Das Bankhaus Lampe kaufte für eine Kundin ohne deren Wissen Wertpapiere. Sie beruft sich auf eine „Anscheinsvollmacht“. Rechtsanwalt Peter Mattil erklärt, worum es geht.
Was ist eine Anscheinsvollmacht?
Mattil: Von einer Anscheinsvollmacht darf der Vertragspartner ausgehen, wenn jemand für einen anderen Geschäfte tätigt und der andere dies akzeptiert, obwohl er von den Geschäften wissen müsste.
In welchen Fällen darf eine Bank ohne Vollmacht davon ausgehen, dass ein anderer im Namen eines Kunden Kaufaufträge für Wertpapiere geben darf?
Mattil: Das darf sie, wenn der Kunde dem oder der Bevollmächtigten eine Vertrauensstellung eingeräumt hat, aus der die Bank schließen kann, es gebe eine Vollmacht. Eine Bank kann aber allenfalls von einer Bevollmächtigung ausgehen, wenn die entsprechende Person sich in der Vergangenheit ständig um die Anlagegeschäfte gekümmert hat. Sie darf die Aufträge nur ausführen, wenn sie keine Zweifel an der Vertretungsberechtigung hat.
Gab es aus Ihrer Sicht im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine Anscheinsvollmacht?
Mattil: Nein, die Bank redet sich raus. Die Mutter hatte in der Vergangenheit keinerlei Anlageentscheidungen für die Tochter getroffen. Sie war nicht einmal Kundin der Bank. Die Bank hätte sich ausdrücklich bestätigen lassen müssen, dass die Mutter die Tochter vertreten darf.
Stellen Sie sich vor, Sie sind nicht zuhause, die Bank ruft an und Sie müssen befürchten, dass irgendjemand, der gerade in der Wohnung ans Telefon geht, Wertpapieraufträge für Sie erteilt.
Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach Eltern einer Volljährigen als bevollmächtigt gelten.
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Die Tochter und ihre Mutter hatten keine Ahnung von Geldgeschäften, der (anscheinend sachkundige) Vater stellt die Verwaltung mir Volljährigkeit der Kundin ein. Sie konnte nach eigenen Aussage noch nicht einmal Kontoauszüge lesen, eine erneute Bankvollmacht hatte sie nicht erteilt. Konsequenterweise schließt die junge Anlegerin einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Bank. Was stand in diesem Vertrag? Kann die ggf. Bank selbstständig machen was sie will, wenn ihrem Gegenüber jegliche Sachkenntnis und Aufnahmebereitschaft fehlt? Zum Beispiel auch ohne Rücksprache und ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden im Rahmen der vertaglichen Vermögensverwaltung das Depot umschichten, eventuell um eine bessere Rendite zu erzielen? Grundsätzlich: Wer haftet nun, wenn es schiefgeht, d. h. wenn aufgrund einer pauschalen Autorisierung durch eine Bankentscheidung ein größerer Verlust eintritt?