Beschwerde im Restaurant Völlig bedient

Erst wartet der Gast im Restaurant lange aufs ­Essen und dann ist es auch noch kalt. Alles muss er sich nicht gefallen lassen. Auch Gäste ­haben Rechte.

Nach einem anstrengenden Arbeitstag gönnt sich Otto Normalverzehrer gern etwas Leckeres zu essen in entspannter Gaststättenatmosphäre. Doch nicht immer ist der Gast König.

Die erste Falle lauert schon an der Eingangstür des Lokals „Zum Vielfraß“. Hoppla, schon ist der Kunde ohne Vorwarnung über die kleine Schwelle an der Tür gestolpert. Wer Pech beim Sturz hat, muss nun auf das Drei-Gänge-­Menü verzichten und darf sich auf die Krankenhausbewirtung freuen.

Geringer Trost: Der Wirt muss ihm in einem solchen Fall den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vor der winzigen Gefahrenquelle an der Türschwelle hätte warnen müssen (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 158/99). Ein Drittel des Schadens muss der Gast jedoch selbst tragen, weil bei Türschwellen immer mit einer Unebenheit zu rechnen sei, urteilten die Richter.

Aufs Essen warten

Otto und seine Begleiter Anna und Heiner meistern den Eingang ohne Probleme. Kurz darauf bekommen die drei Hungrigen einen Tisch. Die Getränke kommen schnell. Aber das Essen wird erst nach einer Stunde serviert. Otto und sein Magen grummeln bereits.

Kommt das Essen erheblich zu spät, kann der Gast den Preis mindern. Gäste, die an einem reservierten Tisch zwei Stunden auf das Hauptgericht warten mussten, durften den Menüpreis um 20 Prozent herabsetzen. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden (Az. 20 a C 275/73). Beim Landgericht Karlsruhe gab es für eine Verspätung von eineinhalb Stunden sogar 30 Prozent Abzug von der Rechnung.

Unbestellte Fleischbeilage

Als Anna ihren Salat bekommt, streckt ihr eine kleine Schnecke die Fühler ­entgegen. Heiner, Ottos Freund und Rechtsanwalt, hatte sich über das lange Warten noch amüsiert, aber das ist des Guten zu viel. Er erklärt Anna, dass sie nicht weiteressen müsse. Heiner beruft sich auf das „Salaturteil“ des Amtsgerichts Burgwedel (Az. 22 C 669/85). Den Gästen sei das Weiteressen wegen der Ekel erregenden Schnecke nicht zuzumuten, sagten die Richter. Was sie zuvor verzehrt und getrunken haben, müssen die drei natürlich bezahlen. Nach einer alten Thekenregel verlangen sie beim Kellner innerhalb von 30 Minuten drei Mal laut nach der Rechnung. Ohne Wirkung.

Kein Gast muss im Lokal unendlich lange warten, wenn der Wirt auf „Rechnung, bitte!“ nicht reagiert. Für die Wartezeit gibt es keine festen Regeln. Wer aber ohne zu zahlen das Lokal verlässt, sollte wenigstens seinen Namen und die Anschrift hinterlassen, damit ihm der Wirt die Rechnung zuschicken kann. Gehen die Gäste einfach, könnte ihnen das sonst als strafbare Zechprellerei ausgelegt werden.

Wütend gehen die drei zur Garderobe. Otto braucht Anna nicht in den Mantel zu helfen, denn – Überraschung – dieser hängt längst nicht mehr dort. Anna verlangt vom Gastwirt Ersatz für den Verlust des Mantels.

Daraus wird nichts, denn ein Wirt haftet nicht für einen gestohlenen Mantel, wenn der Gast die Garderobe von seinem Platz aus sehen konnte (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 33/79). Er haftet auch dann nicht, wenn der Kellner den Mantel dort aufgehängt hat. Endgültig bedient, hungrig und um ein Kleidungsstück erleichtert verlassen Otto und seine Freunde das Lokal.

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