Steht vorm Parkhaus „2 Meter Durchfahrtshöhe“, gilt das für den gesamten Bereich. Wird bei einem 1,94 Meter hohen Pkw auf der schrägen Zufahrt das Dach beschädigt, muss der Parkhausbetreiber den Schaden ersetzen (Landgericht Magdeburg, Az. 2 S 72/13).
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