Gesetzliche Rente Beitrag ist nie verloren

Wer zwar einige Zeit in die Rentenkasse einge­zahlt hat, aber die Mindest­versicherungs­zeit nicht zusammenbe­kommt, muss sich um seine Beiträge nicht sorgen: Er erhält sie zurück. Das gilt beispiels­weise für alle, die zuerst als Angestellte arbeiten, sich dann selbst­ständig machen und über ein berufs­stän­disches Versorgungs­werk für ihr Alter vorsorgen, etwa Architekten und Anwälte.

Mindestens fünf Jahre Versicherungs­zeit muss jeder vorweisen, um einen Anspruch auf eine gesetzliche Alters­rente zu haben. Hierzu zählen nicht nur die Jahre als Angestellter, sondern beispiels­weise auch Kinder­erziehungs­zeiten. Hat etwa ein Architekt vor seinem Studium eine dreijäh­rige Lehre als Zimmermann gemacht und Beiträge an die Renten­versicherung gezahlt, reichen diese drei Jahre nicht aus, um einen Renten­anspruch zu erwerben. Dann kann er sich die Beiträge von der Renten­versicherung erstatten lassen.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.08.2012 um 18:21 Uhr
    Gesetzliche Rente

    @joergdonald: Ja, Sie haben Recht. Formal jedoch zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Rentenbeitrags, die andere Hälfte der Arbeitnehmer. Die Hälfte, die der Arbeitnehmer „selbst“ bezahlt hat, bekommt er von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.

  • joergdonald am 06.07.2012 um 21:43 Uhr
    Beitrag ist nie verloren

    Ihr Artikel stellt - im wahrsten Sinne des Wortes - nur die halbe Wahrheit dar. Zwar wird der Arbeitnehmerbeitrag erstattet, der Arbeitgeberbeitrag verfällt aber ersatzlos. Da derArbeitgerbeitrag aber einen Teil des für den Arbeitnehmer nicht auf den ersten Blick sichtbaren Gehaltes darstellt, wird der Beitragszahler legal um Ansprüche gebracht. Fatal ist dies insbesondere bei berufsständischen Versorgungswerken, da sie keine Möglichkeit haben die gezahlten Beiträge zu übertragen. Die einzige Möglichkeit ist die Zahlung in beide Versorgungseinrichtungen.