Grundstückseigentümer dürfen nicht eigenmächtig den Grenzzaun zum Nachbarn verändern – auch nicht indem sie hinter einen bereits vorhandenen Maschendrahtzaun einen Holzflechtzaun setzen. Auch wenn dieser Holzzaun auf dem eigenen Grundstück steht, verändert er das Erscheinungsbild der gemeinsamen Grenze. Ihr optischer Eindruck ist ebenso geschützt wie der Zaun selbst. Ohne Zustimmung des Nachbarn darf er nicht verändert werden. Im verhandelten Fall stand seit 30 Jahren ein Maschendrahtzaun von etwa einem Meter Höhe zwischen den Grundstücken. Die Besitzer auf der einen Seite stellten unmittelbar davor einen 1,80 Meter hohen und 20 Meter langen Holzflechtzaun auf. Während der Drahtzaun unauffällig wirkte, sei der Holzzaun besonders markant, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 42/17).
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