliche Bestätigung inner­halb der nächsten drei bis vier Wochen (Frist), dass sie das Studio zu den alten Preise weiternutzen dürfen. Kommt diese Bestätigung nicht, können Sie sofort die Kündigung erklären. Vergessen Sie nicht, die Einzugs­ermächtigung zu widerrufen. Wichtig: Warten Sie nach Ankündigung einer Preis­erhöhung nicht zu lange mit der außer­ordentlichen Kündigung. Wenn Sie zu lange ruhig bleiben, verlieren Sie das Kündigungs­recht wieder.

Fitness­studio – Verletzung, Diebstahl, Getränke, Duschen

Kann ich Schaden­ersatz verlangen, wenn ich mich im Fitness­studio verletze?

Es kommt darauf an, aus welchem Grund sie sich verletzen. Wer sich verletzt, weil das benutzte Trainings­gerät nicht richtig gewartet wurde, kann in der Regel Schaden­ersatz und Schmerzens­geld vom Fitness­studio fordern. Die Betreiber von Sport­clubs sind dazu verpflichtet, alle Trainings­geräte und Einrichtungen in ihren Räumen regel­mäßig zu prüfen, zu warten und bei Bedarf auszutauschen. Fitness­kunden müssen sich darauf verlassen können, dass alle Geräte im Fitness­studio in Ordnung und voll funk­tions­tüchtig sind und regel­mäßig über­prüft werden (Land­gericht Coburg, Az. 23 O 249/06). Kommt der Studio­betreiber seiner Verpflichtung nicht nach und geschieht ein Unfall, kann der geschädigte Kunde Entschädigung verlangen.

Meine Kleidung wurde mir im Fitness­studio gestohlen. Kann ich Schaden­ersatz verlangen?

Grund­sätzlich gilt: Das Fitness­studio haftet für Diebstähle aus Spinden und Umkleideräumen. Allerdings kann der Studio­betreiber – in der Haus­ordnung oder den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen – seine Haftung auf grobe Fahr­lässig­keit und Vorsatz beschränken. Ganz ausschließen darf er sie nicht. Anders liegt der Fall, wenn ein grobes Verschulden des Kunden vorliegt. Haben Sie etwa Ihr Handy unbe­aufsichtigt während des Duschens in der Umkleide liegenlassen oder Ihren Spind nicht verschlossen und wurde etwas geklaut, haben Sie den Diebstahl selbst verschuldet.

Bei wert­vollen Sachen wie Handys, Kreditkarten oder hohen Geld­beträgen kann Sie auch dann ein Eigen­verschulden treffen, wenn Sie diese in Ihrem Umkleide­schrank verwahrt und ihn ordnungs­gemäß verschlossen haben. Nach geltender Recht­sprechung müssen Studio­kunden damit rechnen, dass ein Spind nur einge­schränkten Schutz bietet. Nur wenn in der Vergangenheit schon öfter etwas gestohlen wurde, kann auch der Studio­betreiber in einem solchen Fall haft­bar gemacht werden. Es kommt auf den Einzel­fall an. Bewahren Sie Sachen von hohem Wert daher besser nicht in der Umkleide auf.

Kann mir das Fitness­studio verbieten, eigene Getränke mitzubringen?

Einige Fitnessstudios verbieten ihren Kunden im Klein­gedruckten die Mitnahme eigener Getränke. Gründe für derartige Rege­lungen sind die Gefahr von Verletzungen durch Glasflaschen, aber auch das Interesse am Verkauf eigener Fitness­getränke. In der Regel sind solche Klauseln jedoch nicht zulässig. Studio­betreiber dürfen nicht generell und uneinge­schränkt jegliche Mitnahme von Getränken verbieten. Bei sport­licher Aktivität entsteht ein höherer Flüssig­keits­bedarf. Die Kunden dürfen darum nicht gezwungen werden, die Getränke des Fitness­studios zu erwerben, um ihren Flüssig­keits­bedarf zu stillen. Nur Glasflaschen dürfen Studio­betreiber verbieten – aufgrund des Verletzungs­risikos.

Mein Fitness­studio verlangt fürs Duschen extra Geld. Dürfen die das?

Nur, wenn die entsprechende Info klar kommuniziert wird. Sie darf nicht im Klein­gedruckten versteckt werden. Nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Karls­ruhe ist das kosten­pflichtige Duschen in einem Fitness­studio sogar so ungewöhnlich, dass der Studio­betreiber darauf aus wett­bewerbs­recht­lichen Gründen schon in seiner Werbung darauf hinweisen muss (Az. 6 U 1/08). Zum Glück sind solche Klauseln mitt­lerweile sehr selten.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Ärger mit meinem Fitness­studio habe?

