
Berechnung. Wer in wiederanlegende Fonds oder ETF investiert, muss einen fiktiven Ertrag versteuern: die Vorabpauschale. © Getty Images / Kwanchanok Taen-on, Yuichiro Chino (M)
Anleger mit thesaurierenden ETF und Fonds müssen Steuern auf die sogenannte Vorabpauschale zahlen. Mit unserem Rechner können Sie Ihre Vorabsteuern einfach ausrechnen.
Vorabpauschale mit Rechner ermitteln
Für Investmentfonds, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten, wird seit 2019 mit der Vorabpauschale ein fiktiver Betrag versteuert. Was genau es mit der Vorabpauschale auf sich hat, erfahren Sie in unserem Special zur Versteuerung von ETF und Fonds.
Mit unserem Vorabpauschalen-Rechner können Sie ganz einfach ermitteln, wie viel Steuern Sie im Voraus auf Ihre thesaurienden Fonds und ETF zahlen müssen. Die Steuern auf die Vorabpauschale für 2024 sind im Januar 2025 fällig, die für 2025 entsprechend im Januar 2026. Sie können auch rückblickend Ihre Vorabpauschalen und Steuern ab 2018 berechnen.
Noch Fragen? Unter dem Rechner finden Sie eine konkrete Beispielrechnung.
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Schritt für Schritt die Vorabpauschale berechnen
So berechnet sich die Vorabpauschale Schritt für Schritt:
- Zunächst wird der „Basisertrag“ eines bestimmten Jahres berechnet: Wert des Fonds oder ETF zum Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Für 2023 betrug der Basiszins 2,55 Prozent, für 2024 beträgt er 2,29 Prozent und für 2025 liegt er bei 2,53 Prozent.
- Anschließend wird geschaut, was kleiner ist: der Basisertrag oder die Wertsteigerung des Fonds im jeweiligen Jahr. Der kleinere Wert ist die Vorabpauschale.
- Je nach Art des Fonds ist nicht die gesamte Vorabpauschale zu versteuern, sondern nur ein Teil (sogenannte Teilfreistellung). Im Fall eines Aktien-ETF oder Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei.
Hier eine Beispielrechnung:
Berechnung von Vorabpauschale und Steuer |
|
Wert des ETF oder Fonds am 1.1.2024 |
20 000 Euro |
Wert des ETF oder Fonds am 31.12.2024 |
20 500 Euro |
Wertsteigerung |
500 Euro |
Vorabpauschale |
|
Basisertrag für 2024 (20 000 x 0,0229 x 0,7) |
320,60 Euro |
Vorabpauschale ist Basisertrag, weil Basisertrag (320,60 Euro) < Wertsteigerung (500 Euro) |
320,60 Euro |
Zu versteuernder Betrag nach 30 Prozent Teilfreistellung |
224,42 Euro |
Im Januar 2025 zu zahlende Kapitalertragssteuer plus Soli (26,375 Prozent) |
59,19 Euro |
Legende
Basiszins: 2,29 Prozent (2024). Keine Ausschüttungen. Sparerpauschbetrag bereits verbraucht.
Im Beispiel wird die Vorabpauschale in Höhe des Basisertrags angesetzt, weil der Basisertrag geringer als die Wertsteigerung ausfällt, die der Fonds innerhalb des Jahres erzielt hat. Wäre der Basisertrag höher als die Wertsteigerung, wäre die Wertsteigerung (abzüglich Teilfreistellung) die Berechnungsgrundlage für die Vorabsteuern.
Sie zahlen nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt. Diese ist nur die Grundlage, um die Vorabsteuern auf Fonds und ETF zu berechnen.
Hat der Fonds keinen Wertzuwachs erreicht, entstehen für das Jahr weder Vorabpauschale noch Steuern. Ist die entsprechende Teilfreistellung berücksichtigt, fallen auf den Endbetrag Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Zahlt ein Fonds oder ETF Erträge teilweise an Anleger aus und spart nur den Rest im Vermögen an, mindern diese Teilausschüttungen die Vorabpauschale.
Die Steuern auf die Vorabpauschale werden im Januar des Folgejahres fällig. Verkaufen Anleger später Anteile des Fonds oder ETF, verrechnet der Depotanbieter die dann anfallenden Steuern mit den bereits gezahlten Vorabsteuern. So wird eine doppelte Besteuerung vermieden.
Wie Sie vermeiden, zu hohe Steuern auf Ihre Fonds und ETF zu zahlen und warum die Vorabpauschale überhaupt eingeführt wurde, lesen Sie im unserem großen Special über die Versteuerung von ETF und Fonds.
Depotanbieter führen Steuern ans Finanzamt ab
Den Steuerabzug nimmt die depotführende Stelle vor. Das Problem: Anders als bei einer Ausschüttung von Erträgen durch den Fonds fließt bei der Berechnung der fiktiven Erträge kein Geld an die Anleger und Anlegerinnen. Banken und Fondsgesellschaften müssen sich die Mittel für den Steuerabzug daher erst beim Kunden beschaffen. Die einzelnen Institute gehen dabei unterschiedlich vor, wie Finanztest in einer Umfrage aus dem Februar 2023 herausgefunden hat.
