Verträge für Handy, Internet und Telefon Mehr Rechte beim Telefonieren und Surfen

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Verträge für Handy, Internet und Telefon - Mehr Rechte beim Telefonieren und Surfen

Hand­ynut­zung. Mobil­funk­verträge in einer Endlosschleife gehören seit Dezember 2021 der Vergangenheit an. © Getty Images / Axel Bueckert

Das Tele­kommunikations­gesetz (TKG) wurde angepasst. Die Rechts­lage für Verbrauche­rinnen und Verbraucher hat sich damit entscheidend verbessert.

Gesetzes­novelle gilt rück­wirkend

Ziel des deutschen Tele­kommunikations­gesetzes (TKG) ist es, den Wett­bewerb im Bereich der Tele­kommunikation zu regulieren. Außerdem soll das Gesetz den Ausbau von Glasfaser- und Mobil­funk­netzen in Deutsch­land fördern. In einigen Punkten waren Kundinnen und Kunden nicht ausreichend vor den Machenschaften der Tele­kommunikations­unternehmen geschützt. Viele blieben etwa unfreiwil­lig in ihren Tele­kommunikations­verträgen gefangen, am Telefon wurden ihnen neue Verträge unterge­schoben.

Die Novelle des Tele­kommunikations­gesetzes trat am 1. Dezember 2021 in Kraft und hat viele Verbesserungen gebracht. Sie gilt für alle Verträge -– auch wenn sie lange vor dem Inkraft­treten des neuen Gesetzes abge­schlossen wurden. Folgende Punkte sind wichtig:

Keine unfreiwil­ligen Vertrags­verlängerungen mehr

Einmal abge­schlossen hatten sich Handy­verträge ohne recht­zeitige Kündigung bislang immer wieder um ein Jahr verlängert. Wer aus seinem Vertrag raus wollte, musste gut im Auge behalten, wann er aktiv werden muss. Da die Mobil­funk­kosten in den letzten Jahren ständig gesunken waren, hingen viele so in zu teuren Verträgen fest. Die auto­matischen Verlängerungen um ein weiteres Jahr sind jetzt nicht mehr zulässig. Kundinnen und Kunden können nun nach Ablauf der ersten Vertrags­lauf­zeit monatlich kündigen.

Mobil­funk­unternehmen bieten weiterhin Handy­verträge an, die 24 Monaten laufen. Über den Abschluss eines solchen Vertrags lässt sich ein neues Mobilfunkgerät finanzieren. Wir erklären in unserem Special „Handy mit oder ohne Vertrag“, wann sich das lohnt.

Mehr Schutz bei Handy­verträgen am Telefon

Verbrauche­rinnen und Verbraucher können Tele­kommunikations­verträge am Telefon abschließen. Dabei besteht immer das Risiko, dass sie von professionell geschultem Personal etwas aufgeschwatzt bekommen, das sie über­haupt nicht möchten. Das neue TKG gibt jedem die Möglich­keit, noch einmal in Ruhe den Abschluss zu über­denken. Dazu bekommen Kunden eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags zuge­schickt, die sie genehmigen oder ablehnen können. Ohne eine Zustimmung ist der Vertrag nicht wirk­sam, die Anbieter haben keine Ansprüche gegen­über ihrer Kund­schaft. Auch dann nicht, wenn sie beispiels­weise bereits die Über­tragungs­geschwindig­keiten erhöht hatten.

Anbieter müssen über neue Tarife informieren

Ein alter Miet­vertrag wirkt sich in der Regel sehr günstig auf das monatliche Budget aus – im Bereich der Tele­kommunikation gilt das Gegen­teil: Wer einen alten Vertrag hat, zahlt meist viel zu viel und merkt das nicht einmal. Die Tele­kommunikations­novelle regelt jetzt, dass die Anbieter einmal jähr­lich über neue, passende Tarife informieren muss. Das darf nicht ausschließ­lich am Telefon passieren.

Störungen nicht mehr hinnehmen

Die Telefonleitung ist tot, der Bild­schirm bleibt schwarz – auf solche Situationen sollen Anbieter jetzt schneller als bisher reagieren, denn Kunden haben einen Anspruch auf schnelle Beseitigung. Die Unternehmen sind verpflichtet, darüber zu informieren, wenn die Störung länger als einen Kalendertag andauert. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungs­meldung steht Kundinnen bei Ausfall ihres Telefon- und Internet­anschlusses sogar eine Entschädigung von 10 Prozent zu, ab dem fünften Tag sind 20 Prozent.

