
Erst Schule, dann Ausbildung oder Studium und schließlich die Weiterbildung im Berufsleben – Bildung begleitet uns durchs Leben und kostet Geld. Während Berufstätige ihre Ausgaben für Fortbildungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzen können, sind Studenten bislang im Nachteil. Für eine Erstausbildung gelten die Kosten nur als Sonderausgaben. Wer in der Zeit nichts oder wenig verdient, für den lohnt sich der Sonderausgabenabzug meist nicht.
Bildungskosten absetzen – das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmer. Liegt ein beruflicher Zusammenhang vor, können Arbeitnehmer Ausgaben für ihre Fort- oder Weiterbildung als Werbungskosten absetzen. Das gilt aber nur für Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Erst wenn die Weiterbildungskosten zusammen mit anderen Werbungskosten über 1 000 Euro liegen, lohnt sich eine detaillierte Auflistung. Denn das Finanzamt berücksichtigt bei Arbeitnehmern automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1 000 Euro.
Kinder auf Privatschulen. Eltern können 30 Prozent des Schulgeldes für ihre Kinder in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Pro Kind sind aber maximal 5 000 Euro erlaubt. Kosten für Verpflegung und Unterbringung, etwa in einem Internat, zählen nicht.
Studenten. Wer ein Erststudium oder eine Erstausbildung absolviert, kann seine Ausgaben für Bücher, Studiengebühren oder tägliche Fahrten bislang nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6 000 Euro pro Jahr absetzen. Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden. Wer keine Einkünfte in dieser Zeit hat, spart damit auch keine Steuern. Verlustvorträge auf spätere Jahre, etwa den ersten Job mit Einkommen, sind nicht möglich. Dadurch sind viele Studierende im Nachteil. Ob diese Regelung verfassungswidrig ist, prüft das Bundesverfassungsgericht.
Ausbildung, Duales Studium, Zweitstudium. Anders sieht es steuerlich aus, wenn in einem Ausbildungsverhältnis gleichzeitig gelernt und gearbeitet wird, zum Beispiel in einer Lehre oder einem dualem Studium oder wenn ein Zweitstudium wie ein Master absolviert wird. Dann können die Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Vorteil: Ausgaben sind unbegrenzt absetzbar und es kann ein Verlustvortrag für spätere Jahre beantragt werden, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind und damit auch eine höhere Steuerersparnis.
Alle Details zur Steuererklärung. Bildungskosten sind nicht alles. Im Ratgeber Steuern von Finanztest lesen Sie alle Details zur Steuererklärung. Hier zeigen wir Ihnen auch, wie Sie Kosten korrekt in die Erklärung eintragen.
Studium und Steuer: Wichtige Entscheidung steht noch aus
Für Berufstätige, die auf eigene Kosten zur beruflichen Weiterbildung ein Dreitagesseminar besucht haben, ist die Sache klar: Sie dürfen die Ausgaben in der Steuererklärung unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Doch wie steht es mit Kosten, die während des ersten Studiums oder einer schulischen Erstausbildung anfallen? Zählen auch sie als Werbungskosten oder darf das Finanzamt solche Ausgaben als Sonderausgaben begrenzen? Diese Streitfrage soll jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az. 2 BvL 24/14). Die höchstrichterliche Entscheidung kann für viele Studierenden eine Menge Geld wert sein.
Wer direkt studiert, hat steuerliche Nachteile
Steuerlich schlechter stehen Studierende da, die direkt nach dem Abitur an die Hochschule gegangen sind und noch keinen Abschluss haben. Sie und alle, die eine schulische Erstausbildung machen, dürfen ihre Bildungskosten nur bis zu einer Höhe von 6 000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das hat einen großen Haken: Rechnet etwa ein Bachelorstudent seine Bildungskosten als Sonderausgaben ab, kann er nur Steuern sparen, wenn er im selben Jahr auch Einkünfte etwa Lohn, Gehalt oder Miet- oder Kapitalerträge versteuern muss. Denn Sonderausgaben wirken sich nur im Jahr der Ausgaben aus. Ohne Einnahmen verpuffen sie. Das Finanzamt stellt insoweit keinen Verlust für Folgejahre fest, der dann später mit Einnahmen verrechnet werden könnte. Da viele Studenten während der Unizeit noch nichts zum Verrechnen haben, gehen sie steuerlich mit ihren Bildungskosten leer aus (siehe Grafik am Ende dieses Beitrags).
