
Kontrolle. Ein Testamentsvollstrecker überwacht die Erben. © Adobe Stock / Africa Studio
Ein Testamentsvollstrecker kann Streit unter Erben vermeiden oder dafür sorgen, dass Minderjährige ihr Erbe nicht verprassen. Lesen Sie hier alles Wissenswerte.
Gründe für eine Testamentsvollstreckung
Es gibt gute Gründe dafür, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Einer davon: Nach dem Tod werden sich mehrere Erben als Erbengemeinschaft den Nachlass teilen – und der Testamentsvollstrecker soll verhindern, dass sie in Streit geraten. Aber auch, wenn die Erben noch minderjährig sind oder ein Mensch mit Behinderung vom Nachlass profitieren soll, ist es sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Testamentsvollstrecker – die wichtigsten Tipps
Testamentsvollstreckung. Wenn Sie fürchten, dass Ihre Erben nach Ihrem Tod in Streit geraten könnten, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker benennen. Dasselbe Vorgehen bietet sich an, wenn Sie ein Unternehmen vererben, Ihre Erben minderjährig sind oder es sich um einen Menschen mit Behinderung handelt.
Person des Testamentsvollstreckers. Setzen Sie nur eine Person ein, der sie absolut vertrauen. Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Wunschkandidaten, ob er bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen. Benennen Sie nach Möglichkeit eine Ersatzperson. Der Testamentsvollstrecker sollte jung genug sein, um sein Amt über einen gewissen Zeitraum wahrnehmen zu können, und in der Lage, Ihre Wünsche mit Nachdruck durchzusetzen.
Anweisung. Legen Sie in Ihrem Testament unmissverständlich fest, welche Rechte und Pflichten der Treuhänder haben soll, wo seine Befugnisse enden und welche Vergütung ihm für seine Dienste zusteht.
Erbengemeinschaft: Gemeinsam entscheiden
Häufig gibt es nicht nur einen Erben, sondern mehrere – zum Beispiel den Ehepartner und die gemeinsamen Kinder. Alle Erben zusammen bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über die Erbschaft entscheiden. Das Konstrukt der Erbengemeinschaft ist äußerst konfliktträchtig. Personen aus verschiedenen Generationen müssen sich darüber einig werden, was mit der Erbschaft geschehen soll.
Geht es um eine Immobilie, könnte es zum Beispiel so aussehen: Der eine möchte das Haus im Familienbesitz halten und selbst bewohnen. Die andere möchte es vermieten. Der dritte will es verkaufen, um eigene Schulden zu tilgen. Oft ist es schwierig, alle Interessen unter einen Hut zu bekommen.
Testamentsvollstrecker setzt Willen des Verstorbenen um
In der Praxis sind solche Fälle eher die Regel denn die Ausnahme. Von Eifersüchteleien bis zu Differenzen darüber, wie die Firma des Verstorbenen fortzuführen ist: Gründe zum Streiten gibt es viele. Hat der Verstorbene in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, lässt sich im Idealfall der Familienfrieden wahren. Der Testamentsvollstrecker handelt als verlängerter Arm des Erblassers. Er sorgt dafür, dass das Vermögen wunschgemäß verteilt wird, und kann, wenn nötig, auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener Tatsachen schaffen.
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Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Gesetzgeber hat das Amt mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht in Paragraf 2205: „Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.“ Die Erben haben zunächst keinen Zugriff. Bis der Testamentsvollstrecker ihnen ihren Anteil zuweist, können sie weder den Familienschmuck verteilen noch ihr Elternhaus verkaufen oder vermieten.
Dauervollstreckung. Für Erben ist es nicht immer einfach, eine Testamentsvollstreckung zu akzeptieren. Das gilt vor allem bei der Dauervollstreckung. Erben müssen dann bis zu 30 Jahre – in Ausnahmefällen sogar länger – damit zurechtkommen, dass ein Dritter und nicht sie selbst den Nachlass verwaltet. Gebräuchlich ist diese Variante der Testamentsvollstreckung, wenn Vermögen zum Beispiel für Minderjährige oder Erben mit Behinderung zu verwalten ist – oder wenn der Verstorbene ein Unternehmen hinterlässt und sicherstellen will, dass ein geschäftlich unerfahrener Erbe die Leitung erst dann übernimmt, wenn er ausreichend ausgebildet ist.
