Auto­unfall clever regulieren Mit Voll­kasko bei Teilschuld viel Geld sparen

Auto­unfall clever regulieren - Mit Voll­kasko bei Teilschuld viel Geld sparen

Auto­unfall. Wenn beide eine Mitschuld trifft, müssen Fahrer mit Voll­kasko­schutz bei der Regulierung aufpassen, sonst verlieren sie viel Geld. © Getty Images / Andrey Popov

Voll­kasko­versicherte verschenken nach Unfall oft bares Geld. Gibt es eine Mitschuld, holen sie per Quoten­vorrecht leicht über 1 000 Euro mehr raus. So funk­tioniert es.

Wer hat Schuld? Wenn die Antwort „Jeder ein biss­chen“ lautet, müssen beide Unfall­beteiligte einen Teil des Schadens tragen. Das heißt nicht, dass sie ihren Schaden selbst zahlen. Vielmehr springen zunächst die Kfz-Haft­pflicht­versicherer über Kreuz ein. Wie viel welcher Versicherer über­nimmt, richtet sich nach der Höhe der Teilschuld. Meist einigen sich beide auf Haftungs­quoten, zum Beispiel 20, 30 oder auch 50 Prozent. Dann bleiben beide Fahrer auf einem hohen Eigen­anteil sitzen – auch wenn sie eine Voll­kasko haben.

Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erklären, was dahinter steckt und zeigen auf, wie der Regulierungsweg in solchen Fällen am besten vonstatten geht.

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Kommentarliste

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  • fri3dolin am 26.05.2019 um 21:16 Uhr
    -was sagen meine div. Voll-Juristen-Freunde dazu??

    Dieser Artikel hat mich mehr als fasziniert: - ich darf a l s o ggf. wählen,
    wie ich meine bzw. gegnerische Versicherung z. Regulierung
    zu meinem Vorteil ansprechen darf !??
    Das wäre ja endlich 'mal sone Idee der Augenhöhe,
    zw. mir als Anspruchsteller u. eigener bzw. gegnerischer Kfz-Versicherung, oder ?
    Ganz besonders gefällt mir Ihre, der Stiftung-Aussage,
    die Versicher täten pragmatisch regeln,
    den anteiligen Beitrag zu erstatten, f. zukünftigen Rückstufungsbetrag !!!
    Hammer (!) - kann ich nur sagen zu Ihrem, der Stiftung-Beitrag,
    wenn das alles so gehen sollte (!).
    Denne ! -
    - damit dürften viele liebe Leutz finanzieren können das Abo zu finanzTest, oder ??
    m. viel freu
    grüßt Sie der / Ihr
    fri3dolin

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.04.2019 um 15:33 Uhr
    Hintergrund zum Beispielfall

    @Merapi: Das Quotenvorrecht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Der Vollkaskoversicherte hat sich den Erhalt der Kaskoleistungen durch höhere Beiträge erkauft. Ihm steht dieser erkaufte Vorteil in erster Linie zu (und erst in zweiter Linie dem Versicherer). Das Quotenvorrecht reduziert also nicht automatisch den zu ersetzenden Schaden durch die Gegenseite. Die Gegenseite ist dazu verpflichtet, maximal die ersatzfähigen Positionen entsprechend der Haftungsquote ausgleichen, mit oder ohne Quotenvorrecht. (maa)

  • Merapi am 31.03.2019 um 11:22 Uhr
    Mir fehlt die Begründung...

    ... warum der gegnerische HP-Versicherer bei einigen Positionen aufgrund des Quotenvorrechts 100 % zu zahlen verpflichtet sein soll, bei anderen Postionen jedoch weiterhin nur entsprechend der Quote.
    Das kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.
    Gibt es entsprechende Urteile, aus denen das abgeleitet wurde?
    Wenn Sie eine Begründung nachliefern, wird es für Betroffene sicher einfacher, diese Positionen auch in voller Höhe beim gegnerischen HP-Versicherer durchzusetzen.
    Vorab ein herzliches Dankeschön!

  • HPLandvogt am 21.03.2019 um 22:31 Uhr
    Wenn es doch mal geschieht

    Ganz toller Tipp für den Fall des Falles. Selbst wenn der (Un-) Fall nicht eintritt, hat sich Finanz-Test allein für den Hinweis auf diese Möglichkeit schon gelohnt!