Eltern­geld So klappt der Eltern­geld­antrag

Eltern­geld - So klappt der Eltern­geld­antrag

Eltern­geld­antrag. Ein Kind ist unterwegs! In diesem Fall hilft Eltern­geld. Hier lesen Sie, wie Sie das Eltern­geld korrekt beantragen. © Alamy Stock Photo / Rafael Ben-Ari

Im Eltern­geld­antrag können Eltern zwischen dem Basis­eltern­geld oder dem Eltern­geld Plus wählen. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Antrag von Eltern­geld achten sollten.

Wer beim Antrag auf Eltern­geld das Maximale für sich heraus­holen will, muss sich vorher intensiv mit dem Thema Eltern­geld und den Gestaltungs­möglich­keiten beschäftigen. Hier hilft unser Special Basiswissen Elterngeld. Im Antrag auf Eltern­geld sind Paare mit der Wahl zwischen zwei Arten des Eltern­gelds konfrontiert. Sie können nur Basis­eltern­geld beantragen, nur Eltern­geld Plus oder eine Kombination aus beidem.

Die normale – bislang unter dem einfache Namen Eltern­geld bekannte – Sozial­leistung heißt heute Basis­eltern­geld. Grobe Faust­regel: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent des Netto­lohns vor der Geburt des Kindes. Beide Eltern­teile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basis­eltern­geld in Höhe von maximal 1 800 Euro. Die kann das Eltern­paar ganz beliebig unter­einander aufteilen. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erklären Ihnen, wie Sie das Eltern­geld richtig beantragen.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.04.2025 um 16:20 Uhr
    Anzahl der Partnermonate

    @PieWi: Ja, danke für Ihren Hinweis. Wir haben den Hinweis korrigiert.

  • PieWi am 18.04.2025 um 17:33 Uhr
    Anzahl der Partnermonate

    Ich dachte, ich hätte in einer vorherigen Version dieses Artikels gelesen, dass nur 1 Partnermonat und damit insgesamt 13 Monate Basiselterngeld möglich wären. Wurde der Text überarbeitet?

  • PieWi am 13.04.2025 um 21:36 Uhr
    Partnermonate

    Im Artikel klingt es so, als gäbe es nur 1 Partnermonat.
    Aber die Partnermonate sind zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil für zwei Monate weniger Einkommen erhält. Dann können Sie statt 12 Monate Basiselterngeld insgesamt 14 Monate Basiselterngeld bekommen. Die zwei zusätzlichen Monate werden als Partnermonate bezeichnet.
    Vielleicht lese ich das aus Ihrem Artikel aber auch falsch heraus.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2021 um 11:52 Uhr
    Verzicht auf Mutterschaftsurlaub

    @otzelotti: Wenn Angestellte in den ersten 8 Monaten des Bemessungszeitraumes (von Juni bis April) Lohn nach Steuerklasse 4 und in den letzten 4 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes Lohn nach Lohnsteuerklasse 3 bezogen haben, wird für die Berechnung des Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 4 herangezogen. In diesem Fall hilft es auch nicht weiter, wenn die Angestellte im ersten Mutterschaftsurlaub Urlaub nimmt, um dann wieder auf diesen zu verzichten. Auch mit der Verschiebung des Bemessungszeitraumes um einen Monat bleibt es bei diesem Beispiel dabei, dass in der Mehrzahl der Monate Lohn nach Lohnsteuerklasse 4 bezogen wurde.
    Den Trick mit dem Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub klappt in diesem Fall nur, wenn auf zwei Monate des Mutterschaftsurlaubes verzichtet wird. Ob sich das noch lohnt, müssen Sie konkret berechnen.
    Der Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, siehe Beispiel 2 unter:
    www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0
    (maa)

  • otzelotti am 28.04.2021 um 22:18 Uhr
    Urlaub in Mutterschutzfrist?

    Hallo - sehr spannende Kommentare! Wir haben ein ähnlich gelagerten Fall:
    - Berechneter Geburtstermin: 7.8.21
    - Beginn Mutterschutzfrist: 24.6.21
    - Bemessungszeitraum für Elterngeld: 1.5.20 - 31.5.21
    - Verdienstzeitraum: Ab 15.1.20 - 24.6.21 (davor 0€)
    - Steuerklassenwechsel: Ab März 21
    - Unterschied: Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor.
    Soweit ich verstehe kann man in Rücksprache mit der Krankenkasse die Auszahlung des Mutterschutzgeldes verschieben ODER verkürzen - wie genau funktioniert das? Ist es wirklich notwendig beim Arbeitgeber (in unserem Fall 24.6.21 - 30.6.21) bei Aufschub / Kürzung des Mutterschutzgeldes die entsprechenden Tage mit Urlaub zu befüllen?
    Wär klasse wenn ihr weiterhelfen könnt, da ich zu dem Thema im Netz absolut nichts finde... meine Hoffnung war der Verzicht auf Ausklammerung... aber anscheinend wird das seit 2018 laut Foreneinträge nicht mehr mehr anerkannt...
    BG und vielen Dank im voraus für Unterstützung!