Bildungs­kosten Steuern sparen bei Aus- und Fort­bildung

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Bildungs­kosten - Steuern sparen bei Aus- und Fort­bildung

Weiterbilden. Wer eine Fort­bildungen selbst bezahlt, kann damit ordentlich Steuern sparen. © mauritius images / Cultura / Phil Boorman

Während Berufs­tätige ihre Ausgaben für Fort­bildungen unbe­grenzt als Werbungs­kosten absetzen können, gelten die Kosten für eine Erst­ausbildung nur als Sonder­ausgaben.

Berufliche Weiterbildung bringt Steuerbonus

Werbungs­kosten oder Sonder­ausgaben? Um diese Frage geht es für alle, die Bildungs­kosten abrechnen. Attraktiver ist Ersteres, denn Werbungs­kosten erkennt das Finanz­amt in voller Höhe an. Zudem lassen diese sich bei nied­rigen Einkünften in Folge­jahre schieben, indem man im Haupt­vordruck der Steuererklärung einen Verlust­vortrag beantragt. Ganz einfach gelingt das Berufs­tätigen: Zahlen sie eine Fort­bildung aus eigener Tasche, rechnen sie Seminar­gebühren, Kosten für Unterrichts­material sowie Fahrten und Verpflegung vor Ort als Werbungs­kosten ab.

Bildungs­kosten absetzen – das Wichtigste in Kürze

Angestellte. Liegt ein beruflicher Zusammen­hang vor, können Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer Ausgaben für ihre Fort- oder Weiterbildung als Werbungs­kosten absetzen. Das gilt aber nur für Aufwendungen, die nicht vom Arbeit­geber über­nommen werden. Erst wenn die Weiterbildungs­kosten zusammen mit anderen Jobkosten über der Werbungs­kostenpauschale liegen, lohnt sich eine detaillierte Auflistung. Denn das Finanz­amt berück­sichtigt bei Angestellten auto­matisch 1 230 Euro (2022 noch 1 200 Euro) Werbungs­kosten, ohne dass diese tatsäch­lich entstanden sein müssen. Liegen keine Einkünfte zum Verrechnen vor, lassen sich Werbungs­kosten auch in die Zukunft mitnehmen.

Studierende. Wer erst­mals ein Studium oder eine Ausbildung absol­viert, kann Ausgaben für Bücher, Studien­gebühren oder tägliche Fahrten nur als Sonder­ausgaben bis zu einem Höchst­betrag von 6 000 Euro pro Jahr absetzen. Sonder­ausgaben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden und zählen auch nur in diesem Steuer­jahr. Wer keine Einkünfte in dieser Zeit hat, spart auch keine Steuern.

Ausbildung, Duales Studium, Zweitstudium. Anders sieht es steuerlich aus, wenn in einem Ausbildungs­verhältnis gleich­zeitig gelernt und gearbeitet wird wie in einer Lehre oder einem dualem Studium, oder wenn ein Zweitstudium wie ein Master absol­viert wird. Dann können die Kosten für die Ausbildung als Werbungs­kosten mit dem Finanz­amt abge­rechnet werden. Vorteil: Ausgaben sind unbe­grenzt absetz­bar und es kann ein Verlust­vortrag für spätere Jahre beantragt werden, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind und damit auch eine höhere Steuerersparnis.

Alle Details zur Steuererklärung. Bildungs­kosten sind nicht alles. Im Ratgeber Steuern von Finanztest lesen Sie alle Details zur Steuererklärung. Hier zeigen wir Ihnen auch, wie Sie Kosten korrekt in die Erklärung eintragen.

Fort­bildung: Steuern sparen, wenn der Chef nicht zahlt

Wer mitten im Berufs­leben steht, hat noch lange nicht ausgelernt. In vielen Berufen ist eine regel­mäßige Weiterbildung unumgäng­lich. Über­nimmt der Arbeit­geber die Kosten nicht oder nur zum Teil, sind sie steuerlich absetz­bar. Angestellte und auch Selbst­ständige können Fort­bildungs­kosten als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben in der Steuererklärung geltend machen (siehe Grafik am Ende des Beitrages).