Mehr Möglich­keiten bei lahmem Internet

Hält der Vertrag nicht, was er verspricht, so haben Verbraucher jetzt mehr Möglich­keiten zu reagieren. Die Tele­kommunikations­novelle gibt ihnen das Recht, bei schlechten Leistungen des Anbieters den Vertrag frist­los zu kündigen oder die Gebühren prozentual zu mindern. Die Bundes­netz­agentur stellt dafür ein Desktop-Tool zur Netz­geschwindig­keits­messung zur Verfügung, das unter www.breitbandmessung.de herunter­geladen werden kann. Das Programm erkennt, ob eine „erhebliche, kontinuierliche oder regel­mäßig wieder­kehrende Abweichung“ von der vertraglich vereinbarten Geschwindig­keit vorliegt und erstellt ein Protokoll, mit dem der Minderungs­anspruch gegen­über dem Anbieter nachgewiesen werden kann. Der Anspruch besteht, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt:

  • Pro Mess­tag werden nicht mindestens einmal 90 Prozent des versprochenen Maximaltempos geliefert.
  • Das mitunter ausgelobte Minimaltempo wird an zwei Tagen mindestens einmal unter­schritten.
  • Das normaler­weise zur Verfügung stehende Tempo wird bei weniger als 90 Prozent der Messungen erreicht.

Verbraucher müssen dazu insgesamt 30 Messungen an drei verschiedenen Tagen durch­führen. Wichtig: Damit die Messung als Nach­weis gilt, muss sie über eine LAN-Verbindung, also per Kabel, durch­geführt werden.

Frist­lose Kündigung bei Vertrags­änderungen

Ändert ein Tele­kommunikations­anbieter seine Vertrags­bedingungen, können Kundinnen und Kunden ihm frist­los kündigen. Die neue Regelung greift nur in Ausnahme­fällen nicht – etwa dann, wenn die Änderungen ausschließ­lich zum Vorteil der Kunden sind oder keine negativen Auswirkungen für diese haben. Auch wenn eine Gesetzes­änderung Anbieter zu den Vertrags­änderungen zwingt, wäre eine frist­lose Kündigung nicht mehr möglich.

Weitere Verbesserungen für Verbraucher sind geplant

Bei den Verträgen mit Fitness­studios und Energieversorgern wird ebenfalls ab März 2022 die auto­matische Vertrags­verlängerung um ein Jahr gekappt. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hält noch weitere verbraucherfreundlichere Regelungen vor.

Tipp: Wenn Sie sich mit Ihrem Mobil­funkanbieter wegen unzu­lässiger Drittanbieterabbuchungen auf Ihrer Hand­yrechnung streiten, geben Sie nicht nach, sondern wehren Sie sich. Das Recht ist auf Ihrer Seite.

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rapp_joachim am 13.07.2023 um 17:22 Uhr
Telekom nun doch kulant

Ein Hinweis des Leserservice der Stiftung Warentest hat uns sehr geholfen: Nachdem wir die Telekom aufgefordert hatten, uns die Stelle in den AGBs zu nennen, an der die unten beschriebene Regelung beschrieben ist, setzte sich der Telekom Kundenservice mit uns in Verbindung und teilte uns mit, dass der Vertrag nun doch zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst werden könne und die von uns bereits bezahlten Gebühren größtenteils zurückerstattet würden.

Profilbild Stiftung_Warentest am 22.05.2023 um 10:54 Uhr
Seltsames Gebaren bei der Telekom

@rapp_joachim: Wir haben Ihnen eine Email geschrieben.

rapp_joachim am 18.05.2023 um 15:31 Uhr
Seltsames Gebaren bei der Telekom

Wir mieteten berufsbedingt eine Zweitwohnung, für die wir einen Festnetzanschluss benötigten. Wir schlossen mit der Telekom über unser bestehendes Konto einen zusätzlichen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Als das Arbeitsverhältnis außerplanmäßig nach 6 Monaten endete, wollten wir den Vertrag wieder kündigen. Von der Telekom wurde uns bestätigt, dass in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Leider könne der Vertrag aber nicht beendet werden, weil er über ein bestehendes Kundenkonto gebucht worden sei. Dieses Vorgehen wurde uns von der Telekom aber explizit als "am einfachsten" empfohlen. So werden wir jetzt für 18 Monate die Gebühren für einen Anschluss bezahlen, den wir gar nicht mehr nutzen können. Hätten wir für den Vertrag ein neues Kundenkonto eröffnet, wäre die Kündigung nach Auskunft der Telekom möglich gewesen.