Testaments­voll­stre­ckung Wann ein Testaments­voll­stre­cker sinn­voll ist

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Testaments­voll­stre­ckung - Wann ein Testaments­voll­stre­cker sinn­voll ist

Kontrolle. Ein Testaments­voll­stre­cker über­wacht die Erben. © Adobe Stock / Africa Studio

Ein Testaments­voll­stre­cker kann Streit unter Erben vermeiden oder dafür sorgen, dass Minderjäh­rige ihr Erbe nicht verprassen. Lesen Sie hier alles Wissens­werte.

Gründe für eine Testaments­voll­stre­ckung

Es gibt gute Gründe dafür, in seinem Testament einen Testaments­voll­stre­cker zu benennen. Einer davon: Nach dem Tod werden sich mehrere Erben als Erbengemeinschaft den Nach­lass teilen – und der Testaments­voll­stre­cker soll verhindern, dass sie in Streit geraten. Aber auch, wenn die Erben noch minderjäh­rig sind oder ein Mensch mit Behinderung vom Nachlass profitieren soll, ist es sinn­voll, eine Testaments­voll­stre­ckung anzu­ordnen.

Testaments­voll­stre­cker – die wichtigsten Tipps

Testaments­voll­stre­ckung. Wenn Sie fürchten, dass Ihre Erben nach Ihrem Tod in Streit geraten könnten, sollten Sie einen Testaments­voll­stre­cker benennen. Dasselbe Vorgehen bietet sich an, wenn Sie ein Unternehmen vererben, Ihre Erben minderjäh­rig sind oder es sich um einen Menschen mit Behin­derung handelt.

Person des Testaments­voll­stre­ckers. Setzen Sie nur eine Person ein, der sie absolut vertrauen. Klären Sie früh­zeitig mit Ihrem Wunsch­kandidaten, ob er bereit ist, die Aufgaben zu über­nehmen. Benennen Sie nach Möglich­keit eine Ersatz­person. Der Testaments­voll­stre­cker sollte jung genug sein, um sein Amt über einen gewissen Zeitraum wahr­nehmen zu können, und in der Lage, Ihre Wünsche mit Nach­druck durch­zusetzen.

Anweisung. Legen Sie in Ihrem Testament unmiss­verständlich fest, welche Rechte und Pflichten der Treuhänder haben soll, wo seine Befug­nisse enden und welche Vergütung ihm für seine Dienste zusteht.

Erben­gemeinschaft: Gemein­sam entscheiden

Häufig gibt es nicht nur einen Erben, sondern mehrere – zum Beispiel den Ehepartner und die gemein­samen Kinder. Alle Erben zusammen bilden eine Erben­gemeinschaft und können nur gemein­sam über die Erbschaft entscheiden. Das Konstrukt der Erben­gemeinschaft ist äußerst konflikt­trächtig. Personen aus verschiedenen Generationen müssen sich darüber einig werden, was mit der Erbschaft geschehen soll.

Geht es um eine Immobilie, könnte es zum Beispiel so aussehen: Der eine möchte das Haus im Familien­besitz halten und selbst bewohnen. Die andere möchte es vermieten. Der dritte will es verkaufen, um eigene Schulden zu tilgen. Oft ist es schwierig, alle Interessen unter einen Hut zu bekommen.

Testaments­voll­stre­cker setzt Willen des Verstorbenen um

In der Praxis sind solche Fälle eher die Regel denn die Ausnahme. Von Eifersüchteleien bis zu Differenzen darüber, wie die Firma des Verstorbenen fort­zuführen ist: Gründe zum Streiten gibt es viele. Hat der Verstorbene in seinem Testament eine Testaments­voll­stre­ckung ange­ordnet, lässt sich im Ideal­fall der Familien­frieden wahren. Der Testaments­voll­stre­cker handelt als verlängerter Arm des Erblassers. Er sorgt dafür, dass das Vermögen wunsch­gemäß verteilt wird, und kann, wenn nötig, auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener Tatsachen schaffen.

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Aufgaben des Testaments­voll­stre­ckers

Der Gesetz­geber hat das Amt mit weitreichenden Befug­nissen ausgestattet. Im Bürgerlichen Gesetz­buch steht in Paragraf 2205: „Der Testaments­voll­stre­cker hat den Nach­lass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nach­lass in Besitz zu nehmen und über die Nach­lass­gegen­stände zu verfügen.“ Die Erben haben zunächst keinen Zugriff. Bis der Testaments­voll­stre­cker ihnen ihren Anteil zuweist, können sie weder den Familien­schmuck verteilen noch ihr Eltern­haus verkaufen oder vermieten.

Dauer­voll­stre­ckung. Für Erben ist es nicht immer einfach, eine Testaments­voll­stre­ckung zu akzeptieren. Das gilt vor allem bei der Dauer­voll­stre­ckung. Erben müssen dann bis zu 30 Jahre – in Ausnahme­fällen sogar länger – damit zurecht­kommen, dass ein Dritter und nicht sie selbst den Nach­lass verwaltet. Gebräuchlich ist diese Variante der Testaments­voll­stre­ckung, wenn Vermögen zum Beispiel für Minderjäh­rige oder Erben mit Behin­derung zu verwalten ist – oder wenn der Verstorbene ein Unternehmen hinterlässt und sicher­stellen will, dass ein geschäftlich unerfahrener Erbe die Leitung erst dann über­nimmt, wenn er ausreichend ausgebildet ist.