Wichtig ist, dass es sich um eine berufliche Fort­bildung handelt. Ein Sprach­kurs in der Abend­schule zählt nur, wenn der Teilnehmer die erlernte Sprache für seinen Job benötigt. Lernt er hingegen für den nächsten Urlaub im Ausland, ist kein Abzug möglich. Gleiches gilt für Fort­bildungen im Ehren­amt. Kosten, die der Arbeit­geber über­nimmt, lassen sich ebenfalls nicht absetzen.

Tipp: Sollten Sie gerade nicht arbeiten, sondern eine Eltern­zeit oder eine Arbeits­losig­keit für einen Lehr­gang nutzen, dürfen auch Sie Ihre Bildungs­kosten trotzdem unbe­grenzt als Werbungs­kosten abrechnen.

Für Angestellte gilt eine Pauschale

Alle Ausgaben rund um den Job werden für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer mit einer Werbungs­kosten-Pauschale von 1 230 Euro abge­golten. Dazu zählen auch die Fort­bildungs­kosten. Kommen Angestellte durch ihre Aufwendungen für Weiterbildungen über diese Grenze, zählen die tatsäch­lichen Ausgaben. Für Selbst­ständige gibt es die Pauschale nicht. Für sie lohnt es sich auch unter­halb der Grenze von 1 230 Euro, die Kosten anzu­geben.

Diese Ausgaben zählen zu den Bildungs­kosten

Es ist gar nicht so leicht, die 1 230 Euro hohe Werbungs­kosten-Pauschale zu knacken. Umso wichtiger ist es für Lernende, wirk­lich alle Ausgaben zu bündeln, die mit ihrer Bildungs­maßnahme oder Fort­bildung zusammenhängen. Diese Posten bilden zusammen genommen die absetz­baren Fort­bildungs­kosten:

Home­office. Wenn Sie sich zu Hause weiterbilden oder digital an Vorlesungen oder Seminaren teilnehmen, können Sie mindestens die Homeoffice-Pauschale ansetzen. Bis 2022 erkennt das Finanz­amt 5 Euro für jeden Tag im Home­office an, für maximal 120 Tage im Jahr. Ab 2023 sind 6 Euro pro Tag drin und bis zu 210 Tage. Damit wurde die Home­office-Pauschale von 600 auf 1 260 Euro mehr als verdoppelt.

Arbeits­zimmer. In einem ruhigen Zimmer lernt es sich leichter und steuerlich güns­tiger. Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können Sie abrechnen, sofern Sie andern­orts keinen Platz zum Lernen haben. Bis 2022 machen Sie grund­sätzlich bis zu 1 250 Euro Raum­kosten geltend. Unbe­grenzte Kosten winkt das Finanz­amt nur durch, wenn der Raum der Mittel­punkt Ihrer gesamten beruflichen Tätig­keit ist, zum Beispiel wenn Sie eine Voll­zeit­ausbildung von zu Hause absol­vieren. 2023 wird es leichter, ein Arbeits­zimmer geltend zu machen: Wer nur gelegentlich oder einen Teil seiner Aufgaben im Extra-Zimmer erledigt und bislang bis zum Höchst­betrag von 1 250 Euro abge­rechnet hat, nutzt statt­dessen die erweiterte Home­office-Pauschale, ohne einzelne Ausgaben nach­weisen zu müssen.

Lern­mittel. Rechnen Sie Ausgaben für Telefon, Internet, Kopien, Bücher, Computer, Drucker oder den Bürostuhl als Arbeitsmittel ab. Das geht auf einen Schlag, wenn die Anschaffung ohne Mehr­wert­steuer maximal 800 Euro gekostet hat. Teurere Dinge müssen Sie über mehrere Jahre abschreiben. Ausnahme: Computer können Sie unabhängig vom Kauf­preis sofort abrechnen.

Gebühren. Hier zählen Ausgaben für Seminare, Lehr­gänge, Repetitorien, Prüfungen, Tagungen und Studien­gänge an privaten und staatlichen Hoch­schulen, Vorträge und Nach­hilfe. Haben Dritte die Kosten getragen, etwa die Eltern, akzeptiert das Finanz­amt diese auch.

Fahrt­kosten. Während einer Bildungs­maßnahme in Voll­zeit können Sie für Fahrten von zu Hause zur Bildungs­einrichtung die Entfernungspauschale ansetzen – also 30 Cent bis zum 20. Kilo­meter der einfachen Wegstrecke, ab dem 21. Kilo­meter 38 Cent. Über­nachtungs- und Verpflegungs­kosten zählen nicht.

