Haben Sie zufällig einen Nachbarn, der Balu heißt? Wenn ja, dann handelt es sich bestimmt um einen Hund. Denn Balu zählt zu den beliebtesten Hundenamen in Deutschland. Fast in jedem zweiten Haushalt leben Haustiere – viele von ihnen in Mietwohnungen.
Ob die Tierhaltung dort erlaubt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn Mieterin oder Mieter gerne ein Haustier in ihrer Wohnung halten wollen, kommt es darauf an, was in ihren Mietverträgen steht und um was für ein Tier es sich handelt.
Aber Achtung: Die Regeln gelten nicht für Personen, die ihren Mietvertrag individuell mit ihrem Vermieter ausgehandelt haben. Solche Individualvereinbarungen dürften allerdings die Ausnahme sein.
Kleintiere dürfen immer einziehen
Unabhängig von dem, was im Mietvertrag zur Tierhaltung steht, dürfen alle grundsätzlich harmlose Kleintiere halten. Nach Faustregel des Bundesgerichtshofs sind das Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können. Sie stellen keine Beeinträchtigung für die Wohnung dar und stören niemanden, beispielsweise Zierfische, Schildkröten oder Hamster (Az. VIII ZR 340/06 ).
Die Haltung dieser kleinen Mitbewohner gehört stets zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung. Ein Mieter muss seinen Vermieter daher nicht um Erlaubnis bitten.
Was der Mietvertrag regeln darf
Komplizierter wird es, wenn sich ein Tierfan, der zur Miete wohnt, ein größeres Haustier wünscht. Dann kommt es darauf an, um was für ein Tier es sich handelt und was im Mietvertrag steht. Erlaubt der Vermieter dort die Tierhaltung, dürfen gewöhnliche Haustiere wie Hund, Katze oder Kaninchen einziehen.
Aber Achtung: Die Betonung liegt auf dem Wort gewöhnlich. Für ungewöhnliche Tiere, etwa eine Gift- oder Würgeschlange, gilt die pauschale Erlaubnis nicht (Amtsgericht Charlottenburg, Az. C 10 166/88).
Manch Haltungsverbot ist unwirksam
Ist laut Mietvertrag jegliche Tierhaltung verboten, ist der Traum vom Haustier trotzdem nicht ausgeträumt. Eine Klausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Genauso unwirksam ist eine Klausel, wenn sie ausschließlich Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote wären eine unangemessene Benachteiligung der Mietperson. Sie nähmen keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen und würden etwa auch die Haltung eines Therapiehundes verbieten (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 168/12).
Wann Vermieter zustimmen müssen
Auch wenn Vermieterinnen und Vermieter die Haltung von Hund oder Katze nicht pauschal verbieten dürfen, können sie vertraglich verlangen, dass ihre Zustimmung eingeholt wird. Die ist auch nötig, wenn ein unwirksames Haltungsverbot im Mietvertrag steht.
Es kann sein, dass der Vermieter sogar zustimmen muss. Das hängt davon ab, ob die Tierhaltung zum mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung zählt. Bei einer Katze ist das in der Regel der Fall. Beim Hund ist es etwas komplizierter: Die Erlaubnis hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung aller Beteiligten ab. Der Bundesgerichtshof hat dafür eine lange Liste aufgestellt. Es zählen etwa Art, Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen der anderen Mietparteien sowie Lage und Zustand von Wohnung und Wohnhaus (Az. VIII ZR 340/06).
Haltungsverbote können zulässig sein
Die Chancen für einen tierischen Mitbewohner stehen zwar gut, immer erlauben müssen Vermieter die Tierhaltung aber nicht:
Heimtierzoo verboten. Hat ein Mieter zu viele Haustiere, kann der Vermieter verlangen, dass einige ausziehen. Laut Amtsgericht Wiesbaden sind mehr als drei Katzen zu viel (Az. 91 C 3026/12).
Kein Schwein gehabt. Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsweise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amtsgericht München im Falle eines Minischweins (Az. 413 C 12648/04).
Bei Nachbars piepts wohl. Vermieter müssen keine Nutztierhaltung erlauben. In einem Urteil des Amtsgerichts Köln ging es dabei um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt (Az. 214 C 255/09).
Einigeln verboten. Ebenfalls verbieten dürfen Vermieter die Haltung von Wildtieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte (Az. 12 C 133/14).
