Recht auf Weiterbildung Was Vorgesetzte gestatten dürfen, was sie müssen

Recht auf Weiterbildung - Was Vorgesetzte gestatten dürfen, was sie müssen

Weiterbildung. Der Lehr­gang kann für die Firma und zugleich für das eigene berufliche Fort­kommen nützlich sein. © Getty Images / Franziska & Tom Werner

Was können Mitarbeiter tun, die eine Weiterbildung absol­vieren möchten? Einen Anspruch darauf können Tarif­verträge oder andere Vereinbarungen sichern. Weitere Regeln.

Einen grund­sätzlichen Anspruch auf Weiterbildung haben Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer nicht. Selbst dann nicht, wenn sie eine neue Aufgabe über­nehmen sollen. Ein Recht auf Weiterbildung kann ein Mitarbeiter allenfalls durch einen entsprechenden Tarif­vertrag, eine Betriebs­ver­einbarung oder einen individuellen Arbeits­vertrag haben. Die Details sind sehr unterschiedlich geregelt. So können Verträge das Recht auf eine bezahlte oder nur auf eine unbe­zahlte Frei­stellung von der Arbeit enthalten. Auch die Kostenbe­teiligung des Arbeit­gebers ist in individuellen Klauseln geregelt.

Die Stiftung Warentest erklärt alle Regeln rund um die berufliche Weiterbildung. Welche staatlichen Zuschüsse Beschäftigte dafür beantragen können, erfahren Sie in unserem Special Weiterbildung finanzieren.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.05.2024 um 13:24 Uhr
    Rückzahlungspflicht auch der Arbeitszeit?

    @HSchwob: Die ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Die individuelle Rechtsberatung ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Gewerkschaften vorbehalten ist. Da es um die Prüfung der Rechtswirksamkeit einzelnen Klauseln im Vertrag geht, bitten wir Sie, sich an Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht zu wenden.
    Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt, dass Arbeitnehmer zur vollen oder anteiligen Rückzahlung der Weiterbildungskosten nur verpflichtet sind, wenn sie mit der Firma eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben. Oder eine solche im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht. Wirksam ist sie nur, wenn sie die Arbeitnehmer nicht über Gebühr benachteiligt. Das wäre der Fall, wenn die Firma zusätzlich die Lohnkosten für die Zeit der Weiterbildung zurückfordert. Damit würde sie auch gegen den bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters geltenden Arbeitsvertrag verstoßen, der ein Gehalt vorsieht.

  • HSchwob am 06.05.2024 um 08:19 Uhr
    Rückzahlungspflicht auch der Arbeitszeit?

    Der AG legt einen Vertrag vor in dem er eine anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten bei einer Kündigung innerhalb der Bindungsfrist von 36 Monaten fordert - soweit kein Problem.
    Zusätzlich verlangt er die Rückzahlung der Nettobezüge, zzgl. Steuer und AG-Anteile zur Sozialversicherung (voller Betrag 25.000 €). Ist das Rechtens???

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.04.2024 um 09:49 Uhr
    Suchergebnisse

    @alle: Bei der Suche über Google kann es passieren, dass Inhalte nicht korrekt wiedergegeben werden. Die richtigen Informationen finden Sie im Artikel.

  • Andreas_84 am 06.03.2024 um 18:17 Uhr
    Beitrag leider grob falsch

    Ich habe nur die ersten Zeilen gelesen: Arbeitnehmer haben häufig einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbildung, z.B. in NRW. gemäß dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.
    Der Artikel ist damit aus meiner Sicht irreführend und falsch.

  • EineLeserin am 26.02.2024 um 17:03 Uhr
    Leider sexistisch

    Bei "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" war Zeit zum Gendern, aber beim "Chef" im Titel nicht. Ich kann den Artikel leider nicht ernst nehmen, da aus der Zeit gefallen.