Laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Sonderangebote im Regelfall mindestens zwei Tage vorrätig sein. Dem einzelnen Verbraucher hilft diese Regelung aber nicht unbedingt weiter, da nur Mitbewerber oder Verbände gegen Verstöße vorgehen können. Ein Anspruch auf Herausgabe der Ware zum Sonderpreis besteht für den Kunden nicht.
Enttäuschten Verbrauchern bleibt leider nur die Möglichkeit, sich bei der Geschäftsführung des Lebensmitteldiscounters zu beschweren.
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