Bank­haus Lampe

Interview: „Bank redet sich raus“

Das Bank­haus Lampe kaufte für eine Kundin ohne deren Wissen Wert­papiere. Sie beruft sich auf eine „Anscheins­voll­macht“. Rechts­anwalt Peter Mattil erklärt, worum es geht.

Was ist eine Anscheins­voll­macht?

Mattil: Von einer Anscheins­voll­macht darf der Vertrags­partner ausgehen, wenn jemand für einen anderen Geschäfte tätigt und der andere dies akzeptiert, obwohl er von den Geschäften wissen müsste.

In welchen Fällen darf eine Bank ohne Voll­macht davon ausgehen, dass ein anderer im Namen eines Kunden Kauf­aufträge für Wert­papiere geben darf?

Mattil: Das darf sie, wenn der Kunde dem oder der Bevoll­mächtigten eine Vertrauens­stellung einge­räumt hat, aus der die Bank schließen kann, es gebe eine Voll­macht. Eine Bank kann aber allenfalls von einer Bevoll­mächtigung ausgehen, wenn die entsprechende Person sich in der Vergangenheit ständig um die Anlage­geschäfte gekümmert hat. Sie darf die Aufträge nur ausführen, wenn sie keine Zweifel an der Vertretungs­berechtigung hat.

Gab es aus Ihrer Sicht im vorliegenden Fall Anhalts­punkte für eine Anscheins­voll­macht?

Mattil: Nein, die Bank redet sich raus. Die Mutter hatte in der Vergangenheit keinerlei Anla­geent­scheidungen für die Tochter getroffen. Sie war nicht einmal Kundin der Bank. Die Bank hätte sich ausdrück­lich bestätigen lassen müssen, dass die Mutter die Tochter vertreten darf.

Stellen Sie sich vor, Sie sind nicht zuhause, die Bank ruft an und Sie müssen befürchten, dass irgend­jemand, der gerade in der Wohnung ans Telefon geht, Wert­papier­aufträge für Sie erteilt.

Es gibt auch keinen Grund­satz, wonach Eltern einer Voll­jährigen als bevoll­mächtigt gelten.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Verdi21 am 22.03.2011 um 12:05 Uhr
    Vermögensberatung

    Die Tochter und ihre Mutter hatten keine Ahnung von Geldgeschäften, der (anscheinend sachkundige) Vater stellt die Verwaltung mir Volljährigkeit der Kundin ein. Sie konnte nach eigenen Aussage noch nicht einmal Kontoauszüge lesen, eine erneute Bankvollmacht hatte sie nicht erteilt. Konsequenterweise schließt die junge Anlegerin einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Bank. Was stand in diesem Vertrag? Kann die ggf. Bank selbstständig machen was sie will, wenn ihrem Gegenüber jegliche Sachkenntnis und Aufnahmebereitschaft fehlt? Zum Beispiel auch ohne Rücksprache und ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden im Rahmen der vertaglichen Vermögensverwaltung das Depot umschichten, eventuell um eine bessere Rendite zu erzielen? Grundsätzlich: Wer haftet nun, wenn es schiefgeht, d. h. wenn aufgrund einer pauschalen Autorisierung durch eine Bankentscheidung ein größerer Verlust eintritt?