Ein Fitnesstrainer bekommt kein Geld von seiner privaten Unfallversicherung, obwohl er durch einen Riss der Achillessehne einen erheblichen Dauerschaden davontrug. Die Versicherungsgesellschaft hatte das Recht, ihm die Leistung zu verweigern, weil die Sehne vorgeschädigt war, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 5 U 34/04).
Der Verunglückte war während eines Spaziergangs beim Sprung über eine Pfütze ausgerutscht – das ist nach den Versicherungsbedingungen eindeutig ein Unfall. Nach der Behandlung blieb eine Invalidität von 20 Prozent zurück. Da der Mann wegen Problemen an der Achillessehne schon vorher in Behandlung war, zog der Versicherer davon etwas ab. Trotzdem wären noch rund 25 000 Euro fällig gewesen.
Doch der Versicherer weigerte sich komplett zu zahlen – und bekam Recht. Begründet haben das die Kölner Richter so: Durch die lange Krankengeschichte und die bisherige Behandlung sei die Sehne so geschwächt gewesen, dass sie auch ohne Unfall irgendwann gerissen wäre.
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