Werk­vertrags­recht Auch Grab­steine können fehler­haft sein

Eine Grab­anlage aus schwarzem Granit ist mangelhaft, wenn sich darauf graue Aufhellungen zeigen. Der Käufer kann Rück­abwick­lung des Werk­vertrags und sein Geld zurück verlangen, entschied das Land­gericht Dort­mund. Die Klägerin hatte bei einem Stein- und Bild­hauer eine Grab­anlage beauftragt. Nachdem sie errichtet wurde, bildeten sich Aufhellungen, die auf den natürlichen Eigenschaften des Materials beruhten. Weil sie den Auftrag in Kennt­nis der Aufhellungen nicht erteilt hätte und vom Beklagten darüber nicht aufgeklärt worden sei, wollte die Frau vom Vertrag zurück­treten. Zu Recht, so das Gericht. Die Grab­anlage sei zwar im vereinbarten Granit ange­fertigt worden, er sei allerdings kein farb­beständiger Stein. Einen solchen habe die Klägerin bei der Bestellung aber erwartet. Der Beklagte hätte sie über die Farbeigenschaften aufklären müssen (Az. 7 O 362/15). Gegen das Urteil hat er Berufung einge­legt.

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