Vorabpauschalen-Rechner Berechnen Sie Ihre Vorabsteuern auf ETF und Fonds

Vorabpauschalen-Rechner - Berechnen Sie Ihre Vorabsteuern auf ETF und Fonds

Berechnung. Wer in wieder­anlegende Fonds oder ETF investiert, muss einen fiktiven Ertrag versteuern: die Vorabpauschale. © Getty Images / Kwanchanok Taen-on, Yuichiro Chino (M)

Anleger mit thesaurierenden ETF und Fonds müssen Steuern auf die sogenannte Vorabpauschale zahlen. Mit unserem Rechner können Sie Ihre Vorabsteuern einfach ausrechnen.

Vorabpauschale mit Rechner ermitteln

Für Investmentfonds, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten, wird seit 2019 mit der Vorabpauschale ein fiktiver Betrag versteuert. Was genau es mit der Vorabpauschale auf sich hat, erfahren Sie in unserem Special zur Versteuerung von ETF und Fonds.

Mit unserem Vorabpauschalen-Rechner können Sie ganz einfach ermitteln, wie viel Steuern Sie im Voraus auf Ihre thesaurienden Fonds und ETF zahlen müssen. Die Steuern auf die Vorabpauschale für 2024 sind im Januar 2025 fällig, die für 2025 entsprechend im Januar 2026. Sie können auch rück­blickend Ihre Vorabpauschalen und Steuern ab 2018 berechnen.

Noch Fragen? Unter dem Rechner finden Sie eine konkrete Beispiel­rechnung.

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Schritt für Schritt die Vorabpauschale berechnen

So berechnet sich die Vorabpauschale Schritt für Schritt:

  1. Zunächst wird der „Basis­ertrag“ eines bestimmten Jahres berechnet: Wert des Fonds oder ETF zum Jahres­beginn multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Für 2023 betrug der Basiszins 2,55 Prozent, für 2024 beträgt er 2,29 Prozent und für 2025 liegt er bei 2,53 Prozent.
  2. Anschließend wird geschaut, was kleiner ist: der Basis­ertrag oder die Wert­steigerung des Fonds im jeweiligen Jahr. Der kleinere Wert ist die Vorabpauschale.
  3. Je nach Art des Fonds ist nicht die gesamte Vorabpauschale zu versteuern, sondern nur ein Teil (sogenannte Teilfrei­stellung). Im Fall eines Aktien-ETF oder Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei.

Hier eine Beispiel­rechnung:

Berechnung von Vorabpauschale und Steuer

Wert des ETF oder Fonds am 1.1.2024

20 000 Euro

Wert des ETF oder Fonds am 31.12.2024

20 500 Euro

Wert­steigerung

500 Euro

Vorabpauschale

Basis­ertrag für 2024 (20 000 x 0,0229 x 0,7)

320,60 Euro

Vorabpauschale ist Basis­ertrag, weil Basis­ertrag (320,60 Euro) < Wert­steigerung (500 Euro)

320,60 Euro

Zu versteuernder Betrag nach 30 Prozent Teilfrei­stellung

224,42 Euro

Im Januar 2025 zu zahlende Kapital­ertrags­steuer plus Soli (26,375 Prozent)

59,19 Euro

Legende

Basiszins: 2,29 Prozent (2024). Keine Ausschüttungen. Sparerpausch­betrag bereits verbraucht.

Im Beispiel wird die Vorabpauschale in Höhe des Basis­ertrags angesetzt, weil der Basis­ertrag geringer als die Wert­steigerung ausfällt, die der Fonds inner­halb des Jahres erzielt hat. Wäre der Basis­ertrag höher als die Wert­steigerung, wäre die Wert­steigerung (abzüglich Teilfrei­stellung) die Berechnungs­grund­lage für die Vorabsteuern.

Sie zahlen nicht die Vorabpauschale ans Finanz­amt. Diese ist nur die Grund­lage, um die Vorabsteuern auf Fonds und ETF zu berechnen.

Hat der Fonds keinen Wert­zuwachs erreicht, entstehen für das Jahr weder Vorabpauschale noch Steuern. Ist die entsprechende Teilfrei­stellung berück­sichtigt, fallen auf den Endbetrag Abgeltungs­steuer, Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer an. Zahlt ein Fonds oder ETF Erträge teil­weise an Anleger aus und spart nur den Rest im Vermögen an, mindern diese Teil­ausschüttungen die Vorabpauschale.

Die Steuern auf die Vorabpauschale werden im Januar des Folge­jahres fällig. Verkaufen Anleger später Anteile des Fonds oder ETF, verrechnet der Depotanbieter die dann anfallenden Steuern mit den bereits gezahlten Vorabsteuern. So wird eine doppelte Besteuerung vermieden.

Wie Sie vermeiden, zu hohe Steuern auf Ihre Fonds und ETF zu zahlen und warum die Vorabpauschale über­haupt einge­führt wurde, lesen Sie im unserem großen Special über die Versteuerung von ETF und Fonds.

Depotanbieter führen Steuern ans Finanz­amt ab

Den Steuer­abzug nimmt die depotführende Stelle vor. Das Problem: Anders als bei einer Ausschüttung von Erträgen durch den Fonds fließt bei der Berechnung der fiktiven Erträge kein Geld an die Anleger und Anle­gerinnen. Banken und Fonds­gesell­schaften müssen sich die Mittel für den Steuer­abzug daher erst beim Kunden beschaffen. Die einzelnen Institute gehen dabei unterschiedlich vor, wie Finanztest in einer Umfrage aus dem Februar 2023 heraus­gefunden hat.

