Diskriminierung Was tun bei Benach­teiligung in Job oder Alltag?

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Diskriminierung - Was tun bei Benach­teiligung in Job oder Alltag?

Ungleiche Bedingungen. Wer ohne sachlichen Grund benach­teiligt wird, zum Beispiel im Arbeits­leben, kann in vielen Fällen auf das Anti­diskriminierungs­gesetz pochen. © Getty Images

Das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz, auch als Anti­diskriminierungs­gesetz bekannt, soll vor Ungleichbe­hand­lung schützen. test.de erklärt, wo es zum Tragen kommt.

Die größte Bedeutung hat das Anti­diskriminierungs­gesetz im Arbeits­recht. Sein Anwendungs­gebiet umfasst Bewerbungen, Einstel­lungen, Beför­derungen, Arbeits­bedingungen sowie Kündigungen und betriebliche Alters­vorsorge. Wer denkt, er sei in einem Bewerbungs­verfahren diskriminiert worden, etwa wegen des Alters oder Geschlechts, sollte dokumentieren können, dass er das Stellen­profil am besten erfüllt. Er muss beispiels­weise eine bessere Qualifikation, mehr Erfahrungen, bessere Referenzen oder zusätzliche wichtige Fähig­keiten nach­weisen.

Das Wichtigste in Kürze

Schlechter­stellung unzu­lässig

Viele Rechte. Das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz (AGG) schützt davor, dass eine Person ohne sachlichen Grund schlechter als andere Menschen in einer vergleich­baren Situation behandelt wird. Vorteil des Gesetzes: Benach­teiligte Personen können eine Rechts­verletzung selbst außerge­richt­lich oder vor Gericht geltend machen und auf Unterlassung, Gleichbe­hand­lung und die Kompensation erlittener Schäden klagen. Von Alter bis Religion, von Behin­derung bis Geschlecht – um welche Merkmale es geht, ist eindeutig geregelt.

Geschützte Merkmale. Das AGG verbietet jede ungerecht­fertigte Benach­teiligung, Belästigung und Mobbing wegen:

  • Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Welt­anschauung,
  • Behin­derung,
  • Alter,
  • Sexueller Identität.

Schaden­ersatz möglich

Gelingt einem Bewerber oder einer Bewerberin der Nach­weis der Benach­teiligung aufgrund einer Diskriminierung und kann der Arbeit­geber den Vorwurf der Benach­teiligung nicht entkräften, kann der Bewerber in der Regel eine Entschädigung von bis zu drei Monats­gehältern verlangen. Das gilt auch, wenn die benach­teiligte Person auch sonst nicht einge­stellt worden wäre. Selbst wenn die Stelle gar nicht besetzt wird, können Diskriminierte klagen.

Scheinbewerbungen können strafbar sein

Wer das AGG allerdings ausnutzt und sich gezielt auf diskriminierende Stellen­anzeigen bewirbt, nur um Entschädigungen zu kassieren (sogenanntes AGG-Hopping), macht sich strafbar. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Fall eines Mannes beschlossen, der sich auf zwölf mutmaß­lich diskriminierende Stellen­angebote bewarb und Entschädigungen forderte (Az. 1 StR 3/21). Ob dies Betrug war, muss nun das Land­gericht München entscheiden.

Was Sie tun können, wenn Sie sich diskriminiert fühlen

Ansprüche. Sind Sie benach­teiligt worden, können Sie verlangen, dass der Diskriminierende dies in Zukunft unterlässt. Darüber hinaus können Sie von ihm Entschädigung fordern. Bei einer abge­lehnten Stellenbewerbung können das beispiels­weise mehrere Monats­gehälter sein.

Beratungs­stellen. Lassen Sie sich von einer Beratungs­stelle beim Schrift­verkehr helfen. Die Bundesantidiskriminierungsstelle bietet eine Umkreissuche. Ansprech­partner in Unternehmen sind Betriebsrat, Frauen­beauftragte und Schwerbehinderten­vertretung. Geht es um Ihren Job, kann auch ein Fach­anwalt für Arbeits­recht helfen.

