So haben Gerichte bei Diskriminierung geurteilt
Seit es das AGG gibt, haben Zivilgerichte viele Fälle von Ungleichbehandlung im Job oder Alltag entschieden. Manchmal einigten sich die Beteiligten aber auch außergerichtlich. Einige Beispiele:
Nur deutsche Muttersprachler. Auf ihre Stellenbewerbung bei einer Berliner Firma erhielt die aus der Dominikanischen Republik stammende Bewerberin eine E-Mail: „Leider richtet sich die Position an deutsche Muttersprachler, daher können wir Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen.“ Die Bewerberin fühlte sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert und klagte. Das Arbeitsgericht Berlin gab ihr recht – und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern (Az. 55 Ca 16952/08).
Älter als die Polizei erlaubt. Das Land Baden-Württemberg lehnte einen Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab, weil er mit 38 Jahren zu alt sei. Der Bewerber klagte und bekam recht: Das festgesetzte Höchstalter von 36 Jahren für den gehobenen Polizeidienst schränke die Freiheit der Berufswahl unverhältnismäßig ein, so das Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 3 K 862/15).
Ausgrenzung bei der Wohnungssuche. Ein Paar rief aufgrund einer Annonce bei einer Immobilienverwaltung an. Es wollte die beworbene Wohnung besichtigen. Schnell wurde ein Termin mit der Hausmeisterin verabredet. Sie sollte die Interessenten durch die Wohnung führen. Vor Ort wies die Hausmeisterin das Paar allerdings ab: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet.“ Das sei eine Anordnung der Hausverwaltung. Das Paar ließ das nicht auf sich sitzen und schaltete das Gleichstellungsbüro der Stadt Aachen ein. Mit dessen Unterstützung verklagten die Mietinteressenten den Hausverwalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld von jeweils 2 500 Euro und gewannen vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 24 U 51/09).
Vermietung nur an Deutsche. Nur „an Deutsche“ wollte ein Vermieter seine Wohnung vermieten. Ein Interessent, der ursprünglich aus Burkina Faso stammt, meldete sich telefonisch auf die Annonce. Der Vermieter fragte nach seiner Herkunft – nachdem er sie erfahren hatte, legte er auf. Der Anrufer sah darin einen Verstoß gegen das AGG. Er verklagte den Vermieter. Das Amtsgericht Augsburg gab dem Mann recht (Az. 20 C 2566/19). Der Wohnungseigentümer muss ihm 1 000 Euro Entschädigung zahlen. Außerdem darf er die Formulierung „an Deutsche“ künftig nicht mehr in Inseraten verwenden. Tut er es dennoch, droht ihm ein hohes Ordnungsgeld (mehr dazu im Mutmacher: Diskriminierung bei der Wohnungssuche).
Trotz Schwerbehinderung nicht eingeladen. Eine Erziehungswissenschaftlerin mit Schwerbehinderung bewirbt sich bei einer Gesamtschule als Unterstützungskraft für Lehrkräfte. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch oder Absage gab es nicht. So ging es übrigens auch unserem Mutmacher Arno Dauber.
Doch Arbeitgeber sind verpflichtet, Menschen mit einer Schwerbehinderung zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, sofern sie aufgrund der Unterlagen fachlich nicht völlig ungeeignet sind. Andernfalls wird ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vermutet. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung, liegt bereits vor, wenn wie hier eine Bewerberin mit Schwerbehinderung nicht in die Auswahl einbezogen wird. Verletzt ein Arbeitgeber diese Pflicht, muss er nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadenersatz zahlen. Die Nicht-Eingeladene beschwerte sich bei der Schulleitung und schaltete einen Rechtsanwalt ein. Das AGG sieht für solche Fälle eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern vor – in diesem Fall waren das rund 11 640 Euro. Schule und Bewerberin einigten sich auf rund 5 500 Euro.
Abgewiesen an der Discotür. Ein Türsteher einer Diskothek in Hannover verwehrte einem dunkelhäutigen Gast den Zutritt. Die Disco sei bereits voll, erklärte er. Die hellhäutigen Begleiter des Abgewiesenen, der deutscher Staatsbürger ist, ließ der Türsteher allerdings ein. Der Mann klagte und bekam recht. Wegen Verstoßes gegen das AGG verurteilte das Amtsgericht Hannover die Disco, 1 000 Euro Entschädigung an ihn zu zahlen. Außer der Hautfarbe war kein anderer Grund – etwa Alkoholisierung oder unangemessene Kleidung – für den verweigerten Eintritt erkennbar, stellte das Gericht nach Vernehmung der Zeugen fest (Az. 549 C 12993/14).