Filial­banken und Direkt­banken

Sparkassen, Volks- und Raiff­eisen­banken sowie Commerz­bank, Deutsche Bank, Hypo­ver­eins­bank, Post­bank und Targo­bank buchen die Steuer vom Verrechnungs­konto des Depots ab – zum Teil funk­tioniert das auch mit Konten bei fremden Instituten. Die Direkt­banken Comdirect, Consors­bank, DKB, ING, Maxblue und Onvista Bank buchen ebenfalls vom Verrechnungs­konto ab.

Nicht ins Minus rutschen. Ist nicht genug Geld auf dem Verrechnungs­konto, um die Vorabsteuer zu bezahlen, kann es sein, dass die Bank oder der Broker die Kunden anschreibt und bittet, für Deckung zu sorgen. Die Anbieter können die Steuer auch inner­halb eines einge­räumten Disporahmens abbuchen. Wenn die depotführende Stelle das Geld für die Steuer nicht beschaffen kann, meldet sie es dem Finanz­amt.

Tipp: Sorgen Sie am Jahres­anfang für genügend Deckung auf dem Verrechnungs­konto, um etwaige Steuern bezahlen zu können. Der Abbuchung aus dem Dispo können Sie auch vorab bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker wider­sprechen.

Fonds­banken und Fonds­gesell­schaften

Die Fonds­gesell­schaft Deka bucht laut unserer Umfrage die Steuer vom Verrechnungs­konto oder dem verknüpften Giro­konto ab. Union Investment und DWS verkaufen Fonds­anteile. Die Fonds­bank Ebase verkauft ebenfalls Fonds­anteile. Auch die Fonds­depot­bank macht das, alternativ können Anleger jedoch die Konto­abbuchung vereinbaren.

Tipp: Der Verkauf von Fonds­anteilen ist ärgerlich, wenn man sie zuvor mit Ausgabe­aufschlag gekauft hat. Bei Union können Sie den abge­zogenen Betrag in der Regel binnen sechs Wochen kostenlos wieder anlegen. Bei der DWS können Sie für den Steuer­abzug zum Beispiel einen Geldmarkt­fonds ohne Ausgabe­aufschlag einrichten.

Frei­stellungs­auftrag für die depotführende Stelle

Es gibt eine Möglich­keit zu verhindern, dass für den Steuer­abzug unter Umständen Fonds­anteile verkauft werden: Spare­rinnen und Sparer können ihrer depotführenden Stelle einen Frei­stellungs­auftrag erteilen. Dann zieht sie keine Steuern auf Dividenden, Gewinne oder die Vorabpauschale ab, solange der Sparerpausch­betrag nicht ausgeschöpft ist.

Lange betrug der Sparerpausch­betrag 801 Euro für Ledige und 1 602 für Verheiratete. Seit 2023 liegt er bei 1 000 Euro für Unver­heiratete und 2 000 Euro für Ehepaare.

Tipp: Wenn Sie keinen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben, obwohl Ihr Pausch­betrag nicht ausgeschöpft war, können Sie zu viel gezahlte Steuern später über die Steuererklärung zurück­holen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.03.2025 um 10:59 Uhr
    Vorabpauschale

    @mikefux: Die Vorabpauschale ist ein pauschaliert ermittelter fiktiver Gewinn, der besteuert wird. Die Kapitalertragssteuer auf diesen fiktiven Gewinn führt die Depotbank zu Beginn des Folgejahres ans Finanzamt ab.
    Inwieweit die Informationen der Consorsbank die Besteuerung der Vorabpauschale falsch oder missverständlich darstellt, können wir keine Stellung beziehen. Uns liegen die Abrechnungen der Consorsbank (und aller anderen Banken) zur Besteuerung der Vorabpauschale nicht vor.

  • mikefux am 15.03.2025 um 21:49 Uhr
    Einzug der Vorabpauschale, nicht der Steuer

    Die Consors Bank berechnet für einen ETF eine Vorabpauschale gem. §18 InvStG und zieht hiervon die Teilfreistellung ab (30%). Diesen Betrag will sie nun von mir einziehen, da der Freistellungsauftrag erschöpft ist. Ich verstehe alle Ihre Veröffentlichungen so, dass nicht die Vorabpauschale abzgl. Teilfreistellung, sondern die darauf zu leistende Abgeltungssteuer (+Soli), also 26,375 Prozent, fällig wird und von mir zu zahlen ist. Wer hat hier den Denkfehler?! Die Consors Bank beharrt auf Nachfrage darauf, die volle Pauschale einziehen zu wollen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.01.2025 um 14:43 Uhr
    Vorabpauschale - Wertstellung der Belastung

    @Holiun: § 18 InvStG bestimmt nur, dass die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen gilt.
    www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__18.html

  • holiun am 24.01.2025 um 08:54 Uhr
    Vorabpauschale - Wertstellung der Belastung

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine drei depotführenden Stellen gegen sehr unterschiedlich mit der Wertstellung für die Belastung der Vorabpauschale um:
    1. Belastung auf dem Girokonto Mitte Januar mit Wertstellungen Anfang Januar
    2. Einzug vom Referenzkonto: Buchungs- und Wertstellungstag gleicher Tag (Mitte Januar)
    3. Ankündigung der Belastung für Anfang Februar
    Dies verwundert mich doch sehr.
    Ist Ihnen eine (gesetzliche) Regelung für die Abwicklung der Belastung der Vorabpauschale bekannt?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
    Viele Grüße
    holiun

  • holiun am 24.01.2025 um 08:52 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.