Abwick­lungs­voll­stre­ckung. Kurz­fristiger angelegt ist die zweite Variante, die Abwick­lungs­voll­stre­ckung. Der Testaments­voll­stre­cker kümmert sich vor allem um Aufgaben, die sonst die Erben selbst erledigen müssten: Er verteilt Vermächt­nisse, bereitet die Erbschaft­steuererklärung vor oder kontrolliert, dass die Hinterbliebenen bestimmte Auflagen erfüllen, etwa bei der Grab­pflege. Es gehört ebenfalls zu seiner Pflicht, Versäum­nisse in diesem Bereich zu sanktionieren, wenn der Verstorbene das gewünscht hat. Im Wesentlichen hat der Amts­inhaber aber die Erben­gemeinschaft auseinander­zusetzen – also das Erbe aufzuteilen – und sicher­zustellen, dass am Ende jeder das bekommt, was ihm zusteht.

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Testaments­voll­stre­ckung - Wann ein Testaments­voll­stre­cker sinn­voll ist

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Koope­ration mit Voll­stre­cker zahlt sich meist aus

Ein guter Testaments­voll­stre­cker kann selbst bei großen Erben­gemeinschaften Zwietracht vermeiden und jedem Beteiligten zu seinem Recht verhelfen. Wenn alle an einem Strang ziehen, geht das schnell und reibungs­los. Die Koope­ration mit dem Treuhänder ist meist eine gute Entscheidung, selbst wenn ein Erbe mit dessen Einsetzung nicht einverstanden ist.

Pflichten des Testaments­voll­stre­ckers

Den Testaments­voll­stre­cker treffen auch Pflichten – und Hinterbliebene haben die Möglich­keit, die Einhaltung zu kontrollieren.

Nach­lass­verzeichnis. Wichtig ist etwa, dass der Testaments­voll­stre­cker direkt nach Antritt seines Postens ein voll­ständiges Verzeichnis der Nach­lass­gegen­stände samt etwaiger Schulden anfertigt und den Erben vorlegt. Nur so erhalten sie einen Über­blick über ihre spätere Habe. Das Erstellen des Nach­lass­verzeich­nisses gehört zu den Haupt­pflichten jedes Testaments­voll­stre­ckers. Erfüllt er sie nicht oder unvoll­ständig, können Erben beim Nach­lass­gericht seine Entlassung beantragen.

Rechenschaft ablegen. Bleibt der Treuhänder mehr als zwölf Monate im Amt, können Erben verlangen, dass er einmal pro Jahr über seine Tätig­keit Rechenschaft ablegt. Dieses Recht steht jedem Einzelnen zu – auch ohne die Zustimmung der Erben­gemeinschaft. Oft dürfte aber zumindest in diesem Punkt Einig­keit bestehen, da die Erben die Zahlen oft für ihre Einkommensteuererklärung brauchen.

„Angemessene Vergütung“ für Voll­stre­cker

Laut Gesetz steht dem Testaments­voll­stre­cker eine „angemessene Vergütung“ zu, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Welche Summen als „angemessen“ gelten, hat der Gesetz­geber offengelassen. Das birgt großes Konflikt­potenzial. Es gibt immer wieder Fälle, in denen ein Testaments­voll­stre­cker ein Vielfaches von dem verlangt, was ihm am Ende nach aufwendigen und kost­spieligen Gerichts­verfahren zugesprochen wird. Enthält das Testament keine klare Anordnung zum Honorar, sollten Erben deshalb so früh wie möglich eine schriftliche Regelung mit dem Voll­stre­cker treffen.

Deutscher Notar­ver­eins bietet Orientierung

Eine Möglich­keit ist es, sich auf die Empfehlungen zu beziehen, die der Deutsche Notar­ver­ein ausspricht. Sie orientieren sich an der Höhe des Nach­lasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist (siehe Tabelle unten). Bei großen Nach­lässen oder unklaren Vermögens­verhält­nissen ist auch eine Pauschale über­legens­wert.

Nach der „Neuen Rhei­nischen Tabelle“ des Deutschen Notar­ver­eins erhalten Testaments­voll­stre­cker einen bestimmten Prozent­satz des Nach­lass­wertes als Grund­vergütung. Für besonders aufwendige Arbeiten wie den Verkauf von Immobilien im Ausland sind Zuschläge von bis zu 100 Prozent vorgesehen.

Wichtig: Viele Gerichte haben die Werte der Tabelle zwar schon gebil­ligt, bindend sind sie aber nicht. Je nach Fall sind deshalb auch deutliche Abweichungen möglich.

Wert des Nach­lasses1

Vergütungs­grund­betrag

Bis 250 000 Euro

4 Prozent

Bis 500 000 Euro

3 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe2

Bis 2 500 000 Euro

2,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

Bis 5 000 000 Euro

2 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

Ab 5 000 000 Euro

1,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

Quelle: Neue Rhei­nische Tabelle des Deutschen Notar­ver­eins

1
Brutto­werte (ohne Berück­sichtigung von Nach­lass­verbindlich­keiten).
2
Beispiel: Hat der Nach­lass einen Wert von 260 000 Euro, kann der Testaments­voll­stre­cker 10 000 Euro verlangen (4 Prozent von 250 000 Euro), nicht 7 800 Euro (3 Prozent von 260 000 Euro).
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wagner_fan am 30.11.2019 um 14:21 Uhr

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