Für alle mit kleinem Einkommen lohnt es sich eventuell, einen Antrag auf die Mobilitätsprämie zu stellen. Das ist ein Bonus für alle Fernpend­lerinnen und -pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grund­frei­betrag liegen, deshalb keine Einkommensteuer zahlen und eigentlich nicht von der erhöhten Entfernungs­pauschale profitieren.

Bei einer neben­beruflichen Fort­bildung bleibt Ihre übliche Arbeit­stelle Ihre erste Tätig­keits­stätte, zu der Sie Fahrten mit der Entfernungs­pauschale abrechnen. Anders als beim Arbeitsweg zählen Fahrten zur Bildungs­einrichtung dann mit 30 Cent pro Kilo­meter für Hin- und Rück­fahrt. Bei der Fahrt mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln gelten die tatsäch­lichen Kosten für das Ticket.

Verpflegungs­pauschalen. In den ersten drei Monaten einer beruflichen Fort­bildung nutzen Steuerzahler außerdem die Verpflegungs­pauschalen. Für Tage, an denen sie länger als acht Stunden von zu Hause weg sind, geben sie 14 Euro an. Findet eine Fort­bildung mit Über­nachtung statt, sind es sogar 28 Euro pro Tag. Für An- und Abreis­etage kommen für die Verpflegung jeweils 14 Euro hinzu. Kosten für Über­nachtungen sind zusätzlich nach Rechnungs­betrag absetz­bar. Ist ein Anteil für Verpflegung – etwa Frühstück oder Mittag­essen – enthalten, wird er abge­zogen. Wird die Bildungs­stätte weniger als drei Tage pro Woche besucht, entfällt die Befristung auf drei Monate.

Wohnung am Ausbildungs­ort. Mieten Sie für Ihre Bildungs­maßnahme extra eine zweite Wohnung am Ausbildungs­ort, können Sie einen doppelten Haushalt absetzen. Bedingung ist, dass Sie sich an ihrem ersten Wohn­ort – Ihrem Lebens­mittel­punkt – an den Haus­halts­kosten beteiligt haben. Die Finanz­verwaltung hat diesen Anteil auf mindestens 10 Prozent beziffert.

Absetzen können Sie Miete und Neben­kosten bis 1 000 Euro monatlich – gegebenenfalls auch die Zweit­wohnung­steuer. Bei den Fahrt­kosten lässt sich maximal eine Heim­fahrt pro Woche mit der Pend­lerpauschale abrechnen. Auch Kosten für die Einrichtung der Wohnung am Lern­ort zählen mit (BFH, Az. VI R 18/17). Betragen die Kosten für die Zweit­wohnung ohne Arbeits­mittel insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro (inklusive Mehr­wert­steuer), erkennt das Finanz­amt sie ohne Prüfung an (BMF-Schreiben vom 25. November 2020).

Bildungs­kredite. Haben Sie für Ihre Ausbildung einen Kredit aufgenommen? Dann können Sie zwar nicht die Tilgungs­raten als Werbungs­kosten absetzen – wohl aber Zinsen und Gebühren. Oft lohnt es sich, den Kredit so zu gestalten, dass Sie ihn erst nach Abschluss der Ausbildung zurück­zahlen müssen. In diesem Fall zahlen Sie auch die Zinsen erst nach Ausbildungs­ende. Rechnen Sie diese dann in Ihrer Steuererklärung ab, bringen sie meist einen höheren Steuerrabatt als während der Ausbildung, da Sie dann in einem Beschäftigungs­verhältnis stehen und ein deutlich höheres Einkommen haben.

Studierende haben hohe Ausgaben

Für Berufs­tätige, die auf eigene Kosten zur beruflichen Weiterbildung ein Drei­tages­seminar besucht haben, ist die Sache klar: Sie dürfen die Ausgaben in der Steuererklärung unbe­grenzt als Werbungs­kosten geltend machen. Doch was gilt für Studierende? Mit Fahrten zur Uni, Nach­hilfe­stunden, Lehr­gangs- und Prüfungs­gebühren, Lern­mitteln wie Computer, Laptop oder Bücher und Semesterbeitrag kommt einiges zusammen. Zählen Studien­kosten als Werbungs­kosten, lassen sie sich in spätere Jahre vortragen. Dann können Studierende noch nach dem Studium von ihren Ausgaben profitieren und damit in den ersten Berufs­jahren Steuern sparen.

