
Elterngeldantrag. Ein Kind ist unterwegs! In diesem Fall hilft Elterngeld. Hier lesen Sie, wie Sie das Elterngeld korrekt beantragen. © Alamy Stock Photo / Rafael Ben-Ari
Im Elterngeldantrag können Eltern zwischen dem Basiselterngeld oder dem Elterngeld Plus wählen. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Antrag von Elterngeld achten sollten.
Wer beim Antrag auf Elterngeld das Maximale für sich herausholen will, muss sich vorher intensiv mit dem Thema Elterngeld und den Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigen. Hier hilft unser Special Basiswissen Elterngeld. Im Antrag auf Elterngeld sind Paare mit der Wahl zwischen zwei Arten des Elterngelds konfrontiert. Sie können nur Basiselterngeld beantragen, nur Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beidem.
Die normale – bislang unter dem einfache Namen Elterngeld bekannte – Sozialleistung heißt heute Basiselterngeld. Grobe Faustregel: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des Nettolohns vor der Geburt des Kindes. Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld in Höhe von maximal 1 800 Euro. Die kann das Elternpaar ganz beliebig untereinander aufteilen. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären Ihnen, wie Sie das Elterngeld richtig beantragen.
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@PieWi: Ja, danke für Ihren Hinweis. Wir haben den Hinweis korrigiert.
Ich dachte, ich hätte in einer vorherigen Version dieses Artikels gelesen, dass nur 1 Partnermonat und damit insgesamt 13 Monate Basiselterngeld möglich wären. Wurde der Text überarbeitet?
Im Artikel klingt es so, als gäbe es nur 1 Partnermonat.
Aber die Partnermonate sind zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil für zwei Monate weniger Einkommen erhält. Dann können Sie statt 12 Monate Basiselterngeld insgesamt 14 Monate Basiselterngeld bekommen. Die zwei zusätzlichen Monate werden als Partnermonate bezeichnet.
Vielleicht lese ich das aus Ihrem Artikel aber auch falsch heraus.
@otzelotti: Wenn Angestellte in den ersten 8 Monaten des Bemessungszeitraumes (von Juni bis April) Lohn nach Steuerklasse 4 und in den letzten 4 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes Lohn nach Lohnsteuerklasse 3 bezogen haben, wird für die Berechnung des Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 4 herangezogen. In diesem Fall hilft es auch nicht weiter, wenn die Angestellte im ersten Mutterschaftsurlaub Urlaub nimmt, um dann wieder auf diesen zu verzichten. Auch mit der Verschiebung des Bemessungszeitraumes um einen Monat bleibt es bei diesem Beispiel dabei, dass in der Mehrzahl der Monate Lohn nach Lohnsteuerklasse 4 bezogen wurde.
Den Trick mit dem Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub klappt in diesem Fall nur, wenn auf zwei Monate des Mutterschaftsurlaubes verzichtet wird. Ob sich das noch lohnt, müssen Sie konkret berechnen.
Der Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, siehe Beispiel 2 unter:
www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0
(maa)
Hallo - sehr spannende Kommentare! Wir haben ein ähnlich gelagerten Fall:
- Berechneter Geburtstermin: 7.8.21
- Beginn Mutterschutzfrist: 24.6.21
- Bemessungszeitraum für Elterngeld: 1.5.20 - 31.5.21
- Verdienstzeitraum: Ab 15.1.20 - 24.6.21 (davor 0€)
- Steuerklassenwechsel: Ab März 21
- Unterschied: Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor.
Soweit ich verstehe kann man in Rücksprache mit der Krankenkasse die Auszahlung des Mutterschutzgeldes verschieben ODER verkürzen - wie genau funktioniert das? Ist es wirklich notwendig beim Arbeitgeber (in unserem Fall 24.6.21 - 30.6.21) bei Aufschub / Kürzung des Mutterschutzgeldes die entsprechenden Tage mit Urlaub zu befüllen?
Wär klasse wenn ihr weiterhelfen könnt, da ich zu dem Thema im Netz absolut nichts finde... meine Hoffnung war der Verzicht auf Ausklammerung... aber anscheinend wird das seit 2018 laut Foreneinträge nicht mehr mehr anerkannt...
BG und vielen Dank im voraus für Unterstützung!