Auf die gute Nachbarschaft achten
Auch wenn die Haltung eines Haustieres erlaubt wurde, kann es später Ärger geben. Verursacht ein Vierbeiner zum Beispiel anhaltende Lärm- oder Geruchsbelästigungen und stört damit die Nachbarn, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Mieterinnen und Mieter mit tierischen Mitbewohnern sollten daher darauf achten, dass ihre Vierbeiner niemanden stören.
Andersherum müssen auch die Nachbarn bis zu einem gewissen Maß tolerant sein. Wohnen in einem Mehrfamilienhaus beispielsweise mehrere Tiere, gehört gelegentliches Hundegebell oder Vogelgezwitscher zur üblichen Geräuschkulisse (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 716c C 114/90).
Beim Auszug auf Spuren achten
Wenn Haustierfans aus ihrer Mietwohnung ausziehen, finden sie womöglich unerwünschte Spuren ihrer Vierbeiner an Wänden, Böden oder Türen. Für Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen, müssen Mieter einstehen, etwa bei Schäden durch Katzenurin.
Strittig ist beispielsweise, wie es mit Kratzern durch Hundekrallen auf Parkett aussieht. Manche Gerichte schätzen sie als übliche Abnutzung ein. In diesem Fall zahlt der Mieter nicht. Um solche Schäden zu vermeiden, meint das Landgericht Koblenz aber, dass der Hund nur in Räume darf, in denen kein Parkett liegt. Sonst müsse das Tier Hundesocken tragen (Az. 6 S 45/14).
Folgt der Einzug in eine neue Mietwohnung, gelten natürlich auch dort die Regeln zur Haustierhaltung. Herrchen und Frauchen sollten ihre Mitbewohner bei der Wohnungssuche nicht verschweigen.
Tipp: Antworten auf Ihre weiteren Fragen rund ums Mietrecht finden Sie im Special Wichtige Fragen rund ums Mietrecht. Details zur Nachbarschaft finden Sie im Special zum Nachbarschaftsrecht.
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@Waldpilz: Dass es sich bei Katzen mietvertraglich nicht um Kleintiere handelt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, wie zum Beispiel BGH VIII ZR 340/06:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bff88696044d09daa03c4b69fa2c1706&nr=41986&pos=0&anz=1
@Stiftung_Warentest
Sie schreiben, dass Katzen nicht zu den Kleintieren zählen, auf welche Rechtsgrundlge berufen sie sich da? Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.
@AndreasDark: Die Abmahnung als Vorstufe zur Entziehung des Wohneigentums nach § 17 WEG kann nur von der Eigentümergemeinschaft ausgesprochen werden.
§17 Abs. 1 WEG: Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Verwalter auch die einzelnen Wohnungseigentümer dazu auffordern, sich an die Hausordnung zu halten. Will die Wohnungseigentümergemeinschaft am Ende das Wohneigentum entziehen, bedarf es es einer rechtswirksamen Abmahnung im Sinne des § 17 Abs. 2 WEG. Dafür reicht ein Schreiben des Verwalters nicht mehr aus.
Hallo
In unserer Eigentümergemeinschaft sind es unterschiedliche Eigentümer und 2 Wohnungen sind vermietet. Beide haben unerzogene Hunde die im Treppenhaus immer freilaufend sind und auch fäkalieren und es wird nicht entfernt.
Es liegen bei der Hausverwaltung schon Beschwerden vor und die Eigentümer und Mieter juckt das nicht im Geringsten.
Der Verwalter behauptet das wir bei der Eigentümergemeinschaft einen Antrag auf Abmahnung stellen müssen obwohl ich der Meinung bin das Verwalter die betreffenden Eigentümer dazu anweisst das das Verhalten abzuschaffen ist.
Muss ich einen Anwalt einschalten der Klärung bringt?
Grüße Andrea
@Frieder.Schilling: Wie bereits im Artikel dargestellt, kommt es auf den Einzelfall an. Unter anderem spielt es auch eine Rolle, ob im Mietvertrag eine wirksame Klausel zum Haltungsverbot vereinbart wurde. Befindet sich in der Teilungserklärung ein Haltungsverbot, sollten Vermieter sich darum kümmern, dass sich im Mietvertrag ein wirksames Haltungsverbot befindet. (maa)