Filialbanken und Direktbanken
Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Commerzbank, Deutsche Bank, Hypovereinsbank, Postbank und Targobank buchen die Steuer vom Verrechnungskonto des Depots ab – zum Teil funktioniert das auch mit Konten bei fremden Instituten. Die Direktbanken Comdirect, Consorsbank, DKB, ING, Maxblue und Onvista Bank buchen ebenfalls vom Verrechnungskonto ab.
Nicht ins Minus rutschen. Ist nicht genug Geld auf dem Verrechnungskonto, um die Vorabsteuer zu bezahlen, kann es sein, dass die Bank oder der Broker die Kunden anschreibt und bittet, für Deckung zu sorgen. Die Anbieter können die Steuer auch innerhalb eines eingeräumten Disporahmens abbuchen. Wenn die depotführende Stelle das Geld für die Steuer nicht beschaffen kann, meldet sie es dem Finanzamt.
Tipp: Sorgen Sie am Jahresanfang für genügend Deckung auf dem Verrechnungskonto, um etwaige Steuern bezahlen zu können. Der Abbuchung aus dem Dispo können Sie auch vorab bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker widersprechen.
Fondsbanken und Fondsgesellschaften
Die Fondsgesellschaft Deka bucht laut unserer Umfrage die Steuer vom Verrechnungskonto oder dem verknüpften Girokonto ab. Union Investment und DWS verkaufen Fondsanteile. Die Fondsbank Ebase verkauft ebenfalls Fondsanteile. Auch die Fondsdepotbank macht das, alternativ können Anleger jedoch die Kontoabbuchung vereinbaren.
Tipp: Der Verkauf von Fondsanteilen ist ärgerlich, wenn man sie zuvor mit Ausgabeaufschlag gekauft hat. Bei Union können Sie den abgezogenen Betrag in der Regel binnen sechs Wochen kostenlos wieder anlegen. Bei der DWS können Sie für den Steuerabzug zum Beispiel einen Geldmarktfonds ohne Ausgabeaufschlag einrichten.
Freistellungsauftrag für die depotführende Stelle
Es gibt eine Möglichkeit zu verhindern, dass für den Steuerabzug unter Umständen Fondsanteile verkauft werden: Sparerinnen und Sparer können ihrer depotführenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann zieht sie keine Steuern auf Dividenden, Gewinne oder die Vorabpauschale ab, solange der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft ist.
Lange betrug der Sparerpauschbetrag 801 Euro für Ledige und 1 602 für Verheiratete. Seit 2023 liegt er bei 1 000 Euro für Unverheiratete und 2 000 Euro für Ehepaare.
Tipp: Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, obwohl Ihr Pauschbetrag nicht ausgeschöpft war, können Sie zu viel gezahlte Steuern später über die Steuererklärung zurückholen.
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@mikefux: Die Vorabpauschale ist ein pauschaliert ermittelter fiktiver Gewinn, der besteuert wird. Die Kapitalertragssteuer auf diesen fiktiven Gewinn führt die Depotbank zu Beginn des Folgejahres ans Finanzamt ab.
Inwieweit die Informationen der Consorsbank die Besteuerung der Vorabpauschale falsch oder missverständlich darstellt, können wir keine Stellung beziehen. Uns liegen die Abrechnungen der Consorsbank (und aller anderen Banken) zur Besteuerung der Vorabpauschale nicht vor.
Die Consors Bank berechnet für einen ETF eine Vorabpauschale gem. §18 InvStG und zieht hiervon die Teilfreistellung ab (30%). Diesen Betrag will sie nun von mir einziehen, da der Freistellungsauftrag erschöpft ist. Ich verstehe alle Ihre Veröffentlichungen so, dass nicht die Vorabpauschale abzgl. Teilfreistellung, sondern die darauf zu leistende Abgeltungssteuer (+Soli), also 26,375 Prozent, fällig wird und von mir zu zahlen ist. Wer hat hier den Denkfehler?! Die Consors Bank beharrt auf Nachfrage darauf, die volle Pauschale einziehen zu wollen.
@Holiun: § 18 InvStG bestimmt nur, dass die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen gilt.
www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__18.html
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine drei depotführenden Stellen gegen sehr unterschiedlich mit der Wertstellung für die Belastung der Vorabpauschale um:
1. Belastung auf dem Girokonto Mitte Januar mit Wertstellungen Anfang Januar
2. Einzug vom Referenzkonto: Buchungs- und Wertstellungstag gleicher Tag (Mitte Januar)
3. Ankündigung der Belastung für Anfang Februar
Dies verwundert mich doch sehr.
Ist Ihnen eine (gesetzliche) Regelung für die Abwicklung der Belastung der Vorabpauschale bekannt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Viele Grüße
holiun
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