Frist. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach dem Vorfall schriftlich geltend. Schildern Sie genau, was Sie erlebt und welche Nachteile Sie erlitten haben.

Sexuelle Belästigung und Mobbing

Auf das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz berufen kann sich auch, wer gemobbt oder – auch sexuell – belästigt wird. Das können ständige „Blondinenwitze“ in Anwesenheit von Kolleginnen sein. Selbst ein einmaliger Witz sexuellen Inhalts gegen­über einer Frau kann schon dazu zählen. Das Gesetz bietet Schutz am Arbeits­platz, nicht aber zu Hause – etwa wenn eine Frau von einem selbst beauftragten Hand­werker sexuell belästigt wird.

Benach­teiligung im Alltag

Das Anti­diskriminierungs­gesetz schützt im Beruf, aber auch in alltäglichen Situationen bei Einkauf, Wohnungs­suche oder Besuch des Fitness­studios. Bei solchen Alltags­geschäften wird davon ausgegangen, dass Händler oder Dienst­leister in der Regel keinerlei näheres Interesse an der Person haben, die Vertrags­partner wird, und nichts Persönliches von ihr wissen wollen. Im Prinzip würden sie mit jedem den Vertrag abschließen. Das Gesetz spricht von Massen­geschäften. Im Mietrecht liegt ein solches Massen­geschäft in der Regel nur dann vor, wenn eine Person mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Diskriminierung wegen Behin­derung oder Hautfarbe

Spielt es keine Rolle, wer der Kunde ist, darf dieser nicht etwa wegen einer Behin­derung als Vertrags­partner ausgeschlossen werden. Ein Beispiel: In einem Restaurant wird jemand, der im Roll­stuhl sitzt, nicht bedient und gebeten, sich ein anderes Restaurant zu suchen. Die Begründung des Inhabers: Er nimmt zu viel Platz weg. Noch weiter geht der gesetzliche Schutz bei Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft. Dieser gilt für alle Verträge, die öffent­lich angeboten werden. Auch ein privater Vermieter, der beispiels­weise eine Wohnung öffent­lich annonciert, muss sich daran halten.

So haben Gerichte bei Diskriminierung geur­teilt

Seit es das AGG gibt, haben Zivilge­richte viele Fälle von Ungleichbe­hand­lung im Job oder Alltag entschieden. Manchmal einigten sich die Beteiligten aber auch außerge­richt­lich. Einige Beispiele:

Nur deutsche Mutter­sprachler. Auf ihre Stellenbewerbung bei einer Berliner Firma erhielt die aus der Dominika­nischen Republik stammende Bewerberin eine E-Mail: „Leider richtet sich die Position an deutsche Mutter­sprachler, daher können wir Ihre Bewerbung nicht berück­sichtigen.“ Die Bewerberin fühlte sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert und klagte. Das Arbeits­gericht Berlin gab ihr recht – und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monats­gehältern (Az. 55 Ca 16952/08).

Älter als die Polizei erlaubt. Das Land Baden-Württem­berg lehnte einen Bewerber für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst ab, weil er mit 38 Jahren zu alt sei. Der Bewerber klagte und bekam recht: Das fest­gesetzte Höchst­alter von 36 Jahren für den gehobenen Polizei­dienst schränke die Freiheit der Berufs­wahl unver­hält­nismäßig ein, so das Verwaltungs­gericht Freiburg (Az. 3 K 862/15).