Studenten können noch hoffen
Das kann sich ändern: Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die aktuelle Regelung verfassungswidrig ist (Az. 2 BvL 23/14 und 24/14). Studenten sollten daher ihre Bildungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben und in der neuen Zeile 98 im Mantelbogen der Steuererklärung eine „1“ eintragen. Damit zeigen sie, dass sie eine andere Rechtsauffassung haben als das Finanzamt und ihr Steuerfall landet auf dem Tisch eines Sachbearbeiters und wird nicht elektronisch durchgewunken. Das Finanzamt erkennt die Ausgaben zwar trotzdem nur als Sonderausgaben an, erteilt den Steuerbescheid aber bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorläufig. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, ist ein Einspruch nötig.
Bildungskosten auch rückwirkend absetzbar
Wenn Ihre Ausgaben als Werbungskosten zählen, können Sie noch in späteren Jahren Ihre Steuerlast senken, sobald Sie steuerpflichtige Einkünfte haben. Das funktioniert so: Auch ohne Einkommen rechnen Sie Ihre Bildungskosten als Werbungskosten in der Anlage N ab und beantragen im Mantelbogen die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Das Finanzamt stellt diesen Verlust fest, der mit künftigen Einkünften verrechnet wird. Der Antrag auf Verlustfeststellung ist sogar rückwirkend möglich. Das Finanzamt muss ihn 2019 noch für die Jahre bis 2012 annehmen, wenn für das jeweilige Jahr noch keine Steuererklärung eingereicht wurde. Die Verjährungsfrist läuft erst nach sieben Jahren ab (BFH, Az. IX R 22/14).
Wenn Sie Ausgaben für Ihr Erststudium noch nicht abgerechnet haben, reichen Sie Steuererklärungen nach. Die Formulare für frühere Jahre finden Sie beim Bundesfinanzministerium. Wählen Sie auf der Ministeriumsseite „Formularcenter“ und dann unter „Formulare A-Z“ die „Einkommensteuer“ mit der jeweiligen Jahreszahl.
Steuervorteile bei dualer Ausbildung oder Zweitausbildung
Ein Abzug als Werbungskosten ist aktuell möglich, wenn die Ausbildung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses stattfindet. Beispiele hierfür sind Berufsausbildungen, aber auch ein duales Studium zählt hier.
Finden schulische Ausbildung oder Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung statt, ist ebenfalls ein Abzug als Werbungskosten erlaubt. Die Erstausbildung muss allerdings mindestens zwölf Monate dauern – bei mindestens 20 Stunden wöchentlich. Das Studium nach einem Taxifahrerschein oder der Ausbildung zum Rettungssanitäter zählt also nicht als Zweitausbildung, ein Masterstudium schon (siehe Grafik am Ende dieses Beitrags).
Eltern nutzen Ausbildungsfreibetrag
Für Eltern ist die Rechtslage eindeutig: Wenn das Kind für Ausbildung oder Studium nicht mehr zu Hause wohnt und sie es finanziell unterstützen, können Eltern in ihrer Steuererklärung den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro nutzen. Zusätzlichen Abzug bringt nur Schulgeld für eine Berufsausbildung, aber nicht für ein Studium. Alle anderen Kosten können die Kinder nur selbst in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Diese Kosten lassen sich absetzen
Auszubildende und Studierende müssen Folgendes beachten: In Verträgen etwa für die Mietwohnung oder das Bildungsdarlehen müssen sie selbst als Vertragspartner auftauchen – läuft der Vertrag über die Eltern, können Kinder die Kosten nicht angeben.
Voll abzugsfähig sind unter dieser Bedingung sämtliche Ausbildungsgebühren, aber auch Nachhilfestunden. Lernmittel wie Kopien, Fachbücher, Laptop, Tablet oder Bücherregal zählen ebenfalls. Sind einzelne Dinge inklusive Mehrwertsteuer teurer als 952 Euro (bis 2017 noch 487,90 Euro), werden sie über mehrere Jahre abgeschrieben. Wurde für die Ausbildung ein Darlehen aufgenommen, zählen auch Zinsen und Gebühren, die Rückzahlungen aber nicht.
Fahrtkosten und zweiter Haushalt
Absetzen lassen sich auch Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung. Bei einem Vollzeitstudium oder einer rein schulischen Ausbildung zählen allerdings nicht die tatsächlichen Kosten. Zur Anwendung kommt die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer zwischen Wohnung und Bildungsstätte.
Leben junge Erwachsene sowohl in einer Unterkunft am Ausbildungsort als auch zu Hause bei ihren Eltern, können sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung angeben. Bedingung ist allerdings, dass sie zu mehr als 10 Prozent an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt sind. Ist dies erfüllt, können sie von ihren Miet- und Nebenkosten für den Haushalt am Bildungsort bis zu 1 000 Euro monatlich absetzen.
Tipp: Grundlegende Informationen zu Fahrtkosten finden Sie im Special Arbeitsweg und Entfernungspauschale.
