Erste gemein­same Wohnung Finanztipps fürs Zusammenziehen

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Erste gemein­same Wohnung - Finanztipps fürs Zusammenziehen

Mehr als nur Kisten packen. Auch Fragen rund um Miet­vertrag, Strom, Internet, Versicherungen und Rund­funk­beitrag müssen geklärt werden. © Anne Lehmann

Es ist sinn­voll und spart Geld, sich um doppelte Verträge, Versicherungen oder ein Gemein­schafts­konto zu kümmern. Worauf Paare dabei achten sollten.

Wer soll im neuen Miet­vertrag stehen?

Zieht ein Paar zusammen, kann es entscheiden, ob beide oder nur eine Person den Miet­vertrag unter­schreibt.

Zwei Unter­schriften. Wenn ein Miet­vertrag gemein­sam unter­schrieben wird, sind drei Parteien im Bunde: die beiden Partner und der Vermieter. In diesem Fall bestehen alle miet­vertraglichen Rechte und Pflichten für beide Partner gleichermaßen. Das Paar kann die Wohnung nur gemein­sam kündigen und steht gemein­sam für Miete und Schäden ein. Das kann wichtig werden, falls sich die beiden eines Tages trennen.

Eine Unter­schrift. Steht nur eine Person im Miet­vertrag, haftet sie gegen­über dem Vermieter allein für Miete und Schäden. Dafür kann sie im Trennungs­fall verlangen, dass der oder die Ex auszieht.

Antworten auf Fragen zum Mietrecht

Was darf im Miet­vertrag stehen, wann können Sie Miete mindern und welche Kündigungs­fristen gibt es? Das und noch viel mehr beant­worten wir in unserem großen FAQ Mietrecht.

Einzug in eine bestehende Wohnung

Wenn der Freund oder die Freundin in eine bestehende Wohnung einziehen soll, muss die Vermieterin oder der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Die dürfen den Einzug des Lebens­gefährten in aller Regel nicht ablehnen, entschied der Bundes­gerichts­hof bereits 2003 (Az. VIII ZR 371/02). Ist das Paar schon verheiratet, muss der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden.

Tipp: Mehr Informationen rund um das Thema Unter­vermietung finden Sie in unserem Ratgeber Untermiete.

Ob tierische Mitbewohner einziehen dürfen, hängt von der Art des Tiers ab. Kleintiere, wie Hamster oder Kanin­chen sind kein Problem.

Tipp: Was bei Hund und Katze erlaubt ist, beant­worten wir im Special Haustiere in der Mietwohnung.

Versicherungen teilen und Geld sparen

Erste gemein­same Wohnung - Finanztipps fürs Zusammenziehen

Wenn alles einge­richtet ist, lohnt ein Blick in den Versicherungs­ordner: Teilt sich ein Paar Tarife wie Privathaft­pflicht-, Hausrat- oder Rechts­schutz­versicherung, kann es viele Euro sparen. © Anne Lehmann

Eine gemein­same Wohnung bedeutet, dass sich Paare so manche Versicherung teilen können. Jüngere Verträge lassen sich meist problemlos kündigen. Wichtig ist, den Versicherer nach dem Umzug zu informieren und Partner oder Part­nerin in den Versicherungs­schein eintragen zu lassen.

Privathaft­pflicht

Kleine Miss­geschicke können zu großen Schäden führen. Die Privathaftpflichtversicherung trägt die Kosten. Paare mit gemein­samer Wohnung können sich eine Police teilen. Wenn sich die beiden gegen­seitig Schaden zufügen, zahlt die Versicherung dann aber nicht.

Wirbt die Versicherung damit, dass sie auch Schäden der versicherten Personen unter­einander begleicht, sind die Auflagen hoch und Sach- und Vermögens­schäden bleiben meist ausgeschlossen.

Hausrat

Paare mit gemein­samer Wohnung brauchen nur eine Hausratversicherung. Bringen zwei Personen ihre eigenen Sachen mit in die neue Wohnung, verdoppelt sich vielleicht der Hausrat. Paare sollten daher prüfen, ob die Versicherungs­summe für zwei ausreicht und sie gegebenenfalls anpassen.

Der Schutz greift, wenn Einrichtung durch Einbruch, Leitungs­wasser, Sturm oder Feuer beschädigt wird. Sollen darüber hinaus auch Schäden versichert sein, die durch sogenannte Naturgefahren (zum Beispiel Stark­regen, Über­schwemmung, Erdbeben, Rück­stau, Lawinen) entstehen, muss ein entsprechender Zusatz­baustein abge­schlossen werden.

Rechts­schutz

Paare,die zusammen wohnen, können sich bei vielen Versicherern auch ohne Trau­schein eine Rechtsschutz-Police teilen. Dafür müssen sie aber einen Familien-Tarif abschließen.

Kfz-Haft­pflicht

Nach dem Umzug könnte sich ein Tarifvergleich lohnen. Manche Kfz-Versicherer bieten deutlich güns­tigere Angebote, sobald Versicherungs­nehmerin und mitversicherte Fahrer zusammen­wohnen.

Das Paar kann auch ausprobieren, ob die Versicherung güns­tiger wird, wenn sie von dem anderen Partner abge­schlossen wird – etwa, weil der eine höhere Schadens­frei­heits­klasse mitbringt.

Strom, Gas und Internet: Doppelte Verträge kündigen

Ziehen zwei Personen aus getrennten Haushalten zusammen, haben sie oft doppelte Energie- und Internet­verträge. Die können in der Regel unkompliziert gekündigt werden. Darum kümmern sollte sich das Paar aber schon vor dem Umzug.

