Fonds­besteuerung Steuern auf ETF und Fonds – darauf sollten Sie achten

Datum:
  • Text: Daniel Pöhler
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Fonds­besteuerung - Steuern auf ETF und Fonds – darauf sollten Sie achten

Spezial­regeln. Wir zeigen, wie die Besteuerung von ETF und Fonds funk­tioniert. © Getty Images / Mlenny, Yuichiro Chino (M)

Im Januar müssen viele ETF- und Fonds­anleger Steuern auf die Vorabpauschale zahlen. So verstehen Sie die Fonds­besteuerung und Ihre Depot­abrechnung.

Wie im vergangenen Jahr müssen viele Anle­gerinnen und Anleger auch im Januar 2025 spür­bar Steuern im Voraus zahlen – obwohl sie keine Anteile gewinn­bringend verkauft haben. Die 2018 einge­führte Vorabpauschale gilt prinzipiell für alle Fonds, macht sich aber vor allem bei den beliebten thesaurierenden ETF bemerk­bar. Solche Fonds schütten Dividenden nicht an die Anleger aus, sondern legen sie auto­matisch wieder an.

Wir zeigen, wie Fonds- und ETF-Sparer die Abrechnungen ihres Depotanbieters nach­voll­ziehen können und wie sie die Vorabbesteuerung best­möglich für sich gestalten. Außerdem werfen wir einen Blick zurück auf die Investment­steuerreform von 2018, damit klarer wird, wie die Fonds­besteuerung seither funk­tioniert. Denn die Vorabpauschale war nicht die einzige Neuerung.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.10.2024 um 10:31 Uhr
    Depotumzug / Teilverkauf

    @dergo: Bitte achten Sie darauf, dass die Vorabpauschale nicht mit der Steuer auf die Vorabpauschale gleichzusetzen ist. Die Vorabpauschale ist eine Schätzgröße für einen Gewinn, den der Fonds unterjährig gemacht hat. Hat die Depotbank Steuern an das Finanzamt für die Vorabpauschale abgeführt, kürzt die Bank beim Verkauf den errechneten Ertrag / Zuwachs um die Höhe der Vorabpauschalen. Übrig bleibt ein Ertrag, auf den Steuern anfallen oder ein Verlust, der im Verlusttopf zum Depotkonto verbucht wird.

    Ihre Fragen zum Teilverkauf habe ich als Anregung an die Fachabteilung weitergeleitet. Bitte gedulden Sie sich diesbezüglich etwas.

    Die Depotbanken sind seit 2008 verpflichtet, beim Depotumzug der neuen Depotbank alle steuerrelevanten Daten, die ihr vorliegen, zu übermitteln. Dazu gehören auch die Höhe der Vorabpauschalen und Angaben zu den Verlusttöpfen. Kunden müssen sich nicht darum kümmern, sollten aber checken ob die übermittelten Daten stimmen. Uns berichten ab und zu Leser:innen, das unrichtige Einstandskurse übermittelt wurden. Beschwert man sich rechtzeitig, korrigiert die Bank die Einstandskurse.

  • dergo am 09.10.2024 um 20:32 Uhr
    Teilverkauf/Depotumzug

    Sie schreiben "Die Vorabpauschalen werden aber auf den späteren Verkaufsgewinn angerechnet, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt." Wie funktioniert das bei einem Teilverkauf, wird dann die bisher aufgelaufene Vorabsteuer komplett auf die Steuern beim Verkauf angerechnet? Oder vielleicht doch nur anteilig im Verhältnis der verkauften Aktien zu der Gesamtzahl der Aktien? Und wie ist das bei einem Depotumzug, wird die bisher bezahlte Steuer zuverlässig an die neue Bank mit übermittelt? Gibt es hierzu Erfahrungen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.09.2024 um 07:52 Uhr
    Vorabpauschale + ausschüttende Fonds

    @kuschmiwi: Ja, auch bei den ausschüttenden Fonds können die Banken die Höhe der an das Finanzamt abzuführende Steuern über die Vorabpauschale bestimmen. Das passiert, wenn die Dividendenausschüttungen sehr niedrig sind und unter dem Betrag der Vorabpauschale liegen. Dann funktioniert die Vorabpauschale sozusagen als Mindestberechnungsgröße.

    Achtung: Sie bezahlen nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt. Die Vorabpauschale ist eine schematische Berechnungsweise, um Erträge, die der Fonds im laufenden Jahr erzielt hat, zu schätzen. Die Abgeltungssteuer ist auf die Vorabpauschale zu bezahlen. Die Höhe der Vorabpauschale ist also nicht mit der Höhe der Steuerlast identisch.

  • kuschmiwi am 23.09.2024 um 22:50 Uhr
    Vorabpauschale auch für ausschüttende Fonds?

    In Ihrem Artikel in Finanztest 10/24 berichten Sie über die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds.
    Ich habe einen ausschüttenden ETF; die Ausschüttungen erfolgen im Februar und August eines Jahres. Meine Depotbank hat für diesen ETF im Januar eine Vorabpauschale berechnet. Ist dies richtig?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.07.2024 um 12:45 Uhr
    Interactivebrokers / Depotbank mit Sitz im Ausland

    @svasylenko: Befindet sich das Wertpapierdepot bei einer Depotbank im Ausland, zum Beispiel in Irland, kann man keinen Freistellungsauftrag einreichen, um Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrages freizustellen.
    Ja, im Ausland erzielte Kapitaleinnahmen müssen über die Steuererklärung veranlagt werden.
    Und über die Steuererklärung findet dann auch die Steuerfreistellung von Kapitaleinnahmen innerhalb des Sparerpauschbetrag statt.