Tele­kommunikations­verträge Gericht verbietet Lauf­zeit-Tricks

Tele­kommunikations­verträge - Gericht verbietet Lauf­zeit-Tricks

Licht­blick. Wer in einem Lang­zeit­vertrag gefangen ist, kann dagegen angehen. Lauf­zeiten von über 24 Monaten sind nach einem neuen Gerichts­urteil unwirk­sam. © Getty Images

Der Bundes­gerichts­hof stellt klar: Bei Tele­kommunikations­verträgen sind mehr als zwei Jahre Lauf­zeit nicht zulässig – auch nicht mit Verlängerungs­tricks.

Laut Telekommunikationsgesetz darf die anfäng­liche Lauf­zeit von Verträgen für Mobil­funk, DSL und Co 24 Monate nicht über­schreiten – danach sind sie monatlich künd­bar. Mit einem Trick hatte der Internet- und Mobil­funkanbieter Primacall versucht, dies zu umgehen: Er bot seinen Kunden schon kurz nach Abschluss des Vertrags eine Prämie an, wenn sie ihn um weitere 24 Monate verlängerten. Diese Verlängerung schlug der Anbieter dann auf die ursprüng­liche Mindest­lauf­zeit von zwei Jahren auf.

Klage der Verbraucherzentrale erfolg­reich

Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen (vz nrw) geklagt und wurde darin nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urteil vom 10.07.25, III ZR 61/24). „Der Bundes­gerichts­hof hat eindeutig klar­gestellt: Anbieter dürfen Verbraucher:innen durch vorzeitige Vertrags­verlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Lauf­zeit bringen. Die gesetzliche Grenze schützt Verbraucher:innen vor lang­fristigen Bindungen und über­höhten Kosten“, zitiert die vz ihren Vorstand Wolfgang Schuldzinski.

Betroffene, die sich von Primacall in eine längere Lauf­zeit haben locken lassen, können ihren Vertrag nun jeweils bis zum 15. eines Monats zu dessen Ende kündigen. Grund­sätzlich rät die Verbraucherzentrale bei Vertrags­verlängerungen zur Vorsicht, auch wenn es dafür Treue­prämien gibt. Oft lohnt sich statt­dessen der Wechsel zu einem anderen Tarif oder Anbieter.

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.