Strom und Gas: Sechs Wochen vor dem Umzug

Wer Strom und Gas von seinem Grund­versorger bezieht, kann den Vertrag grund­sätzlich inner­halb von zwei Wochen kündigen.

Bei allen anderen Energieverträgen gibts im Umzugs­fall ein Sonderkündigungs­recht mit sechs Wochen Kündigungs­frist. Wenn der Versorger den Vertrag am neuen Wohn­ort zu den alten Konditionen fortsetzen kann, darf er inner­halb von zwei Wochen nach Kündigungs­eingang ein Angebot zur Weiterbelieferung machen, das angenommen werden muss. Nehmen die Versorger beider Partner das in Anspruch, kann sich das Paar einen Vertrag aussuchen.

Wenn das Paar neue Energieverträge abschließen möchte, findet es auf Vergleichsportalen, wie Check24 oder Verivox aktuelle Preis­angebote. Da heißt es aber: genau hinsehen. Das Angebot, das oben in der Ergeb­nisliste steht, ist oft nicht das güns­tigste und der monatliche Durch­schnitts­preis teils nicht der Abschlag, der pro Monat tatsäch­lich fällig wird. Unsere Tipps zum zum Umgang mit Vergleichsportalen helfen dabei.

Wer sich nicht selbst kümmern möchte, kann einen Wechselservice beauftragen. Wir haben sieben dieser Dienste getestet: Sie sind alle mindestens empfehlens­wert.

Internet: Vier Wochen vor dem Umzug

Internet­verträge können vor Umzügen binnen eines Monats gekündigt werden. Voraus­gesetzt, der Anbieter kann an der neuen Adresse nicht die gleiche Leistung erbringen wie an der alten. Hat sich das Paar für einen Vertrag entschieden, kann es den anderen kündigen.

Fällt das Internet in der neuen Wohnung ohne Vereinbarung für mehr als einen Arbeits­tag aus, können Leute, die umge­zogen sind, eine gesetzliche Ausfall­entschädigung in Höhe von 10 Euro pro Arbeits­tag verlangen.

Rund­funk­beitrag: Nach dem Umzug

Die Gebühr wird pro Haushalt fällig. In der neuen Wohnung braucht das Paar also nur noch ein Beitrags­konto. Aktuell beträgt der Rund­funk­beitrag 18,36 Euro pro Monat. Nach dem Umzug meldet einer von beiden die neue Adresse in seinem Beitrags­konto an. Der andere meldet seine Wohnung ab und verweist auf das Konto der neuen Wohnung. Die Meldungen können online erledigt werden. Wer sich vor der Zahlung des Rundfunkbeitrags drückt, muss Strafe zahlen.

Unsere Tipps fürs gemein­same Konto

Miete, Strom, Internet, Einkauf und Versicherungen: In der gemein­samen Wohnung häufen sich viele gemein­same Kosten an. Um den Über­blick zu behalten, lässt sich zusätzlich zum eigenen Giro­konto ein gemein­sames Haus­halts­konto eröffnen.

Kostenfreies Gemein­schafts­konto

Bedingungs­los kostenfrei sind nur wenige Gemein­schafts­konten. Wir haben fünf Angebote heraus­gesucht, auf die es zutrifft: kostenloses Gemeinschaftskonto.

Die fünf Konten sind kostenlos, ohne dass ein monatlicher Mindest­betrag eingehen muss. Außerdem gebührenfrei sind elektronische Konto­auszüge, Online-Über­weisungen, Last­schriften, Gutschriften und Dauer­aufträge sowie zwei Karten. Die fünf Angebote stehen bundes­weit zur Verfügung.

Kostenloser Vergleich der Stiftung Warentest

Alle Mitglied­staaten der Europäischen Union müssen mindestens einen objektiven und kostenlosen Giro­konten-Vergleich bieten. In Deutsch­land ist dafür aktuell die Stiftung Warentest zuständig: Girokonto-Vergleich.

Alternative: Konto mit Voll­macht

Falls ein Paar kein gemein­sames Konto eröffnen möchte, hat es die Möglich­keit, dass nur ein Partner ein Giro­konto eröffnet und der andere wird bevoll­mächtigt. In diesem Fall können aber Gebühren für die zweite Karte anfallen.

Aus und Vorbei: Das gilt bei Trennung

Nicht jede Beziehung hält lebens­lang. Trennt sich ein Paar mit gemein­samer Wohnung, gibt es viel zu regeln.

Was passiert mit der Wohnung?

Stehen beide im Miet­vertrag, kann keiner allein kündigen oder raus­geschmissen werden. Will einer die Wohnung behalten, kann das Paar den Vermieter oder die Vermieterin bitten, den Vertrag mit ihm fort­zuführen und den anderen zu entlassen. Zustimmen muss der Vermieter nicht. Im Zweifel müssen beide ausziehen: Das Paar kann voneinander verlangen, dass die Wohnung gemein­sam gekündigt wird.

Bleibt der ausgezogene Ex-Partner im Miet­vertrag stehen, kann er weiterhin für Miete, Schäden und Schön­heits­reparaturen haft­bar gemacht werden.

Trennung: Hilf­reiche Ratgeber zum Thema

Was passiert mit den Versicherungen?

Nach dem Auszug muss sich der oder die ehemals mitversicherte Ex wieder um eigene Policen kümmern. Besonders wichtig ist eine eigene Privathaftpflichtversicherung.

Muss ich etwas bei der Rund­funk­gebühr beachten?

Zieht der Ex-Partner aus, dessen Name im Beitrags­konto für den Rundfunkbeitrag steht, muss die verbleibende Person die Wohnung auf ein eigenes Beitrags­konto anmelden. Das erspart späteren Ärger, wenn der Beitrags­service den Namen zur Wohnung nicht mehr zuordnen kann.

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