Ausgrenzung bei der Wohnungs­suche. Ein Paar rief aufgrund einer Annonce bei einer Immobilien­verwaltung an. Es wollte die beworbene Wohnung besichtigen. Schnell wurde ein Termin mit der Hausmeisterin verabredet. Sie sollte die Interes­senten durch die Wohnung führen. Vor Ort wies die Hausmeisterin das Paar allerdings ab: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarz­afrikaner und Türken vermietet.“ Das sei eine Anordnung der Haus­verwaltung. Das Paar ließ das nicht auf sich sitzen und schaltete das Gleich­stellungs­büro der Stadt Aachen ein. Mit dessen Unterstüt­zung verklagten die Miet­interes­senten den Haus­verwalter auf Schaden­ersatz und Schmerzens­geld von jeweils 2 500 Euro und gewannen vor dem Ober­landes­gericht Köln (Az. 24 U 51/09).

Vermietung nur an Deutsche. Nur „an Deutsche“ wollte ein Vermieter seine Wohnung vermieten. Ein Interes­sent, der ursprüng­lich aus Burkina Faso stammt, meldete sich telefo­nisch auf die Annonce. Der Vermieter fragte nach seiner Herkunft – nachdem er sie erfahren hatte, legte er auf. Der Anrufer sah darin einen Verstoß gegen das AGG. Er verklagte den Vermieter. Das Amts­gericht Augs­burg gab dem Mann recht (Az. 20 C 2566/19). Der Wohnungs­eigentümer muss ihm 1 000 Euro Entschädigung zahlen. Außerdem darf er die Formulierung „an Deutsche“ künftig nicht mehr in Inseraten verwenden. Tut er es dennoch, droht ihm ein hohes Ordnungs­geld (mehr dazu im Mutmacher: Diskriminierung bei der Wohnungssuche).

Trotz Schwerbehin­derung nicht einge­laden. Eine Erziehungs­wissenschaft­lerin mit Schwerbehin­derung bewirbt sich bei einer Gesamt­schule als Unterstüt­zungs­kraft für Lehr­kräfte. Eine Einladung zum Vorstellungs­gespräch oder Absage gab es nicht. So ging es übrigens auch unserem Mutmacher Arno Dauber.

Doch Arbeit­geber sind verpflichtet, Menschen mit einer Schwerbehin­derung zu einem Bewerbungs­gespräch einzuladen, sofern sie aufgrund der Unterlagen fachlich nicht völlig unge­eignet sind. Andernfalls wird ein Verstoß gegen das Benach­teiligungs­verbot vermutet. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahl­entscheidung, insbesondere bei einer Einstellung, liegt bereits vor, wenn wie hier eine Bewerberin mit Schwerbehin­derung nicht in die Auswahl einbezogen wird. Verletzt ein Arbeit­geber diese Pflicht, muss er nach dem Allgemeinen Gleichbe­hand­lungs­gesetz (AGG) Schaden­ersatz zahlen. Die Nicht-Einge­ladene beschwerte sich bei der Schulleitung und schaltete einen Rechts­anwalt ein. Das AGG sieht für solche Fälle eine Entschädigung in Höhe von drei Monats­gehältern vor – in diesem Fall waren das rund 11 640 Euro. Schule und Bewerberin einigten sich auf rund 5 500 Euro.

Abge­wiesen an der Discotür. Ein Türsteher einer Diskothek in Hannover verwehrte einem dunkelhäutigen Gast den Zutritt. Die Disco sei bereits voll, erklärte er. Die hell­häutigen Begleiter des Abge­wiesenen, der deutscher Staats­bürger ist, ließ der Türsteher allerdings ein. Der Mann klagte und bekam recht. Wegen Verstoßes gegen das AGG verurteilte das Amts­gericht Hannover die Disco, 1 000 Euro Entschädigung an ihn zu zahlen. Außer der Hautfarbe war kein anderer Grund – etwa Alkoholisierung oder unan­gemessene Kleidung – für den verweigerten Eintritt erkenn­bar, stellte das Gericht nach Vernehmung der Zeugen fest (Az. 549 C 12993/14).