Wer direkt studiert, hat steuerliche Nachteile

Doch vielen jungen Erwachsenen macht die Rechts­lage einen Strich durch die Rechnung. Sind sie direkt nach dem Abitur an die Hoch­schule gegangen oder absol­vieren sie eine schu­lische Erst­ausbildung, dürfen sie ihre Bildungs­kosten nur bis zu einer Höhe von 6 000 Euro als Sonderausgaben absetzen.

Neben der Ober­grenze gibt es noch einen weiteren Nachteil: Mit Sonder­ausgaben kann man nur Steuern sparen, wenn man im selben Jahr auch Einkünfte wie Lohn, Gehalt oder Miet- oder Kapital­erträge versteuern muss. Denn Sonder­ausgaben wirken sich nur im Jahr der Ausgaben aus. Ohne Einnahmen verpuffen sie. Das Finanz­amt stellt insoweit keinen Verlust für Folge­jahre fest, der dann später mit Einnahmen verrechnet werden könnte. Da viele Studenten während der Unizeit noch nichts zum Verrechnen haben, gehen sie steuerlich mit ihren Bildungs­kosten leer aus (siehe Grafik am Ende dieses Beitrags).

Steuer­vorteile bei dualer Ausbildung oder Zweit­ausbildung

Ein Abzug als Werbungskosten ist dagegen möglich, wenn die Ausbildung inner­halb eines Arbeits­verhält­nisses statt­findet. Beispiele hierfür sind Berufs­ausbildungen, aber auch ein duales Studium zählt hier.

Finden schu­lische Ausbildung oder Studium nach einer bereits abge­schlossenen Berufs­ausbildung statt, ist ebenfalls ein Abzug als Werbungs­kosten erlaubt. Die Erst­ausbildung muss allerdings mindestens zwölf Monate dauern – bei mindestens 20 Stunden wöchentlich. Das Studium nach einem Taxifahrer­schein oder der Ausbildung zum Rettungs­sanitäter zählt also nicht als Zweit­ausbildung, ein Master­studium schon (siehe Grafik am Ende dieses Beitrags).

Bildungs­kosten auch rück­wirkend absetz­bar

Wenn Ausgaben als Werbungs­kosten zählen, können diese noch in späteren Jahren die Steuerlast senken, sobald steuer­pflichtige Einkünfte anfallen. Das funk­tioniert so: Auch ohne Einkommen rechnen Lernende ihre Bildungs­kosten als Werbungs­kosten in der Anlage N ab und beantragen im Mantelbogen die Fest­stellung des verbleibenden Verlustvortrags. Das Finanz­amt stellt diesen Verlust fest, der mit künftigen Einkünften verrechnet wird. Der Antrag auf Verlust­fest­stellung ist sogar rück­wirkend möglich. Das Finanz­amt muss ihn noch für sieben zurück­liegende Jahre annehmen, wenn für das jeweilige Jahr noch keine Steuererklärung einge­reicht wurde. Die Verjährungs­frist läuft erst nach sieben Jahren ab (BFH, Az. IX R 22/14).

Unterschiedliche Behand­lung verfassungs­gemäß

Die steuerliche Unterscheidung von Kosten des Erst­studiums und Ausgaben für ein Zweitstudium hat das Bundes­verfassungs­gericht als verfassungs­konform bestätigt (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az. 2 BvL 24/14). Laut Gericht vermitteln Erst­ausbildung oder Erst­studium unmittel­bar nach dem Schul­abschluss nicht nur Berufs­wissen. Sie dienen der allgemeinen Persönlich­keits­entwick­lung und fördern Begabungen und Kompetenzen, die nicht zwangs­läufig für einen konkreten Beruf notwendig sind. Deshalb dürfe der Gesetz­geber Kosten dafür als privat veranlasst werten und sie den Sonder­ausgaben zuordnen.

