
Radeln. Auch Kinder müssen vorausschauend fahren. © Alamy Stock Photo / Folio Images
Auch Kinder, die als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, können haftbar gemacht werden, wenn sie dabei andere schädigen. So erging es einem achtjährigen Mädchen, das beim Fahrradfahren nach hinten zu seinen Eltern sah und deswegen mit einer Fußgängerin kollidierte. Die Frau stürzte und verletzte sich.
Kind ist schadenersatzpflichtig
Das Kind müsse ihr Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen, so das Oberlandesgericht Celle. Das Mädchen fahre seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad. Es habe wissen müssen, dass es während der Fahrt nach vorn sehen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf.
Privathaftpflicht muss Schaden regulieren
Den Schaden wird die Privathaftpflichtversicherung der Eltern regulieren. Diese haften hingegen nicht. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, so das Gericht. Sie hatten Sicht- und Rufkontakt zu ihrer Tochter gehalten und versucht, sie vor dem Zusammenstoß mit der Fußgängerin durch Rufe zu warnen (OLG Celle, Az. 14 U 69/19).
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