Wenden Sie sich am besten an die nächst­gelegene Beratungs­stelle der Verbraucherzentrale (VZ). Die VZ bietet auch Tipps gegen undurchsichtige Vertragsklauseln.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.07.2021 um 10:12 Uhr
    Schwangerschaft

    @Mastermelli: Auch Schwangeren ist zu raten, eine außerordentliche Kündigung sehr sorgfältig anhand der konkret von der behandelnden Ärztin vorgenommenen Anweisungen / Verbote zu begründen. Denn es ist nicht gesagt, dass die Betreiberin des Fitnessstudios die Kombination aus Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot automatisch als Grund für eine außerordentliche Kündigung akzeptiert. Je konkreter Sie die Gefahr für Leib und Leben für das Kind oder Sie selbst darlegen, desto höher sind Ihre Chancen, sich durchzusetzten.
    Wie die Berichterstattung zeigt, müssen Kundinnen sich mitunter sehr hartnäckig zeigen, um vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen. (maa)

  • Mastermelli am 26.07.2021 um 09:38 Uhr
    Schwanger / komm ich doch früher raus

    Hallo,
    ich habe eine Frage ich habe schon im März 20 gekündigt, leider war ich unklug damals und habe einen 24 Monate Vertrag abgeschlossen.. also komme ich erst im Mal 2022 Offiziell raus.
    Nun ist es so das ich inzwischen Schwanger bin und aufgrund von Corona schon im Beschäftigungsverbot bin und die Ansteckungsgefahr im Studio doch zu groß ist und ich trotz Öffnung nicht hin kann.
    Habe ich eine Chance dann nochmals außerordentlich zu kündigen? Um eher aus den Vertrag zu kommen? Denke das Studio wird nicht sehr kulant sein da sie natürlich auf das Geld nicht verzichten wollen ..
    Lg
    Melissa

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.07.2021 um 15:26 Uhr
    Sonderkündigungsrecht nicht annehmen

    @dabi74: Ob Sie auf den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehen können, wissen wir nicht. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu einem solchen Fall noch nicht. Insofern bleibt Ihnen das Sonderkündigungsrecht. Bevor Sie das kommentarlos nutzen, fragen Sie bei Ihrem Vertragspartner doch einmal nach den Beweggründen und ob er die Kündigung und damit den Weggang einer Kundin bei genauer Betrachtung für den besten Weg hält. (PH)

  • holgertim am 28.06.2021 um 20:01 Uhr
    Hartnäckig bleiben!!

    Auch ich hatte Probleme regulär zu kündigen! Das Studio wollte mir die Corona-Schließzeit hinten dran hängen, unterfüttert mit jede Menge Urteile. Beim Nachlesen der Urteile fiel auf , dass diese gar nicht für mich gültig waren (LG Würzburg, AG Zeitz etc. Alles Einzelurteile in anderen Sachen!! Kleiner Hinweis auf die Corona-Hilfen inkl. Gewinne die der Staat (also auch ich) den Betreibern als Stütze gab ( also plus meiner Beiträge für weitere 7 Monate) , haben die Sache entschärft. Des Weiteren wurde ja auch die Mwst-Senkung nicht weitergegeben. Die aktuellen Urteile beziehen diese Corona-Hilfen mit ein und entscheiden zu Gunsten der Kunden.
    Solidarität ja, aber was wäre wenn ich betroffen wäre von der Corona-Pandemie? Das Studio würde sich da kaum als solidär darstellen und mir die Beiträge erlassen. Glaube zumindest nicht.
    Von daher dran bleiben!!!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2021 um 16:07 Uhr
    Persönliche Betreuung eingeschränkt

    @Bioboard: Hat Ihr Fitness­studio Leistungen – für Sie zeitlich ungünstig – verlegt oder gar gestrichen, steht Ihnen nicht ohne Weiteres ein außer­ordentliches Kündigungsrecht zu. Das ist nur dann der Fall, wenn die gestrichene Leistung so wichtig für Sie war, dass sie den Vertrag mit dem Studio ohne diese nicht geschlossen hätten. Das müssen Sie in Ihrer Kündigung schriftlich darlegen und glaubhaft belegen. Außerdem sollten Sie Ihr Studio auffordern, die Leistung auf die alte Zeit zu legen beziehungsweise wieder anzubieten. Dafür setzen Sie Ihrem Studiobetreiber eine Frist. Schicken Sie Ihr Schreiben per Einschreiben mit Rückschein. Kommt das Fitnessstudio Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie fristlos kündigen. (maa)