Diese Kosten lassen sich absetzen

Zu den Bildungs­kosten, die Studierende steuerlich geltend machen können, gehören die gleichen Ausgaben wie bei Angestellten. Der Unterschied ist nur, in welcher Form das Finanz­amt sie anerkennt. Egal, ob die Ausgaben letzt­endlich als Werbungs­kosten oder Sonder­ausgaben gelten, Auszubildende und Studierende müssen Folgendes beachten: In Verträgen etwa für die Miet­wohnung oder das Bildungs­darlehen müssen sie selbst als Vertrags­partner auftauchen – läuft der Vertrag über die Eltern, können Kinder die Kosten nicht angeben.

Voll abzugs­fähig sind unter dieser Bedingung sämtliche Ausbildungs­gebühren, aber auch Nach­hilfe­stunden. Lernmittel wie Kopien, Fachbücher, Laptop, Tablet oder Bücher­regal zählen ebenfalls. Sind einzelne Dinge inklusive Mehr­wert­steuer teurer als 952 Euro, werden sie über mehrere Jahre abge­schrieben. Wurde für die Ausbildung ein Darlehen aufgenommen, zählen auch Zinsen und Gebühren, die Rück­zahlungen aber nicht.

Klagen Studierende Ihren Studien­platz oder Ihre Studien­zulassung vor Gericht ein, können Sie die anfallenden Anwalts- und Prozess­kosten abrechnen.

Fahrt­kosten zu Nach­hilfe und Lern­gemeinschaft

Absetzen lassen sich auch Fahrtkosten zur Bildungs­einrichtung. Bei einem Voll­zeitstudium oder einer rein schu­lischen Ausbildung zählen allerdings nicht die tatsäch­lichen Kosten. Zur Anwendung kommt die Entfernungs­pauschale: Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungs­stätte gibt es 30 Cent pro Entfernungs­kilometer, ab dem 21. Kilo­meter sogar 38 Cent.

Studierende können außerdem die Kosten für etwaige Nach­hilfe­stunden voll abrechnen. Bei Lern­gemeinschaften zählen als Fahrt­kosten 30 Cent für die Hin- und Rück­fahrt mit dem eigenen Auto oder die tatsäch­lichen Ticket­kosten im ÖPNV.

Ein Haushalt bei den Eltern, einer bei der Uni

Leben junge Erwachsene sowohl in einer Unterkunft am Ausbildungs­ort als auch zu Hause bei ihren Eltern, können sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung angeben. Bedingung ist allerdings, dass sie zu mehr als 10 Prozent an den Haus­halts­kosten der Eltern beteiligt sind. Ist dies erfüllt, können sie von ihren Miet- und Neben­kosten für den Haushalt am Bildungs­ort bis zu 1 000 Euro monatlich absetzen. Der Bundes­finanzhof muss allerdings klären, ob der 10-prozentige Anteil in der Höhe angemessen ist und ob auch eine Einmalzahlung an die Eltern zu akzeptieren ist (BFH, Az. VI R 39/19).

Studierende im Auslands­semester profitieren bereits von einem Urteil des Bundes­finanzhofs (Az. VI R 3/18). Danach zählt während des Auslands­auf­enthalts nicht die Hoch­schule im Ausland als erste Tätig­keits­stätte, sondern die Hoch­schule im Inland. Somit können Auslands­studierende dann einen doppelten Haushalt abrechnen – also Miet- und Verpflegungs­kosten für den Auslands­auf­enthalt.

Stipendiengelder reduzieren Studien­kosten

Wer ein Stipendium erhält, muss dieses von seinen Werbungs­kosten abziehen. Doch das sollte laut Finanzge­richt Köln nur für den Anteil gelten, der für die Bildung gedacht ist. Zuschüsse zur Lebens­führung seien nicht abzu­ziehen (Az. 1 K 1246/16). Anders sieht das das Finanzge­richt München (Az. 5 K 1936/19) und in der Folge auch der Bundes­finanzhof: Steuerfreie Leistungen sind demnach keine Werbungs­kosten (BFH, Az. VI R 34/20).

Offen ist derzeit noch, ob auch das „Berliner Lehr­amts­stipendium“ zu versteuern ist (Az. VI R 13/22) und Bezüge aus dem Heisen­berg-Stipendium der Deutschen Forschungs­gemeinschaft steuerfrei bleiben (Az. VIII R 11/22).

