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Überblick
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@Max.Bendig: Auch in der Zugewinngemeinschaft wird das Eigentum am Geld auf dem Konto dem Kontoinhaber / der Kontoinhaberin zugeordnet.
Selbst wenn das Paar zusammen ein Haus kauft und finanziert, jedoch nur ein Partner im Grundbuch eingetragen wird, handelt es sich um das Eigentum des Grundbucheigentümers.
Erst am Ende der Zugewinngemeinschaft findet dann der Ausgleich statt und es wird berechnet, welchen finanziellen Zuwachs wer zu verzeichnen hatte.
(Finanztest 8/2017, S. 24)
Sie Schreiben: “In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er vor der Ehe hatte. Auch das Vermögen, das er während dieser Zeit erwirtschaftet, ist seins.“
Sollte es dort nicht heißen:
„Bei der Gütertrennung“ anstelle von „In der Zugewinngemeinschaft“?
Mit besten Grüßen, Max Bendig
@eugen2606: Eine Verzichtserklärung auf einen gesetzlich zustehenden Unterhalt ist gegenüber dem Jobcenter nicht bindend.
www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/informationen-zum-unterhalt
Es macht auf jeden Fall Sinn, vor der Unterschrift eines Ehevertrages mit einem weitreichenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, sich individuell beraten zu lassen. Zum einen sollte im Beratungsgespräch geklärt werden, welches Ziel mit dem Ehevertrag verfolgt wird und ob es andere, auf die persönliche Situation passendere Lösungen gibt.
Zum anderen lässt sich damit vermeiden, dass einzelne Klauseln des Vertrags im Scheidungsfall vor Gericht gekippt werden.
Lesetipp:
Ratgeber "Sich trauen", Seite 141 - 167 "Eigene Regeln aufstellen" (19,90 €)
www.test.de/heirat
Ein Anwalt hat mir gesagt, dass sich nachehelicher Unterhalt zwar auschließen läßt, dieser Ausschluss aber u.U. vom Gericht wieder gekippt wird wenn der andere Ehepartner nach der Scheidung nicht für sich selbst sorgen kann, also auf Bürgergeld angewiesen wäre. Ist das so zutreffend?
@Stepsch: Erbschaften und Schenkungen an einen Ehepartner, wie zum Beispiel eine Immobilie oder Geldzahlungen, bleiben beim Zugewinnausgleich grundsätzlich außen vor. Etwas anderes gilt für Wertsteigerungen aus geerbten Vermögenswerten. Hatte etwa ein geerbtes Haus zum Zeitpunkt der Erbschaft einen Wert von 150 000 Euro und ist es bei Scheidung 200 000 Euro wert, so fallen 50 000 Euro in die Zugewinnberechnung.(PK)