Wer zwar einige Zeit in die Rentenkasse eingezahlt hat, aber die Mindestversicherungszeit nicht zusammenbekommt, muss sich um seine Beiträge nicht sorgen: Er erhält sie zurück. Das gilt beispielsweise für alle, die zuerst als Angestellte arbeiten, sich dann selbstständig machen und über ein berufsständisches Versorgungswerk für ihr Alter vorsorgen, etwa Architekten und Anwälte.
Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit muss jeder vorweisen, um einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zu haben. Hierzu zählen nicht nur die Jahre als Angestellter, sondern beispielsweise auch Kindererziehungszeiten. Hat etwa ein Architekt vor seinem Studium eine dreijährige Lehre als Zimmermann gemacht und Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt, reichen diese drei Jahre nicht aus, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Dann kann er sich die Beiträge von der Rentenversicherung erstatten lassen.
-
- Selbstständige, Frührentner oder Beamte können freiwillig in die gesetzliche Rente einzahlen. Wir zeigen, wie das die Rente erhöht und die Steuern sinken lässt.
-
- Sparen hilft, um im Alter nicht arm zu sein. Nur reicht das bei Frauen allein nicht unbedingt. Viele müssen sich breiter aufstellen. Wir zeigen, wie das geht.
-
- Die Pflegeversicherungen zahlen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Wir zeigen, wie Pflegezeiten die Rente erhöhen und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@joergdonald: Ja, Sie haben Recht. Formal jedoch zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Rentenbeitrags, die andere Hälfte der Arbeitnehmer. Die Hälfte, die der Arbeitnehmer „selbst“ bezahlt hat, bekommt er von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
Ihr Artikel stellt - im wahrsten Sinne des Wortes - nur die halbe Wahrheit dar. Zwar wird der Arbeitnehmerbeitrag erstattet, der Arbeitgeberbeitrag verfällt aber ersatzlos. Da derArbeitgerbeitrag aber einen Teil des für den Arbeitnehmer nicht auf den ersten Blick sichtbaren Gehaltes darstellt, wird der Beitragszahler legal um Ansprüche gebracht. Fatal ist dies insbesondere bei berufsständischen Versorgungswerken, da sie keine Möglichkeit haben die gezahlten Beiträge zu übertragen. Die einzige Möglichkeit ist die Zahlung in beide Versorgungseinrichtungen.