Fortbildung: Steuern sparen, wenn der Chef nicht zahlt
Wer mitten im Berufsleben steht, hat noch lange nicht ausgelernt. In vielen Berufen ist eine regelmäßige Weiterbildung unumgänglich. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur zum Teil, sind sie steuerlich absetzbar. Arbeitnehmer und auch Selbstständige können Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen (siehe Grafik am Ende des Beitrages).
Sollten Sie gerade nicht arbeiten, sondern eine Elternzeit oder eine Arbeitslosigkeit für einen Lehrgang nutzen, dürfen auch Sie Ihre Bildungskosten trotzdem unbegrenzt als Werbungskosten abrechnen.
Sprachkurs für den Urlaub zählt nicht
Wichtig ist, dass es sich um eine berufliche Fortbildung handelt. Ein Sprachkurs in der Abendschule zählt nur, wenn der Teilnehmer die erlernte Sprache für seinen Job benötigt. Lernt er hingegen für den nächsten Urlaub im Ausland, ist kein Abzug möglich. Gleiches gilt für Fortbildungen im Ehrenamt. Kosten, die der Arbeitgeber übernimmt, lassen sich ebenfalls nicht absetzen.
Für Arbeitnehmer gilt eine Pauschale
Alle Ausgaben rund um den Job werden für Arbeitnehmer mit einer Pauschale von 1 000 Euro abgegolten. Dazu zählen auch die Fortbildungskosten. Kommen Arbeitnehmer durch ihre Aufwendungen für Weiterbildungen über diese Grenze, zählen die tatsächlichen Ausgaben. Für Selbstständige gibt es die Pauschale nicht. Für sie lohnt es sich auch unterhalb der Grenze von 1 000 Euro, die Kosten anzugeben.
Hin- und Rückweg sind absetzbar
Neben den Gebühren für Fortbildung oder Prüfung geben Teilnehmer die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung an. Anders als beim Arbeitsweg zählt nicht nur die Entfernungspauschale. Für eine Fahrt mit dem Pkw sind also 30 Cent pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt möglich. Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten die tatsächlichen Kosten für das Ticket.
Steuerabzug auch für Verpflegung
In den ersten drei Monaten einer beruflichen Fortbildung nutzen Steuerzahler außerdem die Verpflegungspauschale. Für Tage, an denen sie länger als acht Stunden von zu Hause weg sind, geben sie 12 Euro an. Findet eine Fortbildung mit Übernachtung statt, sind es sogar 24 Euro pro Tag. Für An- und Abreisetage kommen für die Verpflegung jeweils 12 Euro hinzu.
Kosten für Übernachtungen sind zusätzlich nach Rechnungsbetrag absetzbar. Ist ein Anteil für Verpflegung – etwa Frühstück oder Mittagessen – enthalten, wird er abgezogen.
Wird die Bildungsstätte weniger als drei Tage pro Woche besucht, entfällt die Befristung auf drei Monate.
Lehrbücher und Software absetzen
Genauso wie Arbeitsmittel sind auch Lernmittel für berufliche Weiterbildungen wie Lehrbücher, Kopien und Lernsoftware abzugsfähig. Bis zu einem Preis von 952 Euro (bis 2017 waren es noch 487,90 Euro) inklusive Mehrwertsteuer lassen sich Lernmittel sofort abschreiben. Sind einzelne Dinge teurer, werden sie über mehrere Jahre abgeschrieben.
Kreditkosten für teure Fortbildung
Handelt es sich um eine kostspielige Fortbildung, für die der Teilnehmer einen Kredit aufnimmt, kann er die Zinsen als Werbungskosten geltend machen. Für Gebühren gilt das Gleiche. Die Kreditrückzahlung selbst bringt aber keine Vergünstigung.
Das Finanzamt lehnt Ihre Bildungskosten ab? Einspruch einlegen
Wenn Sie Ausgaben für ein Erststudium oder eine schulische Erstausbildung als Werbungskosten abrechnen, wird das Finanzamt sie nur als Sonderausgaben anerkennen. Es erlässt den Steuerbescheid aber vorläufig, bis über die Verfassungsbeschwerden entschieden ist. Einspruch müssen Sie nicht einlegen (BMF-Schreiben, 15.01.2018, Vorläufige Steuerfestsetzung). Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk aber, legen Sie Einspruch ein.
So stuft das Finanzamt Bildungskosten ein
Zählen Bildungskosten als Werbungskosten, können sie noch Jahre später mit Einkünften verrechnet werden, als Sonderausgaben nur im Jahr ihrer Entstehung. Studenten sollten ihre Kosten abweichend von der aktuellen Praxis als Werbungskosten angeben.