Eltern nutzen Ausbildungs­frei­betrag

Für Eltern gilt: Wenn das Kind für Ausbildung oder Studium nicht mehr zu Hause wohnt und sie es finanziell unterstützen, können Eltern in ihrer Steuererklärung den Ausbildungsfreibetrag nutzen. Dieser lag bis 2022 bei 924 Euro und wurde 2023 auf 1 200 Euro ange­hoben. Zusätzlichen Abzug bringt nur Schulgeld für eine Berufs­ausbildung, aber nicht für ein Studium. Alle anderen Kosten können die Kinder nur selbst in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Tipp: Die Steuer­experten der Stiftung Warentest erklären Ihnen, wie Sie auch für Ihr voll­jähriges Kind weiterhin Kindergeld bekommen können.

Bildungs­kosten - Steuern sparen bei Aus- und Fort­bildung

Bildungs­kosten. Ihre Chancen zum Steuern sparen auf einen Blick. © Stiftung Warentest

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Profilbild Stiftung_Warentest am 24.08.2022 um 11:57 Uhr
Verlustvortrag eintragen? Reisekostenpauschale

@PortSaid: Wenn Sie einen Verlust aus 2020 haben, der in 2021 berücksichtigt werden soll, müssen Sie dafür in der Anlage Sonstiges in Zeile 7 ein Kreuz setzen. Damit erinnern Sie das Finanzamt, dass aus 2020 ein Verlust übrig ist, der jetzt verrechnet werden soll. Den Betrag sollte das Finanzamt ja aus der Vorjahresveranlagung kennen und dann automatisch berücksichtigen.
Wenn Sie erstmals einen Verlust gemacht haben, den Sie in das nächste Veranlagungsjahr übertragen wollen, finden Sie im Hauptvordruck in der Zeile 2 das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags". Das kreuzen Sie an, wenn 2021 erstmals ein Verlust entstanden wäre, den Sie in die kommenden Steuerjahre mitnehmen wollen. Bei Elster finden Sie die Auswahlmöglichkeit im Menü bei der Vordruckauswahl, bevor Sie die ersten Angaben machen, wenn Sie die Anlage N mit anklicken. Es reicht, "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" anzuklicken.
Die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zu einem Prüfungsort können Sie ab dem 1. Kilometer mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent absetzten. Dazu müssen Sie die Anlage N ausfüllen.
(Die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer gelten für den täglichen Weg zur Arbeit).

PortSaid am 13.08.2022 um 23:08 Uhr
Verlustvortrag eintragen? Entfernungspauschale?

Wo kann ich meinen festgestellten Verlustvortrag aus dem Vorjahr in ELSTER eintragen? Anlage Sonstiges? oder wird das vom Finanzamt automatisch berücksichtigt?
Letztes Jahr war ich in einem anderen Bundesland zur Prüfung, 450 km von zu Hause entfernt (Hin- und Rückfahrt 900 km). Wie kann ich die erste 20 km berücksichtigen? (ab dem 21. Entfernungskilometer gilt eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 €)
20*0,30 + 880*0,35?
oder soll die Hin- und Rückfahrt getrennt berechnet werden?

PortSaid am 13.08.2022 um 16:18 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.01.2022 um 12:21 Uhr
Verlustvortrag / Folgejahr

@PordSaid: Nein, man kann sich nicht aussuchen, in welchem zukünftigen Veranlagungsjahr die Verrechnung der Verluste stattfindet.
Nach § 10 d EstG findet für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden (bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro), vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen ein Verlustrücktrag statt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen findest anstelle dessen ein Verlustvortrag auf den folgenden Veranlagungszeitraum statt.
Die vorgetragenen negativen Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen unbeschränkt (bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro) vom Gesamtbetrags der Einkünfte (vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen) abzuziehen. Die Verlustverrechnung findest auch in solchen Veranlagungszeiträumen statt, in denen der Steuerpflichtige nur ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03). Bleibt bei hohen Verlustvorträgen nach der Verrechnung noch etwas übrig, wird dieser Überhang weiter vorgetragen.
Ein Verlustvortrag kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag von nicht begrenzt werden.

PortSaid am 08.01.2022 um 22:59 Uhr
In welches Jahr mein Verlust vorgetragen wird?

Habe ich die Wahl, in welches Jahr genau mein Verlust vorgetragen werden soll? oder berücksichtigt das Finanzamt meinen Verlustvortrag automatisch UNBEDINGT im nächsten Steuerbescheid?