Nach­lass­gericht So hinterlegen Sie Ihr Testament sicher

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Nach­lass­gericht - So hinterlegen Sie Ihr Testament sicher

Hand­schriftlich. Ein privates Testament muss voll­ständig von Hand geschrieben sein. © Martin Burgdorff

Wer ein Testament schreibt, möchte, dass es im Todes­fall gefunden wird. Sicher ist es beim Nach­lass­gericht. Wir sagen, wie Sie das Dokument dort hinterlegen können.

Sie benötigen:

  • Ihr Testament
  • Ihren Personal­ausweis
  • Ihre Geburts­urkunde
  • Adresse des zuständigen Amts­gerichts
  • 93 Euro

Schritt 1

Stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Testament komplett hand­schriftlich verfasst haben und es ein Datum und Ihre Unter­schrift enthält. Das Nach­lass­gericht verwahrt es nur und prüft nicht, ob es im Todes­fall rechts­gültig ist. Wichtig ist, dass Sie nicht nur die Namen der Erben nennen, sondern auch deren Geburts­datum und derzeitige Anschrift.

Schritt 2

Ermitteln Sie, welches Amts­gericht für Ihren Wohn­ort zuständig ist. Denn dort ist das Nach­lass­gericht angesiedelt. Sind Sie unsicher, welches Amts­gericht für Sie zuständig ist, hilft Ihnen eine Suche im Internet (gerichtsstand.net).

Schritt 3

Sie müssen beim Amts­gericht einen Antrag auf Hinterlegung stellen. Das Antrags­formular gibt es oft auf der Internetseite des Gerichts. Sie können den Antrag aber auch im Gericht ausfüllen.

Schritt 4

Rufen Sie beim Amts­gericht an und fragen Sie, ob Sie einen Termin benötigen. Nehmen Sie zum Termin nicht nur Ihr Testament, sondern auch Ihren Personal­ausweis und Ihre Geburts­urkunde mit. Die Kosten sind unabhängig vom Vermögen des Testierenden. Die Aufbewahrung kostet einmalig 75 Euro. Sie erhalten vom Gericht einen Hinterlegungs­schein für Ihr Testament. Außerdem wird das hinterlegte Schrift­stück im Zentralen Testaments­register der Bundes­notarkammer erfasst. Dies kostet weitere 18 Euro.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 11.03.2021 um 18:44 Uhr
Fragen zu einem hinterlegten Testament

@Shivaratri: Hinterlegt wird das Original. Ob Kopien vorhanden sind oder nicht, spielt aus unserer Sicht keine Rolle. Klar allerdings: Zum Tragen kommt ein hinterlegtes Testament auch nur, wenn es über den Hinterlegungsschein oder die Bundesnotarkammer nach dem Tod des Erblassers bekannt wird. Es unterscheidet sich dann von Rechts wegen in nichts von einem Testament sonst. Das heißt auch: Es muss für sich wirksam sein. Die Hinterlegung macht ein Testament nicht wirksam. Das hinterlegte Testament verdrängt früher verfasste Testamente. Gibt es ein später verfasstes Testament, ist dieses maßgeblich, auch wenn es nicht hinterlegt war. Nach unserer Einschätzung bringt ein hinterlegtes Testament insofern zusätzliche Sicherheit, als dass es auf keinen Fall verloren geht und niemand es verschwinden lassen kann. Ausgeschlossen ist, dass ein Nichtberechtigter ein hinterlegtes Testament erhält und dann manipulieren oder vernichten kann. Der Erblasser selbst kann es sich zu Lebzeiten gegen Vorlage des Hinterlegungsschein und seines Personalausweises zurückgeben lassen. Es wird dann unwirksam. Nach dem Tod eines Menschen wird/werden das/die von ihm hinterlegte/n Testament/e vom Nachlassgericht eröffnet. Es lädt dazu die gesetzlichen Erben und sonstige Beteiligte.
(dda)

Shivaratri am 09.03.2021 um 20:58 Uhr
Fragen zu einem hinterlegten Testament

Fragen in den Raum zum beim Nachlassgericht hinterlegten Testament
Wird in diesem Fall eine Kopie des hinterlegten Testamentes beim Nachlassgericht gefertigt und vorghalten, um spätere Streitigkeiten beilegen zu können?
Ist es so, dass die Haupterben bei einem solchen Testament, sofern keine beglaubigte Kopie hinterlegt wurde, andere im Testament Bedachte um ihren Anteil betrügen können?
Sofern eine beglaubigte Kopie existiert und weiterhin beim Nachlassgericht liegt, nachdem das Testament im Sterbefall von den Berechtigten geholt wurde und ein neben den Haupterben mutmasslich Bedachter den Verdacht hat, dass er um seinen Teil von den Haupterben betrogen wurde, welche Möglichkeit hat dieser mutmasslich Betrogene, sich Klarheit beim Nachlassgericht über die Verfügungen des Erblasser zu verschaffen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 28.08.2019 um 11:24 Uhr
Adresse und "Gerichtssuche.org"

@Thomas.X: Vielen Dank für den Hinweis. Die Gerichtssuche finden Sie unter gerichtsstand.net. Wir werden das korrigieren. Hier im "Gewusst wie" geht es u.A. um die Erleichterung, am Tag X die Erben schnell ermitteln zu können. Beides ist richtig, es geht ja immer nur darum, die Erben eindeutig feststellen zu können. Wir haben im Titel in Finanztest 8/19 auch immer noch die Bezeichnung „mein Sohn“, „meine Tochter“, usw., gewählt, so dass auch damit eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Das ist das Wichtige. Geburtsdatum und Adresse sind natürlich weitere Daten, die die Erbenfeststellung erleichtern. (TK)

Thomas.X am 25.08.2019 um 16:02 Uhr
Adresse und "Gerichtssuche.org"

Im Heft August 2019 ist ein Formulierungsbeispiel das keine Geburtsdaten und Adressen enthält. Oben bei "Schritt 1" Steht dass Geburtsdatum und Adresse der Erben angegeben werden müssen. Was ist korrekt?
Der Link "Gerichtssuche.org" führt auf eine Seite die ein Browser-AddOn installieren will...

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.03.2019 um 10:42 Uhr
Antrag auf Hinterlegung per Post

@castello: Sie haben Recht. Die amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments kann an jedem Nachlassgericht erfolgen. Für die Verwahrung von notariellen Testamenten und Erbverträgen ist zwar das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, aber auf Antrag ist auch in diesem Fall die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht möglich. Auch hinsichtlich des Postweges haben Sie Recht. Es gibt auch die Möglichkeit, den Antrag auf Hinterlegung per Post zustellen (siehe Hansestadt Bremen: www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.66607.de&template=00_html_to_pdf_d). (maa)