Ein Stellplatz in der Tiefgarage muss groß genug sein, um mit einem Mittelklasse-Pkw vorwärts einzuparken. Es reicht nicht, wenn die Baufirma die Regeln des Baurechts einhält, der Käufer aber nur einparken kann, wenn er ab Einfahrt in die Garage 58 Meter rückwärts fährt. Der Käufer einer neuen Wohnung hatte knapp 20 000 Euro für einen Stellplatz bezahlt. Die Fläche war gerade mal 2,50 Meter breit. Es war unmöglich, mit einem Audi A 4 vorwärts einzuparken, so ein Sachverständiger. Das Oberlandesgericht Braunschweig minderte den Kaufpreis daher um 13 233 Euro, obwohl der Parkplatz den Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung entsprach (Az. 8 U 62/18). Sie stelle lediglich ein Minimum dar als Voraussetzung für die Baugenehmigung. Bei einem Haus mit „besonderem Komfort“ musste der Verkäufer damit rechnen, dass die Bewohner ein Mittelklassefahrzeug besitzen.
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