Keine Villa für Schwule. Ein schwules Paar möchte eine Hochzeits­villa mieten. Als der Vermieter von der Homo­sexualität erfährt, sagt er ihm ab. Das ist eine verbotene Diskriminierung. Das Paar bekommt 1 700 Euro Entschädigung (Land­gericht Köln, Az. 10 S 137/14)

Sachliche Gründe für Benach­teiligung

Höhere Versicherungs­beiträge für ältere Auto­fahrer

Auf einen sachlichen Grund für höhere Beiträge berufen sich die Auto­versicherer: Im Schnitt verdoppeln sie sukzessive die Beiträge älter werdender Senio­rinnen und Senioren. Eine Diskriminierung liegt in diesem Fall nicht vor. Da ältere Menschen tatsäch­lich häufiger Schäden verursachen, dürfen Versicherer ihre Beiträge entsprechend kalkulieren. Wehren können sich Fahre­rinnen und Fahrer dagegen nicht.

Tipp. Wir zeigen, wie sich Kfz-Versicherungsbeiträge im Alter verändern und geben hilfreiche Spartipps.

Schutz­lücke im Bereich Bildung

Eine große Lücke des AGG gibt es im Bereich Bildung. Für Studierende und Schüler staatlicher Schulen oder Universitäten ist es nicht anwend­bar. Ein Kind, das von einer Schule abge­lehnt wird, weil es einen Migrations­hintergrund hat, kann sich zum Beispiel nicht darauf berufen. Der Grund: Bildung ist in Deutsch­land Ländersache. Diskriminierungs­verbote und Rechts­ansprüche müssten in den Schul- und Hoch­schulgesetzen der Bundes­länder stehen. Bislang haben nur wenige Landes­schulgesetze solche Rege­lungen.

Gegen Diskriminierung klagen: So gehen Sie vor

Wer gegen eine Benach­teiligung etwa wegen Alter oder sexueller Orientierung vorgehen will, muss sie mit glaubhaften Indizien belegen können. Kann er das, hat der Ausgegrenzte gute Chancen. Denn dann muss der Gegner nach­weisen, dass er ihn nicht benach­teiligt hat oder er einen sachlichen Grund dafür hatte.

Wichtig ist es, den Vorfall genauestens zu dokumentieren. Ein Gedächt­nisprotokoll anzu­fertigen ist hilf­reich, Zeugen zu benennen ebenfalls. Weitere Indizien können etwa Ablehnungs­schreiben oder E-Mails oder nicht neutrale Stellen­ausschreibungen sein.

Gedächt­nisprotokoll: W-Fragen helfen beim Dokumentieren

  • Was ist passiert? Was haben Sie gerade getan, was haben die Beteiligten dann gesagt oder gemacht?
    Beispiel: Sie wollten mit zwei Freunden in eine Diskothek gehen. Am Einlass wies der Türsteher Sie ab.
  • Wann und wo ist der Vorfall passiert?
  • Wer hat Sie diskriminiert?
    Beispiel: Türsteher Frank Meier des Clubs „Hip“.
  • Wie verlief die Situation, wie endete sie?
    Beispiel: Der Türsteher ließ nicht mit sich reden. Für einen anderen Club war es zu spät. Sie gingen nach Hause.
  • Warum sind Sie Ihrer Meinung nach diskriminiert worden?
    Beispiel: Sie sind dunkelhäutig, Ihre Freunde hell­häutig. Den beiden wurde der Zutritt gewährt, Ihnen nicht.
  • Wer war noch beteiligt? Gab es Zeugen? Notieren Sie diese. Dafür benötigen Sie deren Kontakt­daten.
    Beispiel: Ihre Freunde können den Vorfall bezeugen, außerdem zwei Gäste hinter Ihnen am Eingang.
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8 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

norbert.fiedler am 04.08.2016 um 21:31 Uhr
"Weltanschauung" ist z.B. Parteizugehörigkeit

Wer öffentliche Dienstleistungen anbietet, darf lt. AGG diese auch nicht wegen der Weltanschauung verweigern. Zur Weltanschauung gehört z.B. die Parteizugehörigkeit. Tendenzbetriebe sind allerdings weitestgehend vom AGG ausgenommen. So können Einrichtungen, deren Träger z.B. die kaholische Kirche ist und somit als Tendenzbetrieb gilt, relativ einfach Arbeitnehmer kündigen, welche nicht ins Weltbild der katholischen Kirche passen.