Abwicklungsvollstreckung. Kurzfristiger angelegt ist die zweite Variante, die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich vor allem um Aufgaben, die sonst die Erben selbst erledigen müssten: Er verteilt Vermächtnisse, bereitet die Erbschaftsteuererklärung vor oder kontrolliert, dass die Hinterbliebenen bestimmte Auflagen erfüllen, etwa bei der Grabpflege. Es gehört ebenfalls zu seiner Pflicht, Versäumnisse in diesem Bereich zu sanktionieren, wenn der Verstorbene das gewünscht hat. Im Wesentlichen hat der Amtsinhaber aber die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen – also das Erbe aufzuteilen – und sicherzustellen, dass am Ende jeder das bekommt, was ihm zusteht.
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Kooperation mit Vollstrecker zahlt sich meist aus
Ein guter Testamentsvollstrecker kann selbst bei großen Erbengemeinschaften Zwietracht vermeiden und jedem Beteiligten zu seinem Recht verhelfen. Wenn alle an einem Strang ziehen, geht das schnell und reibungslos. Die Kooperation mit dem Treuhänder ist meist eine gute Entscheidung, selbst wenn ein Erbe mit dessen Einsetzung nicht einverstanden ist.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Den Testamentsvollstrecker treffen auch Pflichten – und Hinterbliebene haben die Möglichkeit, die Einhaltung zu kontrollieren.
Nachlassverzeichnis. Wichtig ist etwa, dass der Testamentsvollstrecker direkt nach Antritt seines Postens ein vollständiges Verzeichnis der Nachlassgegenstände samt etwaiger Schulden anfertigt und den Erben vorlegt. Nur so erhalten sie einen Überblick über ihre spätere Habe. Das Erstellen des Nachlassverzeichnisses gehört zu den Hauptpflichten jedes Testamentsvollstreckers. Erfüllt er sie nicht oder unvollständig, können Erben beim Nachlassgericht seine Entlassung beantragen.
Rechenschaft ablegen. Bleibt der Treuhänder mehr als zwölf Monate im Amt, können Erben verlangen, dass er einmal pro Jahr über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegt. Dieses Recht steht jedem Einzelnen zu – auch ohne die Zustimmung der Erbengemeinschaft. Oft dürfte aber zumindest in diesem Punkt Einigkeit bestehen, da die Erben die Zahlen oft für ihre Einkommensteuererklärung brauchen.
„Angemessene Vergütung“ für Vollstrecker
Laut Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Welche Summen als „angemessen“ gelten, hat der Gesetzgeber offengelassen. Das birgt großes Konfliktpotenzial. Es gibt immer wieder Fälle, in denen ein Testamentsvollstrecker ein Vielfaches von dem verlangt, was ihm am Ende nach aufwendigen und kostspieligen Gerichtsverfahren zugesprochen wird. Enthält das Testament keine klare Anordnung zum Honorar, sollten Erben deshalb so früh wie möglich eine schriftliche Regelung mit dem Vollstrecker treffen.
Deutscher Notarvereins bietet Orientierung
Eine Möglichkeit ist es, sich auf die Empfehlungen zu beziehen, die der Deutsche Notarverein ausspricht. Sie orientieren sich an der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist (siehe Tabelle unten). Bei großen Nachlässen oder unklaren Vermögensverhältnissen ist auch eine Pauschale überlegenswert.
Nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“ des Deutschen Notarvereins erhalten Testamentsvollstrecker einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Grundvergütung. Für besonders aufwendige Arbeiten wie den Verkauf von Immobilien im Ausland sind Zuschläge von bis zu 100 Prozent vorgesehen.
Wichtig: Viele Gerichte haben die Werte der Tabelle zwar schon gebilligt, bindend sind sie aber nicht. Je nach Fall sind deshalb auch deutliche Abweichungen möglich.
Wert des Nachlasses1 |
Vergütungsgrundbetrag |
Bis 250 000 Euro |
4 Prozent |
Bis 500 000 Euro |
3 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe2 |
Bis 2 500 000 Euro |
2,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Bis 5 000 000 Euro |
2 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Ab 5 000 000 Euro |
1,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Quelle: Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins
- 1
- Bruttowerte (ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten).
- 2
- Beispiel: Hat der Nachlass einen Wert von 260 000 Euro, kann der Testamentsvollstrecker 10 000 Euro verlangen (4 Prozent von 250 000 Euro), nicht 7 800 Euro (3 Prozent von 260 000 Euro).
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- Kinder, die sich jahrelang allein um Mutter oder Vater kümmern, können dafür einen Ausgleich von ihren Angehörigen verlangen.
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