Testier­fähig­keit Testament verfassen trotz Demenz – wann ist das wirk­sam?

Testier­fähig­keit - Testament verfassen trotz Demenz – wann ist das wirk­sam?

Letzter Wille. Er ist nur wirk­sam, wenn die Verfasserin testier­fähig ist. Das kann bei leichter demenzieller Erkrankung noch der Fall sein. © Stocksy / PER Images

Auch an Demenz erkrankte Menschen können ein wirk­sames Testament verfassen, entschied ein Gericht. Das hängt davon ab, wie weit fort­geschritten die Erkrankung ist.

Ihren letzten Willen verfassen die meisten Menschen erst im höheren Alter. Manchmal kann es dann zu spät sein, ein wirk­sames Testament aufzusetzen. Wer an Demenz leidet, ist unter Umständen nicht mehr testier­fähig – heut­zutage einer der häufigsten Gründe für die Unwirk­samkeit eines Testaments. Ob über­haupt und wann ein Mensch testier­unfähig ist, hängt vom Schweregrad der demenziellen Erkrankung ab.

Was bedeutet „testier­unfähig“?

Jemand ist zum Beispiel testier­unfähig, wenn er wegen einer krankhaften Störung der Geistes­tätig­keit, einer Geistes­schwäche oder Bewusst­seins­störung nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat. Dasselbe gilt, wenn die oder der Testierende nicht erfasst, welche Trag­weite die eigenen Verfügungen im Hinblick auf die persönlichen und wirt­schaftlichen Verhält­nisse derjenigen haben, die durch das Testament betroffen sind, etwa Erben oder enterbte Personen.

Schweregrad entscheidend

Anders­herum gilt: Wenn sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Trag­weite ihrer Anordnungen bilden kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden, ist das Testament wirk­sam (Land­gericht Franken­thal, Az. 8 O 97/24). Das Gericht hatte im fraglichen Fall zwischen leicht­gradiger, mittel­schwerer und schwerer Demenz unterschieden. Befinde sich die Erkrankung noch in einem leicht­gradigen Stadium, sei regel­mäßig noch nicht von einer Testier­unfähigkeit auszugehen.

Betreuung nicht maßgeblich

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum bedeutet die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung nicht zwangs­läufig, dass die oder der Betreute testier­unfähig ist.

Tipp: Erstellen Sie Ihr Testament früh­zeitig. Das gilt erst recht, wenn eine Demenz schon diagnostiziert ist. Lassen Sie ein medizi­nisches Gutachten erstellen, das Ihre Testier­fähig­keit untermauert. Wichtig sind auch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

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