
Wohnen im Alter. Neue Wohn- und Betreuungsmodelle machen dem klassischen Pflegeheim Konkurrenz. © Getty Images / Niedring Drentwett
Ob klassisches Pflegeheim, Betreutes Wohnen oder Pflege-WG: Geeignete Wohnformen gibt es inzwischen für jeden Bedarf. Wir erklären, wie sie funktionieren.
Selbstbestimmt wohnen, in Würde altern, Gemeinschaft erleben. Es gibt viele Gründe, weshalb Menschen sich Gedanken machen, wo sie oder ihre Angehörigen leben können, wenn es zu Hause nicht mehr geht. Nicht zuletzt wegen Meldungen über den Personalnotstand in der Pflege und Berichten über zum Teil schlechte Zustände in einigen Pflegeheimen suchen Menschen auch nach alternativen Lebens- und Wohnformen im Alter.
Aber nicht jede Einrichtung ist gleich, viele Pflegeheime sind sehr gut. Falls es Mängel gibt, können Pflegebedürftige dagegen vorgehen. Die Pflegeexpertinnen der Stiftung Warentest haben die verschiedenen Wohnformen verglichen, sagen, wann sich welche Wohnform anbietet, und geben Tipps zum Thema.
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@MrB12: Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Pflegestützpunkt. Wir haben nicht im Detail geprüft, welche Leistungen in den einzelnen Bundesländern als Entlastungsmaßnahme im Sinne von § 45 b Abs. 1 Nr. 4 SGB XI durch Rechtsverordnung anerkannt wurden / werden. An dieser Stelle können wir nur die Grundregeln erläutern. § 45 b Abs. 1 SGB XI regelt, dass der Entlastungsbetrag dazu dient, qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende dient. Die Gartenpflege und die Haushaltsführung sind keine Aufgaben, die dem Bereich der Pflege zuzuordnen sind. Können die Pflegebedürftigen die Aufgaben (mit Unterstützung) selbst ausführen, kommt die Übernahme der Kosten als Unterstützungsleistung in Frage.
Vielen Dank für Ihren hilfreichen Beitrag.
In Ihrem Heft schreiben Sie "Zusätzlich zu anderen Leistungen können Pflegebedürftige bis zu 125 Euro im Monat für sogenannte Entlastungsleistungen ausgeben, etwa für Hilfe durch Ehrenamtliche."
Wir würden für meine Eltern gerne wahlweise eine Haushaltshilfe beauftragen oder die Unterstützung der Schwiegertochter anrechnen lassen.
Nach unseren Informationen gibt es für diesen Betrag lediglich in Brandenburg aufgrund der Regelung unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/nbea_anerkv_2016 keine Möglichkeit, diesen z.B. für Gärtnerleistungen / Haushaltshilfe einzusetzen. Auch Familienangehörige sind grundsätzlich ausgeschlossen. In allen anderen Bundesländern bestehen diese Möglichkeiten. Ist dies korrekt?
Zuletzt wurden meine Eltern darauf angesprochen, dass sich die Regelungen in Brandenburg geändert hätten. Unsere Recherche blieb dazu erfolglos. Liegen Ihnen hierzu ggf. Informationen vor?
Ich nehme an, dass unter Ihren Lesern auch Beamte sind.
Ihr Artikel ist für Beamte aber keine Hilfe. Ich kann das Problem an Hand von Sachsen erläutern: Ich verweise auf die Sächsische Beihilfe-VO und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift ( siehe "REVOSAX"). In der Verwaltungsvorschrift zu § 55 "Vollstationäre Pflege" ist in Ziff. 55.4.5 ein Beispiel genannt. Einem Ehepaar mit 2.500 € Monatseinkommen entstehen Gesamtkosten von 3.425 € monatlich. Private Krankenversicherung und Beihilfe erstatten 1262 €. Verbleiben 2138 €. Bei 2500 € Einkommen würden nur 362 € zum Leben verbleiben. Deshalb sieht die Beihilfe-VO in § 57 Abs. 8 eine weitere Beihilfe (Bemessungssatz 100%) vor.
In Ba-Wü z.B. regelt das § 9 f der Landesbeihilfe-VO. So wie ich das sehe, sehen alle Beihilfe-VO diese zusätzliche Beihilfe vor, wobei sich nur die Berechnungen unterscheiden. Dies ist m.E. dem Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts geschuldet.
@Ralf_HO: Auch bei Alleinstehende mit einem geringen Einkommen suchen sich selbt einen Heimplatz, soweit sie dazu in der Lage sind. Benötigen Sie dafür Hilfe, bekommen Sie vom Sozialdienst des Krankenhauses oder dem Pflegestützpunkt vor Ort Unterstützung. Gibt es einen rechtlichen oder gesetzlichen Betreuer für die Angelegenheit des Wohnaufenthaltes, übernimmt dieser die Suche. Die Auswahl an Heimen / Pflegeplätzen ist für Vermögenslose kleiner, aber das Sozialamt schreibt nicht vor, in welches Heim man kommt. Man kann sich solange man noch gesund ist, nach einem Heim erkundigen, das einem gefällt und bei dem die Kosten im Rahmen dessen liegen, was das Sozialmit mitträgt.
Aber bevor das Sozialamt die Kosten für eine Heimunterbringung übernimmt, wird auch bei Alleinstehenden geprüft, ob eine Versorgung zu Hause ermöglicht werden kann, u.U. auch mithilfe der Finanzierung notwendiger Anpassungen der Wohnung. (maa)
Es gab einmal eine Zeit, wo Familien in einem Haus gelebt haben und sich um einander gekümmert haben. In meiner Familie war es auch so gewesen, dass man sich um die älteren Familienmitglieder kümmert und diese nicht in ein Altenheim abschiebt. Ich finde es sehr schade, dass es in der heutigen Zeit dermaßen schwer ist, die Familie zusammen zu halten.