Keine Villa für Schwule. Ein schwules Paar möchte eine Hochzeitsvilla mieten. Als der Vermieter von der Homosexualität erfährt, sagt er ihm ab. Das ist eine verbotene Diskriminierung. Das Paar bekommt 1 700 Euro Entschädigung (Landgericht Köln, Az. 10 S 137/14)
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Wer öffentliche Dienstleistungen anbietet, darf lt. AGG diese auch nicht wegen der Weltanschauung verweigern. Zur Weltanschauung gehört z.B. die Parteizugehörigkeit. Tendenzbetriebe sind allerdings weitestgehend vom AGG ausgenommen. So können Einrichtungen, deren Träger z.B. die kaholische Kirche ist und somit als Tendenzbetrieb gilt, relativ einfach Arbeitnehmer kündigen, welche nicht ins Weltbild der katholischen Kirche passen.
Kann es sein, dass sie im falschen Thema kommentiert haben? Hier geht es nicht um Versicherungen.
Es ist ein Unding dass bei Versicherungen in den letzten 20 Jahren überhaupt immer mehr differenziert wird. Es kann nicht sein dass für jede Personengruppe ein spezielles Risiko errechnet wird und für jede dieser Gruppen unterschiedliche Versicherungsbeiträge verlangt werden.
Der Grundsatz einer jeden Versicherung ist die KOLLEKTIVE RISIKOÜBERNAHME.
Dass heißt das Risiko wird von allen Personengruppen zu gleichen Anteilen getragen, um die die Schaden erleiden zu schützen und gemeinsam in einer Gemeinschaft diese Kosten zu tragen.
Wenn man auf jeden individuell das Risiko und eine Prämie errechnet, dann kann man im Prinzip gleich den entsprechenden Betrag auf ein Sparbuch einzahlen und im Schadensfall abheben. DAS ist keine Versicherung, sondern es geht um eine Gemeinschaft an Beitragszahlern die den Worst-Case tragen.
Der Stiftung obliegt nicht die politische Vertretung von Verbraucherinteressen. Das ist Aufgabe des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Um den Stiftungszweck zu verwirklichen, soll die
Stiftung Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß durchführen oder von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen lassen,
Sie soll neutral, allgemeinverständlich und sachgerecht erläuterte Arbeitsergebnisse veröffentlichen. Darüber hinaus darf die Stiftung Erkenntnisse und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art verbreiten. Wie die Stiftung arbeitet und die Arbeit finanziert, können Sie unter "Über uns" auf dieser Seite nachlesen. Den Zuschuss des Bundes erhält die Stiftung als Ausgleich dafür, keine Werbeanzeigen zu schalten, wie dies andere Medien zur Finanzierung Ihrer Arbeit tun. (TK)
Dass Frauen älter werden (mehr Kosten), Kinder bekommen (mehr Kosten), Männer dagegen früher sterben (weniger Kosten) und keine Kinder bekommen (weniger Kosten) sind sachliche Gründe und Fakten. Da eine Versicherung immer Risiken versichert und deren Eintrittswahrscheinlichkeit als Grundlage für die Kalkulation machen muss, kostet eine KV für eine Frau nun mal mehr als bei einem Mann. Und deshalb zahlen sehr viel ältere Fahrer mehr als nicht so alte. Als Verbraucherschutzorganisation, die die SW ja angeblich sein will, hätte ich erwartet, dass sie sich bei der Politik für die Beibehaltung von risikoorientierten und deshalb gerechten Tarifen einsetzt. Auch in der PKV. Davon habe ich nichts mitbekommen. Andererseits müsste eine Verbraucherschutzorganisation auch gegen das EEG protestieren, welches allein dieses Jahr den Verbrauchern 24 Milliarden Euro aus der Tasche zieht. Aber auch davon höre ich nichts. Aber wer 11 % seines Budgets vom Bund bekommt ist auch nicht unabhängig.