Gelöschter Nutzer am 03.08.2016 um 06:33 Uhr
@Akira-san

Kann es sein, dass sie im falschen Thema kommentiert haben? Hier geht es nicht um Versicherungen.

Akira-san am 02.08.2016 um 10:25 Uhr
Grundsatz Versicherung "kollektive Risikoübernahme

Es ist ein Unding dass bei Versicherungen in den letzten 20 Jahren überhaupt immer mehr differenziert wird. Es kann nicht sein dass für jede Personengruppe ein spezielles Risiko errechnet wird und für jede dieser Gruppen unterschiedliche Versicherungsbeiträge verlangt werden.
Der Grundsatz einer jeden Versicherung ist die KOLLEKTIVE RISIKOÜBERNAHME.
Dass heißt das Risiko wird von allen Personengruppen zu gleichen Anteilen getragen, um die die Schaden erleiden zu schützen und gemeinsam in einer Gemeinschaft diese Kosten zu tragen.
Wenn man auf jeden individuell das Risiko und eine Prämie errechnet, dann kann man im Prinzip gleich den entsprechenden Betrag auf ein Sparbuch einzahlen und im Schadensfall abheben. DAS ist keine Versicherung, sondern es geht um eine Gemeinschaft an Beitragszahlern die den Worst-Case tragen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.07.2016 um 12:09 Uhr
@Remember_Carthage

Der Stiftung obliegt nicht die politische Vertretung von Verbraucherinteressen. Das ist Aufgabe des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Um den Stiftungszweck zu verwirklichen, soll die
Stiftung Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß durchführen oder von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen lassen,
Sie soll neutral, allgemeinverständlich und sachgerecht erläuterte Arbeitsergebnisse veröffentlichen. Darüber hinaus darf die Stiftung Erkenntnisse und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art verbreiten. Wie die Stiftung arbeitet und die Arbeit finanziert, können Sie unter "Über uns" auf dieser Seite nachlesen. Den Zuschuss des Bundes erhält die Stiftung als Ausgleich dafür, keine Werbeanzeigen zu schalten, wie dies andere Medien zur Finanzierung Ihrer Arbeit tun. (TK)

Gelöschter Nutzer am 20.07.2016 um 11:41 Uhr
@Stiftung_Warentest

Dass Frauen älter werden (mehr Kosten), Kinder bekommen (mehr Kosten), Männer dagegen früher sterben (weniger Kosten) und keine Kinder bekommen (weniger Kosten) sind sachliche Gründe und Fakten. Da eine Versicherung immer Risiken versichert und deren Eintrittswahrscheinlichkeit als Grundlage für die Kalkulation machen muss, kostet eine KV für eine Frau nun mal mehr als bei einem Mann. Und deshalb zahlen sehr viel ältere Fahrer mehr als nicht so alte. Als Verbraucherschutzorganisation, die die SW ja angeblich sein will, hätte ich erwartet, dass sie sich bei der Politik für die Beibehaltung von risikoorientierten und deshalb gerechten Tarifen einsetzt. Auch in der PKV. Davon habe ich nichts mitbekommen. Andererseits müsste eine Verbraucherschutzorganisation auch gegen das EEG protestieren, welches allein dieses Jahr den Verbrauchern 24 Milliarden Euro aus der Tasche zieht. Aber auch davon höre ich nichts. Aber wer 11 % seines Budgets vom Bund bekommt ist auch nicht unabhängig.